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Zahntechnik
Abrechnung


Wirtschaftliche Preiskalkulation privater Leistungen im Dental- und Praxislabor – so geht’s!

12.09.2016

Private zahntechnische Preise korrekt kalkulieren
Private zahntechnische Preise korrekt kalkulieren

Im Gegensatz zur Kassenabrechnung existiert für die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen keine gesetzliche Gebührenordnung. Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen „VDZI“ (Bundesinnungsverband) hat deshalb eine Bundeseinheitliche Benennungsliste zahntechnischer Leistungen (BEB) erarbeitet und herausgegeben.

BEB 90, beb 97 oder BEB Zahntechnik®?

Zur Zeit existieren nebeneinander die BEB Zahntechnik® (z. B. 1.01.01.0 „Modell RA“) und die beb 97 (z. B. 0001 „Modell aus Hartgips“), einige Praxen und Labore, auch Softwarehäuser arbeiten sogar noch mit der wesentlich älteren BEB 90. Die meisten Nutzer in Dental- oder Praxislaboren in Deutschland arbeiten allerdings mit der beb 97 aus dem Jahre 1997.

Diverse Abrechnungswege für private zahntechnische Leistungen

Ziel der BEB ist es, eine bundesweit einheitliche Berechnungsgrundlage für das Zahntechniker-Handwerk zu schaffen. Trotzdem bleibt es jedem Laborinhaber überlassen, sowohl eigene Nummern (Beispiel: PLV – Privates Leistungsverzeichnis) als auch selbst gewählte Texte, Inhalte und Preise zu vergeben. Die BEB Zahntechnik® und die beb 97 stellen nur zwei von vielen Möglichkeiten dar, private zahntechnische Leistungen abzurechnen. 

Man kann die BEB außerdem für betriebsinterne Kalkulationen heranziehen, da sie Planzeiten beinhaltet, die aus einer REFA-Studie stammen (siehe Download "Kalkulationsbeispiel").

Bei der Erstellung eigener privater Abrechnungslisten sollten alle zahntechnischen Einzelleistungen bzw. handwerkliche Arbeitsschritte erfasst werden, die heute bei der Herstellung der verschiedenen Zahnersatzformen in einem zahntechnischen Handwerksbetrieb anfallen können.

Zusätzliche Möglichkeit der Abrechnungsoptimierung

Jedem Laborbesitzer ist es darüber hinaus auch generell überlassen, ob er einzelne Positionen zu einer Gesamtleistung zusammenlegt (Beispiel: Teleskopkrone primär, Teleskopkrone sekundär, umlaufende Fräsung, individuelles Sekundärteil einarbeiten und Verblendung aus Kunststoff) oder ob er lediglich eine Position, z. B. „kunststoffverblendetes Teleskop“ mit einer Nummer, einem Text und einem Preis abrechnet.

Fazit: Vorteile für das eine oder andere System halten sich dabei die Waage.

Preisermittlung: Ein Zusammenspiel von Planzeit, Rüst- und Verteilzeit, Kostenminutenfaktor sowie Risiko- und Gewinnzuschlag

Bei der Preisermittlung werden verschiedene Komponenten benötigt: zum einen die Planzeit vom VDZI oder die selbst ermittelte Zeit für die jeweilige zahntechnische Leistung. Diese wird in Minuten angegeben. Dazu werden 25 % Rüst- und Verteilzeit ergänzt. Die Verteilzeit ist neben der Grundzeit und der Erholungszeit ein Teil der Ausführungszeit, die zusammen mit der Rüstzeit die Vorgabezeit nach REFA bilden. Grundlage für die Berücksichtigung der Verteilzeit in der Auftragszeit sind die sachlichen und persönlichen Verteilzeit-Prozentsätze.

Man unterscheidet sachliche Verteilzeit (z. B. Wartezeiten bei der Werkzeugausgabe) und persönliche Verteilzeit (zur Erfüllung privater Bedürfnisse der Mitarbeiter). Die Größenordnung liegt bei ca. 25 %.

Mit dem Kostenminutenfaktor wird eine weitere Konstante für jedes Labor und Praxislabor benötigt. Dieser Wert ist individuell. Er wird multipliziert mit der Summe aus Planzeit sowie Rüst- und Verteilzeit.

Zu diesem Wert ergänzt sich dann nur noch der Risiko- und Gewinnzuschlag, in der Regel von 15 %. Daraus ergibt sich dann der kalkulierte Einzelpreis. 

Kostenlose Downloads
Download_Kalkulationsbeispiele.pdf
Hier erhalten Sie konkrete Kalkulationsbeispiele anhand verschiedener BEB-Zahntechnik- und beb-97-Positionen.
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