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Zahntechnik
Abrechnung


Umstrittene Abrechnungsfälle: Schienen aus kombiniertem Hart-/Weichkunststoff und Laserdraht

08.12.2017

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Haben Sie sich auch schon einmal gefragt wie Schienen aus kombiniertem Kunststoff abzurechnen sind? Oder ob der Laserdraht beim Lasern von Klammern o.ä. abgerechnet werden kann? Hier finden Sie die Antworten für Ihren Laboralltag.

Abrechnung von Schienenmaterial aus Hart- und Weichkunststoff - Streitthema endlich geklärt?

Frage:

Wir möchten eine adjustierte Schiene mit Weichkunststoff und zusätzlich Material abrechnen. Bisher haben wir hier die BEL-II-Nr. 382 1 und den Weichkunststoff als Material extra berechnet für Kassenpatienten.

Wenn wir hier ein kombiniertes Schienenmaterial aus Hart- und Weichkunststoff verwenden, kann dieses Material dann zusätzlich berechnet werden?

Antwort:

Bei Kombinationen des Materials aus hartem und weichem Kunststoff gibt es mittlerweile Ärger mit den KZVen, da sie der Meinung sind es handelt sich dabei um keinen Weichkunststoff. Die weichen Schienen müssen demnach komplett aus Weichkunststoff hergestellt sein und händisch aufgetragen werden, damit diese Abrechnung für die KZVen akzeptabel ist. In Baden-Württemberg wird aktuell bei Schienen kein Weichkunststoff akzeptiert. Laut KZV ist das Argument der Zahnärzte, diese aus Tragekomfortgründen zu verordnen, nicht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu vereinbaren.

 

Laserdraht/NEM-Draht abrechnen - geht das?!

Frage:

Wir lasern bei Kassen- und Privatpatienten z. B. Klammern o. ä.. Können wir hier den NEM-Draht berechnen? Wenn ja, wie?

Antwort:

Das Lasern kann durchaus als alternative Metallverbindung mit der BEL-II-Nr. 807 0 abgerechnet werden. Laserdraht allerdings, wird von den meisten KZVen beanstandet! Also entweder wird gelötet (dann ist auch das Lot zu berechnen) oder es wird gelasert, dann ist ohne die Position ohne Material abzurechnen. Es gibt nur noch die Option, Laserung und Laserdraht privat zu berechnen. Dadurch wird die Reparatur aber gleichartig.


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