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Zahnmedizin
Praxismanagement


Datenschutz in der Zahnarztpraxis – am 25. Mai greift die neue Datenschutz-Grundverordnung

23.03.2018

Das ändert sich durch die neue Datenschutz-Grundverordnung für die Zahnarztpraxis.
Das ändert sich durch die neue Datenschutz-Grundverordnung für die Zahnarztpraxis.

Nur noch kurze Zeit, dann ist es so weit. Am 25.05.2018 wird die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2016/679 in der gesamten EU geltendes Recht. Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit einheitlich geregelt werden.

Auf die Zahnarztpraxen kommen umfangreiche Aufgaben zu. Wichtige Themenbereiche sind dabei:

Umgang mit Patientendaten als personenbezogene Daten

Patientendaten sind personenbezogene Daten, der Umgang mit ihnen in der Zahnarztpraxis eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese sind in Artikel 6 Absatz 1 DSGVO zusammengefasst. Grundvoraussetzung ist, dass der Patient in die Datenverarbeitung einwilligt.

Gemäß Art. 12 der DSGVO hat jeder Patient das Recht auf transparente Information und Kommunikation. Zudem sind dort Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person geregelt. Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung erfordern, dass über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss dem Patienten zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden.

Artikel 15 DSGVO räumt dem Betroffenen weitreichende Auskunftsrechte gegen den Auskunftspflichtigen ein. Sind personenbezogene Daten unrichtig, hat der Betroffene das Recht, unverzüglich die Berichtigung dieser ihn betreffenden Daten zu verlangen. Der Betroffene kann verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.


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Datenschutzbeauftragter muss dringend bestellt werden

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nach der neuen Rechtslage zwingend erforderlich

  • bei Praxen mit mindestens 10 Personen, die an der Datenverarbeitung beteiligt sind (einschließlich Praxisinhaber),
  • bei Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ,
  • bei Praxisgemeinschaften mit gemeinsam genutzter Datenverarbeitungs-Infrastruktur.

Verarbeitungsvorgänge dokumentieren und auflisten

Zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen muss die Zahnarztpraxis gemäß Artikel 30 DSGVO ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten geführt werden. Das Verzeichnis muss der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand des Verzeichnisses kontrolliert werden können.

Datenschutzverletzungen und besondere Meldepflichten

Artikel 33 und 34 DSGVO sehen umfassendere Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde sowie Benachrichtigungspflichten gegenüber den betroffenen Personen vor, wenn es zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gekommen ist.

Datenschutz-Folgeabschätzung bei hohem Risiko für Rechte und Freiheiten 

In Artikel 35 sieht die DSGVO eine sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung vor. Sie ist immer dann durchzuführen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aufweist. Eine Folgeabschätzung ist insbesondere bei besonders sensiblen Daten notwendig. Dazu gehören auch Gesundheitsdaten. Diese werden typischerweise in der Zahnarztpraxis umfangreich verarbeitet, sodass damit ein Grund für das Erfordernis einer Datenschutz-Folgeabschätzung regelmäßig vorliegt.


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