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Zahnmedizin
Praxismanagement


Platz da! Patientendokumentation in XXL

21.11.2016

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Nicht alle Zahnärzte verschreiben sich mit ganzem Herzen der papierlosen Dokumentation. Die gute alte Karteikarte hat durchaus viele und sehr überzeugte Fans. Und bei diesen Fans handelt es sich nicht, wie ihnen manche Vorurteile vorauseilen, um Zahnärzte, die „am Papier hängengeblieben“ sind.

Es gibt Vorteile bei der papierlosen Dokumentation, aber auch Vorteile, die für die Karteikarte sprechen. Einer davon resultiert aus der juristischen Gratwanderung, auf der sich Zahnärzte oft bewegen. Die Gesetzeslage sieht vor, dass immer mehr Vereinbarungen und Verträge mit den Patienten getroffen und geschlossen werden müssen. Der Zahnarzt ist zur ausführlichen, vollständigen und sorgfältigen Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung verpflichtet. Geregelt wird diese Dokumentationspflicht in folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

·    Berufsordnungen der Zahnärztekammern
·    § 295 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
·    § 5 Absatz 1 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z)
·    § 7 Absatz 3 Ersatzkassenvertrag – Zahnärzte (EKV-Z)
·    § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch die Einführung des Patientenrechtegesetz (PatRG) zum 26. Februar 2013 und dem neuen § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der nun die Dokumentationsinhalte gesetzlich vorschreibt, entstehen weitere Verpflichtungen für den Zahnarzt. So muss eine Patientenakte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der zahnärztlichen Therapie geführt werden. Nachträglich dürfen keine Änderungen in der Dokumentation vorgenommen werden, es sei denn, die Original-Einträge bleiben ersichtlich.

Schriftlich festzuhalten sind Anamnesen, Diagnosen, weiterhin Untersuchungen, Eingriffe und Therapien sowie deren Ergebnisse und nicht zuletzt die Patientenvereinbarungen, Einwilligungserklärungen und die Patientenaufklärung.

Ebenfalls finden sich die Arztbriefe und die für die Abrechnung erforderlichen Leistungsnachweise in der Patientenakte. Aufbewahrt werden muss diese nach § 630f Absatz 3 BGB für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.

Die Patientenunterschrift auf den Vereinbarungen und Formularen, zusammengeführt und archiviert in der Patientenakte, bietet für den Zahnarzt eine greifbare Therapieabsicherung und Beweissicherung im Falle einer geforderten Rechenschaftslegung im Streitfall.

Im Zuge eines langjährigen Zahnarzt-Patienten-Verhältnisses häufen sich die Dokumente und Informationen in einer Patientenakte, die in solchen Fällen nicht selten „aus allen Nähten“ platzt. Hier setzt nun die neue Maxi-Karteikarte des Spitta Verlags an, die Platz für mehr als die doppelte Aufnahmemenge für die Patientendokumentation bietet. Die Heftmechanik bleibt und an „Zubehör“ wird für die XXL-Karteikarte lediglich eine neue, angepasste Alphabetleiste benötigt. Adress-, Erstbefund-, Zahnschema-, Behandlungszeitraum- und Kontoaufkleber etc. können beibehalten und von der Spitta-System-Karteikarte 1 : 1 übernommen werden. Statt Dokumente außerhalb der Karteikarte zu lagern, können diese mit der neuen Maxi-Karteikarte alle Dokumente an Ort und Stelle archiviert werden. Für alle Fans der Karteikarte bietet die neue Maxikarte einen Mehrwert und ist eine innovative Lösung für XXL-Dokumentationen!


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