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Zahntechnik
Abrechnung


Abrechnungssystem beb 97 oder BEB Zahntechnik®

09.06.2016

Zahntechnische Abrechnung
Zahntechnische Abrechnung

BEB steht für „Bundeseinheitliche Benennungsliste“. Sie ist die Abrechnungsgrundlage für alle privaten und außervertraglichen zahntechnischen Leistungen.

Aktuell gibt es verschiedene Abrechnungssysteme der BEB. Am weitesten verbreitet sind dabei die beb 97 und die neuere BEB Zahntechnik®. Nach wie vor ist die beb 97 für zahntechnische Arbeiten die am häufigsten genutzte Liste für Privatpositionen in der Abrechnung. Im Gegensatz zur GKV existiert für die Abrechnung privater zahntechnischer Leistungen keine gesetzliche Gebührenordnung.

Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, VDZI (Bundesinnungsverband), hat deshalb 1996 eine Bundeseinheitliche Benennungsliste erarbeitet und 1997 herausgegeben. Ziel der BEB ist es, eine bundesweit einheitliche Berechnungsgrundlage für das Zahntechniker-Handwerk zu schaffen. Anders als in der Abrechnung nach BEL II ist die BEB keine Preisliste, sondern eine Benennungsliste. Jeder Laborbesitzer muss seine eigene Kalkulation für seine Arbeiten erstellen und seine Preise selbst bestimmen. Trotzdem bleibt es jedem Laborinhaber überlassen, sowohl eigene Nummern als auch selbst gewählte Texte oder Inhalte zu vergeben. Die BEB stellt nur eine von vielen Möglichkeiten dar, private zahntechnische Leistungen abzurechnen. Man kann sie zudem für betriebsinterne Kalkulationen heranziehen, da sie über eine Planzeitenverwaltung verfügt. Bei der Erstellung eigener privater Abrechnungslisten sollten alle zahntechnischen Einzelleistungen bzw. handwerkliche Arbeitsschritte erfasst werden, die heute bei der Herstellung der verschiedenen Zahnersatzformen in einem zahntechnischen Handwerksbetrieb anfallen können. Die beb 97 und die BEB Zahntechnik® wurden jeweils mit Planzeiten versehen. Hierbei wurden die arbeitswissenschaftlichen Methoden der REFA-Methodenlehre angewendet und die Planzeiten von REFA-Ingenieuren ermittelt.

Preiskalkulation nach BEB


Jeder Laborbesitzer oder jeder Behandler mit einem angeschlossenen Praxislabor ermittelt seine Preise in Abhängigkeit von seinem speziellen Kostenminutenfaktor bzw. Stundensatz selbst. Dabei spielen Faktoren wie die Planzeit für die Einzelleistung, die Rüst- und Verteilzeit sowie der Risiko- und Gewinnzuschlag eine wesentliche Rolle zur Ermittlung des Einzelpreises. Der labor- oder praxisspezifische Kostenminutenfaktor ist eine notwendige Größe zur Preisermittlung. Diese verschiedenen Faktoren fließen in eine vereinfachte Formel ein, um Preise nach der BEB zu ermitteln.

Die Formel dazu lautet:
Herstellungskosten =
Planzeit + Rüst- und Verteilzeit x KMF + R+G-Zuschlag
(KMF = Kostenminutenfaktor, R+G-Zuschlag = Risiko- und Gewinnzuschlag)

Selbstverständlich sind diese Formeln auch individuell änderbar und Ihren persönlichen Werten anzupassen im Kostenminutenfaktor bzw. im Risiko- und Gewinnzuschlag. Die im BEB ausgeführten Planzeiten sind hier aus urheberrechtlichen Gründen nicht aufgeführt.


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