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Zahntechnik
Abrechnung


Gewährung von Rabatten und Skonti bei der Fertigung von Zahnersatz durch Dentallabore oder CAD/CAM-Fräszentren

17.05.2017

Rabatte/Skonti durch Dentallabore oder CAD/CAM-Fräszentren
Rabatte/Skonti durch Dentallabore oder CAD/CAM-Fräszentren

Insbesondere nach Einführung der Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen stellt sich verstärkt die Frage, wie der Zahnarzt und das zahntechnische Labor mit der von Vertragspartnern bei der Fertigung des Zahnersatzes gewährten Rabatten oder Skonti umgehen dürfen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Die Gewährung von Rabatten oder Skonti ist gerade bei laufenden Dauergeschäftsverbindungen ein probates Mittel der Kundenbindung. Freilich sind gewährte Rabatte für den Kunden nur dann interessant, wenn er sie im Rechtsverhältnis zu Dritten überhaupt für sich behalten darf.

Was das Rechtsverhältnis Zahnarzt/Patient anbetrifft, ist die Rechtslage klar. Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) darf der Zahnarzt dem Patienten nur die „tatsächlich entstandenen“ Auslagen für zahntechnische Leistungen berechnen. Auch im vertragszahnärztlichen Bereich gilt nichts anderes. Nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) dürfen ebenfalls nur „Auslagen“ für zahntechnische Leistungen abgerechnet werden. Es dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten weitergegeben werden. Die externe Beauftragung zahntechnischer Leistungen ist also für den Zahnarzt lediglich ein durchlaufender Posten. Gewinne darf er damit nicht erzielen.

Gibt der Zahnarzt einen ihm gewährten Rabatt nicht weiter, macht er sich strafbar. Nach der einschlägigen Rechtsprechung begeht er nämlich einen Betrug gegenüber demjenigen, der die Kosten zu tragen hat, also entweder dem Patienten selbst oder seiner Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung. Denn der Patient bzw. der sonstige Kostenträger geht aufgrund der Rechtslage in § 9 Abs. 1 GOZ bzw. im BEMA davon aus, dass der Zahnarzt nur seine tatsächlich entstandenen Auslagen berechnet. Hierüber wird durch den Zahnarzt getäuscht, wenn er den Leistungsträger über gewährte Rabatte im Unklaren lässt.

Auch das zahntechnische Labor oder ein CAD/CAM-Fräszentrum können sich allerdings strafbar machen, wenn sie sich an dem Betrug des Zahnarztes beteiligen. Das kann etwa dadurch erfolgen, dass gewährte Rabatte oder Skonti in den jeweiligen Abrechnungen nicht ausgewiesen werden, sondern gesondert über eine monatliche „Sammelrechnung“ erfolgen. Beruht dies auf einer Absprache, weiß der Vertragspartner, dass die Rechnung, die der Zahnarzt an den Patienten weitergibt, überhöht ist. Durch das Zusammenwirken ermöglicht er erst den durch den Zahnarzt gegenüber dem Zahlungsverpflichteten begangenen Betrug. Er weiß auch, dass der Zahnarzt die Rechnungen für die Begehung einer Betrugshandlung verwendet.

Er ist damit Beteiligter der Betrugshandlung. Neben einer Bestrafung wegen der Betrugshandlung kommt auch eine Verurteilung aufgrund der Korruptionstatbestände der §§ 299a/299b StGB in Betracht.

Denn da die Absprache zwischen dem Zahnarzt auf der einen Seite und dem Labor bzw. CAD/CAM-Fräszentrum auf der anderen letztlich auf eine Kundenbindung hinausläuft, stellt sich die Rabattgewährung für den Zahnarzt als strafbare Vorteilsannahme und für den Vertragspartner als strafbare Vorteilsgewährung dar.

Auch umsatzbezogene Rückvergütungen (sog. Kickbacks) sind wegen der fehlenden Weitergabe dieser Vorteile an den Patienten oder die Krankenkassen schon bisher als Betrug oder Untreue vom Bundesgerichtshof bewertet worden. Eine Strafbarkeit liegt aber auch nach § 299 a StGB vor.

Zivilrechtlich führt eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Leistungserbringer über die versteckte Rabattgewährung zu deren Nichtigkeit, denn die Vereinbarung eines Abzugs, der nicht an den Patienten bzw. die Krankenkasse weitergeben wird, stellt sich als sittenwidrig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB dar (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2001, AZ: 24 U 128/99). Folge ist, dass der unrechtmäßig gewährte Rabatt von dem Gewährenden zurückgefordert werden kann.

Anders sieht dies nur bei der Gewährung eines handelsüblichen Skontos aus. Nach Ansicht des überwiegenden Teils der Rechtsprechung macht der Zahnarzt beim Skonto nämlich keinen Gewinn.

Ihm werde lediglich der Zinsverlust ausgeglichen, den er durch die rasche Bezahlung der Rechnung seines Vertragspartners erleidet.

Denn der Zahnarzt tritt hier in Vorleistung, wenn er die Rechnung seines Vertragspartners bezahlt, obwohl er selbst noch nicht vom Patienten oder dem jeweiligen Leistungsträger bezahlt wurde. Daher geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, dass ein üblicher Skontobetrag in Höhe von drei Prozent bei Zahlung innerhalb von maximal 14 Tagen nicht weitergegeben werden muss (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2004, AZ: 10 U 90/04). Die Länge der Skontofrist ist hier begrenzt, weil eine überlange Frist wiederum als ein versteckter Rabatt gewertet werden könnte.

Gänzlich anders sieht die Situation für das zahntechnische Labor aus, das beispielsweise Aufträge an ein CAD/CAM-Fräszentrum vergibt und von diesem Rabatte eingeräumt bekommt. Die Leistungen des Fräszentrums sind für das zahntechnische Labor keine Auslagen, sondern Teil der Herstellungskosten. Erzielt das Labor Vorteile bei den Herstellungskosten durch die Vergabe externer Aufträge für die Fertigung von Zwischenprodukten, hat das auf die berechnungsfähigen Leistungen nach BEL oder BEB keinen Einfluss. Es bleibt vielmehr dem Laborbetreiber als Unternehmer überlassen, die Herstellungskosten möglichst günstig zu gestalten, um die Gewinnmarge zu vergrößern. Durch Rabatte erzielte Kostenvorteile darf er dabei für sich behalten.


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