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Zahnmedizin
Recht


Behandlungspflicht – wann dürfen Sie einen Patienten ablehnen?

11.11.2021
 - aktualisiert am 26.10.2021

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Wer mit gesundheitlichen Beschwerden zum Arzt geht, verspricht sich in der Regel eine rasche Diagnosestellung und anschließende Linderung und Verbesserung seiner Situation. Rechtliche Aspekte werden hierbei häufig in den Hintergrund gestellt, obwohl es äußerst relevant ist. Sowohl Patienten als auch Sie als Arzt stellen sich die Frage, ab wann überhaupt eine Behandlungspflicht besteht. Müssen Sie jeden Patienten behandeln oder dürfen Sie einzelne Patienten ablehnen? Wir klären auf.

Sind Sie verpflichtet, einen Patienten zu behandeln?

Grundsätzlich gibt es im medizinischen Recht keinerlei Behandlungspflicht, die besagt, dass Sie als Arzt eine Person zwingend behandeln müssen. Selbst, wenn es den meisten Patienten nicht bewusst ist, entsteht bei der Inanspruchnahme eines Arztes ein Vertragsverhältnis.

Das bedeutet, dass eine Behandlung nur dann zustande kommt, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Somit besitzt der Patient das Recht, eine von Ihnen vorgeschlagene Therapie abzulehnen, ebenso sind auch Sie als Arzt dazu berechtigt, die Behandlung des Patienten zu verweigern.

Achtung: Der Vertragsschluss muss hierbei nicht schriftlich abgefasst werden, sondern kann auch mündlich erfolgen. Selbst eine telefonische Absprache ist möglich.

Die genauen Vorgaben über den Behandlungsvertrag sind sogar gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgefasst. Im Opens external link in new window§ 630a, Absatz 1 steht geschrieben, dass ein Behandlungsvertrag nur dann zustande kommt, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung einfordert und Sie als Arzt diese auch gewähren möchten. Dabei ist es unerheblich, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist.

Des Weiteren gilt innerhalb Deutschlands die sogenannte Vertragsfreiheit. Sie bestimmt, dass jeder Mensch frei darüber entscheiden darf, ob er mit einer Person einen Vertrag schließt oder nicht.

Fazit: Sie als Arzt sind innerhalb Deutschlands nicht dazu verpflichtet, einen Patienten zu behandeln. Nicht einmal dann, wenn dieser zur Behandlung direkt in Ihre Praxis kommt.

Wann besteht eine sogenannte Behandlungspflicht für Sie?

Etwas anders sieht die Situation aus, wenn ein akuter Notfall vorliegt. So dürfen Sie als Arzt einen Patienten nicht wegschicken, wenn dieser unter akuten Schmerzen leidet und sich die Symptome verschlimmern. In diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, den Patienten zu behandeln.

Besonders häufig treten derartige Situationen innerhalb von Krankenhäusern auf. Wer als Patient in der Notaufnahme auftaucht, leidet für gewöhnlich unter starken Schmerzen oder zeigt bedenkliche Symptome, die einer umgehenden Behandlung bedürfen.

Interessant: Innerhalb von Krankenhäusern ist der Vertragsschluss zwischen Patient und behandelndem Arzt meist offensichtlicher. Der Patient wird vor der Behandlung darum gebeten, einen Vertrag zu unterschreiben, den er im Rahmen seiner Aufnahme erhält.

Gibt es Ausnahmen bei der Behandlungspflicht?

Selbst, wenn eine Notsituation besteht, haben Ärzte noch immer die Berechtigung, die Behandlung des Patienten zu verweigern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • Sie oder Ihre Praxis überlastet ist
  • kein Vertrauensverhältnis besteht
  • Ihr Fachgebiet für die Behandlung des Patienten nicht ausreicht
  • der Patient eine Behandlung bei Ihnen einfordert, die für Sie jedoch unwirtschaftlich oder nicht indiziert ist
  • der Patient Sterbehilfe oder den Abbruch einer Schwangerschaft einfordert
  • Sie vom Patienten zu einem Hausbesuch aufgefordert werden, dieser Besuch aber außerhalb Ihres Praxisbereichs liegen würde

Ein besonderer Fall besteht außerdem dann, wenn der Patient bereits 18 Jahre alt ist und keine Gesundheitskarte vorlegen kann. Dies ist sogar im § 13, Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) gesetzlich geregelt. Besteht akuter Behandlungsbedarf, dürfen Sie als Mediziner den Patienten trotzdem nicht ablehnen.

Kann sich ein Patient gegen eine Ablehnung wehren?

Lehnen Sie als Arzt die Behandlung in einer Notsituation ab, kann dies als unterlassene Hilfeleistung eingestuft werden. Wann genau diese Voraussetzung erfüllt ist, wird im § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB) zusammengefasst. In einem solchen Fall besteht für den Patienten stets die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu melden oder den Fall bei der jeweiligen Ärztekammer anzuzeigen. Weitere ausführliche und hilfreiche Informationen zum Thema Behandlungspflicht finde Sie im Ratgeber von Opens external link in new windowanwalt.org.


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