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Zahnmedizin
Praxismanagement


Aufklärung richtig gemacht

27.10.2017

Aufklärung richtig gemacht
Aufklärung richtig gemacht

Die (zahn)ärztliche Aufklärung wird immer erst dann zum Problem, wenn es zu Auseinandersetzungen mit einem Patienten kommt. Dann aber kann sie der entscheidende Punkt sein.

Aber ungeachtet dessen: Wollen wir als Patient oder Kunde nicht auch gerne gut informiert werden und schätzen wir nicht auch, wenn dies zu unserer Zufriedenheit geschieht? So gesehen kann man die Aufklärung nicht als lästige Pflicht, sondern als sinnvolle Aufgabe sehen. Sie gibt uns die Möglichkeit das Vertrauen des Patienten zu gewinnen und eine Basis zu ihm zu finden, die die weitere Arbeit erleichtert.

Die 5 Inhalte einer Aufklärung

Daher ist es – nicht nur rechtlich – wichtig, dass der Zahnarzt die Aufklärung persönlich ausführt. Folgender Fahrplan, bei dem gedanklich diese fünf Punkte abgehakt werden, hat sich bewährt:

  1. Diagnose(n)
  2. Therapie (Verlauf, Notwendigkeit, Alternativen)
  3. Risiken
  4. Prognose (kurzfristig, langfristig)
  5. Kosten

Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, so hat es sich doch bewährt, dass zum Gespräch eine schriftliche Unterlage bereitliegt, auf der der Patient seine Einwilligung durch eine Unterschrift bestätigen kann. Über die bloße Dokumentation durch den Zahnarzt hinaus kann diese bei Problemen sowohl gegenüber dem Patienten oder auch bei juristischen Auseinandersetzungen äußerst hilfreich sein.

Einwilligungserklärungen als Grundlage des Aufklärungsgesprächs verwenden

Nun gibt es drei Möglichkeiten, wie man das Gespräch führt. Nicht zu empfehlen ist es, dem Patienten nur ein paar Worte hinzuwerfen und dann zur Unterschrift aufzufordern. Genauso wenig ist es aus zeitökonomischen Gründen sinnvoll, so frei über alles zu sprechen, dass der Patient im Anschluss das Besprochene nicht in der zu unterschreibenden Einwilligungserklärung wiederfindet. Am besten ist der Mittelweg, bei dem man sich an den Aufbau der Einwilligungserklärung hält. Da eine Aufklärung immer individuell sein muss, kann man dann auch beim Gespräch individuelle Punkte eintragen. Einwilligungserklärungen sind deshalb so aufgebaut, dass sie diese Eintragungen ermöglichen, seien es Texte oder vorgefertigte Zeichnungen. In Letzteren kann man sehr leicht Diagnosen und geplante Eingriffe veranschaulichen.

Aufklärung muss vor allem verständlich für den Patienten sein

Bei all dem muss man daran denken, dass es vor allem auf das Verständnis des Patienten ankommt und nicht darauf, dass man das richtige Fachvokabular benutzt. Das wird besonders bei der Aufklärung fremdsprachlicher Patienten deutlich. So hat das OLG Köln (Az.: 5 U 184/14) festgestellt, dass ein Arzt die Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung beweisen muss. Dies ist problematisch, wenn nicht klar ist ob ein Dolmetscher oder – wie es wohl häufiger vorkommt – eine begleitende Vertrauensperson richtig übersetzt hat. Hier verhält man sich richtig, wenn man jeweils nachfragt, ob das Gesagte jeweils auch verstanden wurde. Sollten Zweifel bestehen, sollte immer ein kompetenter Dolmetscher hinzugezogen werden. Die Beurteilung des Verständnisses sollte in diesen wie auch bei allgemeinen Verständnisproblemen dokumentiert werden. Manchmal kann es klüger sein, im Zweifel mit dem Beginn einer Behandlung zu warten, bis alle Fragen geklärt sind.

Mitarbeiter zur Aufklärung unterstützend hinzuziehen

Muss man ganz auf die Mithilfe seiner Mitarbeiter verzichten? Gern geübte Praxis ist es, wenn eine Mitarbeiterin, die vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten gemeinsam wartet, schon einmal das Gespräch auf die geplante Behandlung lenkt und damit schon Dinge klären kann, die einem später etwas Zeit sparen. Patienten sind oft zu Mitarbeitern in der Anfangsphase offener und es werden leichter Fragen gestellt. Dies ist jedoch nicht der Aufklärung gleichzusetzen. Es gibt aber Bereiche, in denen u. U. eine Mitarbeiterin kompetenter ist als der Zahnarzt: Dies können z. B. die Kosten und Mundhygienebehandlungen bzw. -nachbehandlungen sein. Dies sollte man dann auf der Einwilligung markieren, es sei denn, die Bestätigung der Anwesenheit einer Mitarbeiterin als Zeugin ist ohnehin auf dem Formular vorgesehen.

Sinnvoll ist die organisatorische Maßgabe, dass bei einem Eingriff immer der ausgefüllte Einwilligungsbogen für den Zahnarzt sichtbar bereitliegt. Und sollte er einmal dennoch vergessen worden sein, so ist es am besten auf den Eingriff an diesem Tage zu verzichten, da dem Patienten immer eine Überlegungsfrist von mindestens einem Tag zu gewähren ist. Die Ausnahme des lebensnotwendigen Soforteingriffs kommt in der Zahnarztpraxis kaum vor.

Hält man sich an diesen Fahrplan, sollte nichts mehr schiefgehen.

Mehr zu den Inhalten einer Aufklärung erfahren Sie im nächsten Teil.


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