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Zahnmedizin
Praxismanagement


Die ePA zum 1. Juli

28.06.2021

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Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet gemäß § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1% zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Die KZBV hat dem Gesetzgeber und der gematik gegenüber immer wieder angemahnt: Die dazu nötigen Komponenten stehen größtenteils nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die Mehrheit der Praxen objektiv nicht zur Einhaltung der Frist imstande sein wird. Frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 ist mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren und Praxisverwaltungssysteme zu rechnen.

Zwischenzeitlich hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem 124. Deutschen Ärztetag am 4. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Sanktionen ausgesetzt werden könnten "wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann".

Die KZBV geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass dies bedeutet, dass eine Nichtsanktionierung der Praxen, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können, seitens des Gesetzgebers geduldet wird, solange die notwendigen Komponenten (Konnektor, Praxisverwaltungssystem) zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bestellt werden und ein eZahnarztausweis vorliegt.

Eine dahingehende formelle Stellungnahme des BMG ist u. A. in Anbetracht der Nähe der Frist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht zu erwarten.

Den Zahnärzten wird jedoch angeraten, sich in den nächsten Wochen nachweislich um die Beschaffung der erforderlichen Dienste und Komponenten zu bemühen, um nicht unter die möglicherweise doch gesetzlich verankerten Sanktionen zu fallen.

 

Quelle: KZBV


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