0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Praxismanagement


Diskriminierungsfreie Zone – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Zahnarztpraxis

04.03.2020

rote figur eines mannes steht neben der menschenmenge asozialitaet soziopathie 72572 1068 ilixe48.jpg 561257ad44dc1ba07278cee89fc8748d

Während PraxisinhaberInnen die typischen tätigkeitsbezogenen Pflichtschulungen für gewöhnlich kennen und sie daher regelmäßig durchführen (lassen), wird oftmals das Thema Antidiskriminierung in diesem Kontext übersehen.

Zahnarztpraxen müssen aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen regelmäßig Pflichtunterweisungen durchführen. Typischerweise bekannt sind die jährlichen Sicherheitsunterweisungen. Jedoch gilt es grundsätzlich, übergeordnete und tätigkeitsbezogene Schulungen mitarbeiterbezogen festzulegen und gewissenhaft durchzuführen. Vergessen wird dabei oftmals das Thema Antidiskriminierung.

Die Grundlagen des AGG 

Der gedankliche Ausgangspunkt des Gesetzes ist denkbar einfach: Alle Menschen sind gleich, also gleich wichtig und mit den gleichen Rechten ausgestattet. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung des Gleichbehandlungsgebotes und Diskriminierungsverbot aus dem Grundgesetz.

Wen das AGG schützen soll

Ziel des AGGs ist es vor einer unzulässigen Diskriminierung durch Arbeitgeber oder Dritte zu schützen. Dabei wird explizit untersagt, Mitarbeitende zu benachteiligen, wenn es um 

  • den Zugang zur Erwerbstätigkeit (z. B. Einstellungsverfahren), 
  • die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z. B. Dienstplanung, Gehalt) sowie um
  • die berufliche Aus- und Weiterbildung geht. 

Vom AGG nicht umfasst sind Kündigungen. Dies ist auch nicht erforderlich, da diskriminierende Kündigungen bereits aufgrund der allgemeinen Rechtnormen (z. B. Kündigungsschutzgesetz) als sittenwidrig anzusehen sind. 

Wovor das AGG schützt

Nicht gerechtfertigt ist eine Benachteiligung grundsätzlich dann, wenn sie aufgrund eines der sog. 8 geschützten Merkmale erfolgt. Gemäß § 1 AGG sind dies

  • Rasse und ethnische Herkunft,
  • Geschlecht und sexuelle Identität, 
  • Religion und Weltanschauung,
  • Behinderung und
  • Alter.

Das AGG schützt jedoch auch vor Diskriminierung, die in Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal steht. Beispiel: das Tragen religiöser Symbole. Dies ist unabdingbar mit dem Merkmal „Religion“ verbunden. 

Im Gegensatz zu den nicht persönlich beeinflussbaren Merkmalen, ist eine Benachteiligung aufgrund von Leistungsfaktoren grundsätzlich zulässig. Den Wettbewerb in der Leistungsgesellschaft will das AGG nicht verbieten.

Pflichten des Arbeitgebers

Neben den eingangs erwähnten Schulungen und der Pflicht gegen AGG-Verstöße arbeitsrechtlich vorzugehen, obliegt den Zahnarztpraxen die Benennung der sog. benannten Stelle gemäß § 13 AGG, an die sich Betroffene im Falle eines Verdachts der Diskriminierung wenden können. Zudem ist ein Hinweis auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ratsam (https://www.antidiskriminierungsstelle.de).

Haftungsfragen

Der Arbeitgeber haftet nicht nur, wenn er selbst eine Diskriminierung begangen hat. Er hat sich auch für entsprechende Anweisung an Mitarbeitende zu verantworten. Ebenfalls haften PraxisinhaberInnen für beauftragte externe Dritte, z. B. Personalagenturen. Die Verantwortung für AGG-konforme Ausschreibungen verbleibt immer beim Auftraggeber.

Eine Benachteiligung muss allerdings nicht immer rechtswidrig sein. Wesentlich ist die Frage, ob der Ungleichbehandlung ein Rechtfertigungsgrund zugrunde liegt (vgl. § 8 ff. AGG). So können spezifische Stellenanforderungen gestellt werden, sofern sie angemessen und erforderlich sind. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dies ist jedenfalls aber immer dann zulässig, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, z. B.: Deutschkenntnisse, sofern sie für die konkrete Tätigkeit tatsächlich erforderlich sind.

Fazit

Als ArbeitgeberInnen müssen Sie jeglicher Art von Diskriminierung entgegentreten. Dabei sollten Sie insbesondere auf vorbeugende Maßnahmen wie die Mitarbeiterschulung setzen. Gerade in Zahnarztpraxen als zentrale Gesundheitsversorgungseinrichtung darf Diskriminierung keinen Platz haben!

Mit unserer Unterweisungs-App entolia werden Mitarbeiterunterweisungen schnell, einfach und rechtssicher zur Verfügung gestellt. Auch eine Unterweisung zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist enthalten. Weitere Informationen finden Sie hier.


Quelle:
Dr. Dennis A. Effert, LL.M.
Apotheker und Jurist (Medizinrecht)
AMTS-Manager (AKWL)
kontakt(at)dr-effertz.de
www.dr-effertz.de


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta aktuell Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen
Das könnte Sie auch interessieren:
csm Fotolia 72208363 XL.jpg 5a0f6ba45dc81a3f031118f0d5d4f53b ebaf970681
20.07.2018
Mitarbeiterunterweisungen zur TI und EU-DS-GVO leicht gemachtmehr

Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Anbindungspflicht an die Telematik-Infrastruktur stehen 2018 wichtige und für die Zahnarztpraxis relevante Gesetze an. Neben dem grundlegenden Verständnis der ge... mehr

csm Zahnarzt ZFA Daumen Hoch Fotolia 55658011 M 03.jpg 1bd214e25b181ae7f255ee7b525bed7f 9a052ba339
18.01.2019
So gestalten Sie die jährliche Mitarbeiter-Unterweisung wirkungsvoll und interessantmehr

Oftmals werden die regelmäßig durchzuführenden Mitarbeiter-Unterweisungen als ein notwendiges Übel gesehen. Was auf der einen Seite verständlich ist, denn diese Zeit muss zusätzlich eingeplant werden. Auf... mehr

csm entolia mitarbeiterunterweisungen.jpg 2f57dc409d98632a5bf77416fb6f9b3e c8a272dd0c
05.11.2019
Mitarbeiter rechtssicher und mit minimalem Aufwand per App unterweisenmehr

Praxisinhaber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter einmal jährlich in allen praxisrelevanten Anforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Die Vorbereitung und Durchführung der Unterwei... mehr

Produktempfehlung