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Zahntechnik
Abrechnung


Die 10 häufigsten Fragen zur zahntechnischen Abrechnung

21.02.2017

Die 10 meist gestellten Fragen zur zahntechnischen Abrechnung
Die 10 meist gestellten Fragen zur zahntechnischen Abrechnung

Seit Mitte 2010 beantwortet unser Chefredakteur des Online-Tools www.abrechnung-zahntechnik.de, Zahntechniker Uwe Koch, fast täglich Anfragen zur zahntechnischen Abrechnung nach BEL II, beb 97 und BEB Zahntechnik®. Hier finden Sie die 10 häufigsten Fragen.

1. Sind gefräste Kronen immer gleichartig? Können gefräste NEM-Kronen nicht auch über BEL II abgerechnet werden?

Bei Kronen gilt das Gussverfahren zwischen den Vertragspartnern als Herstellungsverfahren, das in der Mehrzahl der Fälle angewendet wird und deshalb der Regelversorgung zugrunde liegt. Im Umkehrschluss ist eine gefräste Krone immer eine gleichartige Krone. 

Begründung: Nach § 135 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die entsprechenden Empfehlungen abgegeben hat. Diese Empfehlung liegt nicht vor. Unstrittig ist daher, dass nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses auch das Herstellungsverfahren Frästechnik für metallische Kronen als neue Methode gem. § 2 Punkt b der Verfahrensordnung angesehen werden muss.

Weiterhin muss eine Krone „aus Metall gegossen“ sein, das bedeutet, dass alle aus Keramik gepressten, gefrästen, gesinterten oder geschichteten Kronen niemals eine Kassenabrechnung nach BEL II darstellen können, da sie eben nicht aus Metall hergestellt wurden.

2. BEL-II-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ – wann ist es über BEL II abrechenbar und wann nicht?

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Z. B. bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten.

Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien abrechenbar je Modell, je Front- und/oder Seitenzahngebiet.

Erläuterungen zur Abrechnung
Nicht abrechenbar für Kunststoffstümpfe.

Werden beim Verbleib von individuellen Primärteilen (Teleskope, individuelle Geschiebe, Stege) im Mund, beispielsweise bei einer Instandsetzung oder bei einer Unterfütterung, die Sekundärteile zur exakten Fixierung mit Kunststoff aufgefüllt, so ist die BEL-II-Nr. 002 3 je Sekundärteil abrechenbar. Es handelt sich hierbei nicht um sogenannte Kunststoffstümpfe, da diese beschliffene Zähne wiedergeben und in den Kronenpositionen bereits enthalten sind. Unter einer „besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien“ versteht man eine Zahnfleischmaske, die sowohl festsitzend als auch abnehmbar gestaltet sein kann. Sie kann nicht nur aus einem harten als auch aus einem weichbleibenden Material gefertigt sein und auch außerhalb der Anfertigung von Kronen, z. B. bei sehr schmalen und bruchgefährdeten Kieferkämmen erforderlich sein. 

Bei der Anfertigung von Stumpfmodellen mit einem Kunststoffsockel oder einer Kunststoffschale ist die BEL-II-Nr. 002 3 neben den BEL-II-Nrn. 005 1 bis 005 3 abrechenbar.

Abrechenbar einmal je Sekundärteil, als Zahnfleischmaske einmal je Front- und Seitenzahngebiet, und als Kunststoffsockel oder –schale einmal je Stumpfmodell.

Nicht abrechenbar ist die Verwendung von Kunststoff für Kunststoffstümpfe.

Probleme in der Abrechenbarkeit gibt es bei den KZVen bei Härtefallpatienten sowie bei neuen Teleskoparbeiten, da die Verwendung von Kunststoff nicht in den entsprechenden Festzuschüssen 3.2 und 4.6 hinterlegt sind.

3. Ney-Stiel abrechnen – wie oft und wann?

Der Ney-Stiel dient als Verbinder zwischen einer Halte- und/oder Stützvorrichtung oder einem Teleskop und der Metallbasis, wenn die Verbindung nicht aus dem Sattel heraus erfolgen soll. Diese Leistung steht also stets in Zusammenhang mit einer Halte- oder Stützvorrichtung nach den BEL-II-Nrn. 202 1, 202 5, 202 7, 203 1 oder 204 1 sowie bei einer teleskopierenden Krone nach den BEL-II-Nrn. 120 0 oder 120 1. Abrechenbar einmal je Stiel.

Nicht mehr abrechenbar ist der Ney-Stiel in Verbindung mit einer Bonwillklammer. Es ist möglich statt dieser Position auch zwei Doppelarmauflageklammern (BEL-II-Nr. 204 1) abzurechnen und dazu einen Ney-Stiel.

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