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Zahntechnik
Recht


Das Antikorruptionsgesetz als Zwang zu Compliance

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Der Gesetzgeber will mit dem Antikorruptionsgesetz de facto starke Anreize zu Compliance im Gesundheitswesen setzen. Darunter versteht man – vereinfacht gesagt – die Bereitschaft, sich als Unternehmer/Marktteilnehmer an Recht und Gesetz zu halten. Der Begriff Compliance ist mehrdeutig, vor allem wird er in der Medizin eigentlich als Synonym für das kooperative therapietreue Verhalten des Patienten gebraucht.

Compliance im Gesundheitswesen

Die Compliance wird im Gesundheitswesen meist auf vier
Faktoren reduziert:

  • Trennungsprinzip: Zuwendungen dürfen nicht im Zusammenhang mit Beschaffungsentscheidungen stehen.
  • Transparenzprinzip: Jede Zuwendung und Vergütung muss offengelegt werden.
  • Äquivalenzprinzip: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • Dokumentationsprinzip: Alle Leistungen müssen schriftlich festgehalten werden.


Die großen Pharmafirmen und viele Medizinproduktehersteller haben sich Compliance-Leitlinien bzw. -Richtlinien gegeben, welche auch von der Rechtsprechung als solche z. B. für die Verletzung von Arbeitnehmerpflichten als maßgeblich herangezogen werden Beispiel: Das LAG Hessen hielt mit Urteil vom 25.01.2010 – 17 Sa 21/09 – eine arbeitgeberseitige ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnungserfordernis wegen Verstößen gegen eine Compliance-Richtlinie im Bereich der Pharmawerbung gegenüber Fachkreisen und dem Versuch, diese gegenüber dem Arbeitgeber zu verschleiern, für wirksam.

Compliance im Bereich des Marketings

Die Bemühungen um Compliance auch im Bereich des Marketings sind weiter fortgeschritten als in Bereichen, mit denen Zahntechniker eher zu tun haben. Das führt allerdings zum Teil zu eher schon skurril wirkenden Versuchen, wie etwa die sehr ins Detail gehenden „Leitlinien des Vorstands der FSA gemäß § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise“, die (Stand 15.02.2018) in den Ziffern 11.2 und 17.2 zu Fragen der Bewirtungsaufwendungen ausführen:

„Die ‚Bewirtung‘ ist ‚angemessen‘ und überschreitet einen ‚angemessenen Rahmen‘ nicht, sofern diese sozialadäquat ist. Als Orientierungsgröße für eine noch angemessene Bewirtung ist bei Bewirtungen im Inland unter Berücksichtigung der seit dem Inkrafttreten des Kodex im Jahr 2004 stattgefundenen Preiserhöhungen und der erfolgten Erhöhung der Umsatzsteuer ein Betrag von etwa € 60,00 anzusehen (Stand: Juli 2008).“

Man dürfte eigentlich schon erwarten, dass im Jahre 2018 durch die FSA (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V.) nicht nur der Hinweis darauf erfolgt, was sie im Juli 2008 als angemessen angesehen hat, sondern in welcher Höhe sie im Jahre 2018 Bewirtungskosten als angemessen
ansieht.

Um es vorweg zu nehmen: Ich halte 2018 einen Betrag von 100 € ohne Weiteres für angemessen. Nach einer im Handelsblatt vom 13.09.2016 auf Seite 26 veröffentlichten Meldung hält Herr Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert von der Staatsanwaltschaft Wuppertal sogar bis zu 200 € für möglich.

Wenn im Zusammenhang mit Fragen der Compliance und der Sorge um die Vermeidung von Korruption Rechtsrat nur nach der Maßgabe erteilt wird, dass nur das zulässig sein soll, was von der Rechtsprechung schon abgesegnet wurde, während alles andere als zumindest sehr kritisch bis verboten betrachtet wird, dann gibt man damit dem Ratsuchenden Steine statt Brot.

Das ist weder hilfreich noch zielführend noch der Schwierigkeit der Materie geschuldet, sondern ein Wegducken vor den Problemen.


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