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Zahnmedizin
Praxismanagement


Behandlung von Notfällen in der Zahnarztpraxis

02.11.2016

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Unter Notfällen sind aus juristischer Sicht solche Ereignisse zu verstehen, die außerplanmäßige Behandlungen erforderlich machen. Grundsätzlich beinhaltet jede zahnärztliche Maßnahme Unwägbarkeiten, die unabhängig von jeder sorgfältigen zahnärztlichen Behandlung eintreten können, ohne dass den Zahnarzt für den Eintritt des Notfalls eine Verantwortung trifft.

Der Eintritt einer allgemeinen Notfallsituation gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, welches in der Regel jeder für sich selbst zu tragen hat. Auch bei jeder zahnärztlichen Behandlung kann es zu einem Notfall kommen. Allerdings könnte hier unter Umständen das Risiko für die Belastung mit den daraus eventuell resultierenden Nachteilen oder Schäden auf den verantwortlichen Zahnarzt übergehen. Insbesondere dann, wenn der Zahnarzt eine sorgfältige Anamneseerhebung unterlassen haben sollte und deshalb eine Behandlung beginnt, deren vollständige Beherrschung seine Fähigkeiten überschreitet, handelt es sich um ein so genanntes Übernahmeverschulden.

Richtiges Verhalten des Zahnarztes in einem Notfall

Um auf Notfälle adäquat reagieren zu können, muss der Zahnarzt
·    die Situation erkennen können,
·    die erforderlichen Maßnahmen beherrschen und
·    mit den dem aktuellen Stand entsprechenden notwendigen Medikamenten und Geräten für die durchzuführenden Sofortmaßnahmen ausgestattet sein.

Es ist ohne Bedeutung für diese Verpflichtung, ob die Ursache eines derartigen Notfalls in der Behandlung selbst liegt oder allgemein und unabhängig davon gegeben ist.

Beispiel für einen Notfall: Allergische Reaktionen

Eine seltene Komplikation sind allergische Reaktionen der Patienten auf bei der Behandlung eingesetzte Medikamente oder zahnärztliche Werkstoffe. Eine möglicherweise dem Patienten bereits bekannte Disposition kann durch eine sorgfältige Anamnese bereits erforscht und bei der weiteren Behandlung bedacht werden.

Treten allergische Reaktionen erstmals auf, so muss der Zahnarzt vor einer erneuten Behandlung den Patienten dazu veranlassen, dass die Ursache der Allergie abgeklärt wird.

Tritt im ganz seltenen Fall ein anaphylaktischer Schock ein, so muss der Zahnarzt die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Vitalfunktionen kennen und durchführen sowie die dafür erforderlichen Medikamente und Gerätschaften bereithalten.

Zahnarztpraxen sollten sich auf mögliche Notfälle vorbereiten

In der Zahnarztpraxis kann eine Reihe von Notfällen auftreten, die teils vorhersehbar sind, teilweise aber auch unerwartet und überraschend sein können. Es ist stets erforderlich, dass der Zahnarzt und sein Team darauf mit der gebotenen Übersicht reagieren, indem möglichst abgeklärt wird, worum es sich genau handelt und welche Maßnahmen weiter ergriffen werden müssen. Sollte die Inanspruchnahme anderer Ärzte oder Institutionen deshalb erforderlich werden, weil die Grenzen der Kompetenz des Zahnarztes erreicht sind, so muss die Entscheidung zur anderweitigen Intervention rechtzeitig getroffen werden (zum Beispiel Notruf).

Es ist äußerst sinnvoll, dass sich nicht nur der Zahnarzt, sondern das gesamte Team einer Zahnarztpraxis durch regelmäßige, dokumentierte beziehungsweise zertifizierte Fortbildungen auf Notfallmaßnahmen in der Praxis vorbereitet.

Die Handlungspflicht des Zahnarztes geht insgesamt deutlich über die allgemeine Hilfsleistungspflicht, wie sie im Gesetz zur unterlassenen Hilfeleistung definiert wird, hinaus.


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