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Zahnmedizin
Praxismanagement


Aufklärungspflicht des Zahnarztes

05.09.2016

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Eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, wenn sie nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Mit seiner Einwilligung verwandelt sozusagen der Patient die rechtswidrige Körperverletzung in eine legitime Heilbehandlungsmaßnahme. Die Einwilligung des Patienten ist aber unwirksam, wenn der Zahnarzt nicht zuvor seinen Patienten umfassend aufgeklärt hat.

Der Zahnarzt handelt nur rechtmäßig, wenn drei zentrale Grundvoraussetzungen vorliegen:

  • Sein Eingriff muss indiziert sein,
  • der Patient muss sein Einverständnis nach umfassender Aufklärung erklärt haben und
  • seine Behandlung muss lege artis erfolgt sein.

Die Aufklärung kann in folgende Schritte gegliedert werden:

  • Aufklärung über die Diagnose
  • Aufklärung über die Prognose
  • Aufklärung über die vorgeschlagene Behandlung nebst Behandlungsalternativen, Aufklärung über die Risiken der Behandlung sowie
  • Aufklärung über eventuelle Nachwirkungen


Mögliche Probleme bereitet die vorgeschriebene Aufklärung über Behandlungsalternativen und die Risikoaufklärung. Bei der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden ist darüber nachzudenken, ob es statt der geplanten Behandlung eine andere wirksame Behandlung gibt, die Unterschiede in der Intensität des Eingriffs, in den Folgen und in der Erfolgssicherheit aufweist.

Patient muss über jede vollwertige Behandlungsmethode aufgeklärt werden

Stehen zum Beispiel zwei vollwertige Behandlungsmethoden nebeneinander, die sich aber in Intensität des Eingriffs, in den Folgen und in der Erfolgssicherheit unterscheiden, muss der Zahnarzt den Patienten hierüber ausführlich aufklären.

Bei der Risikoaufklärung geht es hauptsächlich um die Frage, über welche Risiken beziehungsweise welche Komplikationsdichte der Zahnarzt aufklären muss. Die Risikoaufklärung vermittelt Informationen über die Gefahren eines zahnärztlichen Eingriffs, nämlich über mögliche dauernde oder vorübergehende Nebenfolgen, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht mit Gewissheit ausschließen lassen.

Über Risiken, die mit der Eigenart eines Eingriffs spezifisch verbunden sind (sogenannte typische Risiken), ist unabhängig von der Komplikationsrate aufzuklären. Bei anderen Risiken (atypische Risiken) ist die Aufklärung von der Komplikationsrate abhängig. Fest steht jedenfalls, dass der Zahnarzt auch über seltene Risiken aufzuklären hat, wenn sie im Fall ihres Eintretens das Leben des Patienten schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind.

Neben Aufklärung auch Dokumentationspflicht gegenüber Patienten

Der Zahnarzt ist nicht nur berufsrechtlich, sondern auch vertraglich gegenüber seinen Patienten zur Dokumentation verpflichtet. Die Krankenunterlagen werden also auch im Interesse des Patienten erstellt.

Der Kassenzahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu machen, aus denen die einzelne Leistung, die behandelten Zähne und, soweit erforderlich, die Diagnose sowie die Behandlungsdaten ersichtlich sein müssen.

Nach fester Spruchpraxis können Unzulänglichkeiten der Dokumentation nämlich zu Beweiserleichterungen im Haftpflichtprozess zugunsten des Patienten führen. Das Fehlen eines gebotenen Vermerks in der Kartei wirkt sich zugunsten des Fehlernachweises durch den Patienten aus.


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