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Zahnmedizin
Recht


Darlegungs- und Beweislasten bei verwendeten Aufklärungsformularen

03.06.2016
 - aktualisiert am 06.07.2016

Fall des Oberlandesgericht Koblenz zur Aufklärungspflicht in der Zahnarztpraxis
Fall des Oberlandesgericht Koblenz zur Aufklärungspflicht in der Zahnarztpraxis

Ein Fall des Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 13.11.2014, mit Urteil und Begründungen beim wichtigen Thema Patientenaufklärung.

Fallbeispiel zur Darlegungs- und Beweislast bei verwendeten Aufklärungsformularen

Im gegebenen Fall nahm die Klägerin als ehemalige Patientin ihren Zahnarzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 50.000,00 € und die gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht für gegenwärtige und zukünftige materielle Schäden in Anspruch. Dem Rechtsstreit lag eine zahnärztliche Implantatversorgung zu Grunde, die außerordentlich komplikationsbehaftet war. Die Klägerin warf dem Beklagten vor, dass sämtliche 14 Implantate nicht eingeheilt seien und sie unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie warf dem Beklagten vor, er habe sie nicht umfassend und sachgemäß aufgeklärt. Im Rahmen der Aufklärung war ein aus drei DIN-A4-Seiten bestehende Aufklärungsbogen verwendet worden, der von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. Unter der Überschrift „Mögliche Komplikationen“ enthielte der Aufklärungsbogen den Hinweis, dass vereinzelt Implantate nicht einheilen, sich während der Einheitsphase lockern können und dann wieder entfernt werden müssen. Gegebenenfalls sei dann eine neue spätere Implantation möglich. Zudem unterzeichneten beide Parteien eine weitere, ebenfalls aus drei DIN-A4-Seiten bestehende Einverständniserklärung, die folgende Formulierung enthielt: „Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass es bis zum heutigen Zeitpunkt keine Methode gibt, um die Heilungsmöglichkeiten des Knochens und des Zahnfleisches von vornherein festzulegen. Nach dem Heilungsverlauf richtet sich aber die weitere Behandlung.“ Ferner heißt es: „Ich bin darüber informiert worden, dass keine Erfolgsgarantie für Implantate übernommen werden kann. Für den Fall eines Misserfolgs muss das Implantat sofort entfernt werden. Den Zeitpunkt der Entfernung bestimmt mein Zahnarzt.“

Das Urteil und die Begründung zum Urteil zur Verwendung von Aufklärungsformularen

Die Klage der Patientin ist abgewiesen und die spätere Berufung zurückgewiesen worden.

Das OLG hob heraus, dass beide Aufklärungsbögen von der Klägerin eigenhändig unterzeichnet worden seien. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, sie habe den Inhalt der Schriftstücke nicht zur Kenntnis genommen oder diese nicht verstanden. Den Einwand der Klägerin, dass die ihr zur häuslichen Lektüre mitgegebenen Formulare von ihr weder gelesen, noch ihr deren Inhalte anderweitig vermittelt wurden, wies das OLG damit zurück, da es nicht nachvollziehbar sei, warum sie die Schriftstücke dann unterschrieben habe. Unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Aufklärungsbögen, die von der Klägerin unterzeichnet worden sind, schloss das Gericht darauf, dass hier eine gebotene (mündliche) Aufklärung erfolgt sei. Die Aufklärungsbögen hätten die aufgetretenen Risiken hinreichend beinhaltet. Auch wenn in dem Urteil im Wesentlichen auf die Unterzeichnung der schriftlichen Aufklärungsbögen abgestellt wird, so wird man im Weiteren darauf abstellen müssen, dass aufgrund der Unterzeichnung dieser Aufklärungsbögen für das OLG hinreichender Anhalt dafür bestand, dass die Aufklärung, die grundsätzlich mündlich zu erfolgen hat, in dieser Weise auch mit der Klägerin durch den behandelnden Zahnarzt erörtert wurde. Da die Entscheidung jedoch wesentlich auf die schriftliche Aufklärung abstellt und der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der von ihr geleisteten Unterschriften auferlegt, im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, warum sie den Inhalt der Aufklärungsbögen nicht wahrgenommen oder verstanden hat, wird die Entscheidung in der juristischen Literatur durchaus kritisiert. In jedem Falle kann aber festgestellt werden, welch hohe indizielle Wirkung unterzeichnete Aufklärungsbögen für eine notwendigerweise mündlich durchgeführte Aufklärung haben.


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