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Zahnmedizin
Praxismanagement


Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte – eine neue Herausforderung für die vertragszahnärztliche Praxis

29.09.2017

Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte – eine neue Herausforderung für die vertragszahnärztliche Praxis
Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte – eine neue Herausforderung für die vertragszahnärztliche Praxis

Der gemeinsame Bundesausschuss hat am 15. Dezember 2016 eine Richtlinie zur Verordnung von Heilmitteln herausgebracht, die am 1. Juli 2017 als verbindliche Grundlage für alle Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine klaren Regelungen für die Verordnung und Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Die neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten

Bei Erkrankungen, die mit strukturellen und/oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereichs einhergehen, können indikationsbezogen Maßnahmen der Physiotherapie, der physikalischen Therapie und/oder der Sprech- und Sprachtherapie verordnet werden. Die neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte gliedert sich in zwei Teile, angeschlossen an den Richtlinientext (Teil 1) ist der Heilmittelkatalog (Teil 2). Im Heilmittelkatalog sind abschließend alle möglichen medizinischen Indikationen aufgeführt, die eine Verordnung durch Vertragszahnärztinnen oder Vertragszahnärzte zulassen. Außerdem wurde jeweils das Ziel der Therapie, die Verordnungsmengen, die Verordnungsfrequenzen aber auch die Zuordnung der verordnungsfähigen Heilmittel zu den einzelnen Indikationen und mehr festgelegt.

Worauf muss sich das Praxisteam nun einstellen?

Im Verordnungsfall sind eine ganze Reihe von Vorgaben und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Da ist es keine Erleichterung, dass die Verordnung von Heilmitteln in den allermeisten Zahnarztpraxen nicht zu den alltäglichen Routinearbeiten gehört. Ganz im Gegenteil, jede Verordnung stellt für die Zahnarztpraxis wieder eine Herausforderung dar. Tatsächlich führen schon kleinste Fehler beim Ausfüllen des Verordnungsvordrucks dazu, dass den Zahnarztpraxen ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand entsteht. Der Heilmittelerbringer darf nämlich, bis auf ganz wenige Ausnahmen, auf der Verordnung grundsätzlich keine Veränderungen vornehmen. Er darf nichts ergänzen, auch kein „Kreuzchen“, und nichts streichen. Hat sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen, muss die Verordnung zur Änderung an die ausstellende Zahnarztpraxis zurückgegeben werden und die Ausbesserung eindeutig vom Aussteller gekennzeichnet werden. Eine Verordnung verliert sonst ihre Gültigkeit.

Hoher Aufwand – keine Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen!

Es werden mit der Richtlinie umfangreiche Anforderungen an Diagnostik, Dokumentation und Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringern gestellt. Wenn man den erheblichen Aufwand bedenkt, der im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Verordnung entstehen kann und berücksichtigt, dass keine Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt, muss die Verordnung zumindest reibungslos und routiniert ablaufen. Hilfreiche Unterstützung erhalten Sie im Kompendium „Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte“. Darin finden Sie nicht nur indikationsbezogene, detaillierte Ausfüllhilfen für Ihr Verordnungsformular, sondern auch zahlreiche ausführliche Kommentierungen, die korrekte Vereinbarung privater Zusatzleistungen, Fallbeispiele und Hintergrundinformationen zu allen Bereichen der Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte.  


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