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Zahnmedizin
Patientenmanagement


Verordnung einer Krankenbeförderung

12.05.2020

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Am 20. Dezember 2019 wurde die Verordnung einer Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung für mobilitätseingeschränkte Patienten erheblich erleichtert.

Entfall der erforderlichen Genehmigung in einigen Fällen

In folgenden Fällen entfällt die bisher erforderliche Genehmigung:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung (Alt: Pflegestufe 2)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 (Alt: Pflegestufe 3)
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 (Alt: Pflegestufe 3)
  • Menschen mit Beeinträchtigung Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • Menschen mit Beeinträchtigung Merkzeichen Bl (blind)
  • Menschen mit Beeinträchtigung Merkzeichen H (besonders hilfsbedürftig)

Alle anderen Krankenbeförderungen müssen nach wie vor durch die Krankenkasse vor Fahrtantritt genehmigt werden.

Nachweis

Als Nachweis dienen folgende Dokumente (bitte Vorlage dokumentieren):

  • Schwerbehindertenausweis
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Bescheid der Pflegekasse / Pflegeversicherung

Die Angabe eines ICD-Schlüssels entfällt für Zahnärzte.

Voraussetzung für die Verordnung

Die Krankenbeförderung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen
  • medizinisch notwendig und wirtschaftlich
  • abhängig vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten und seiner Gehfähigkeit
  • nicht für Terminabstimmung, zum Erfragen von Befunden, zum Abholen von Verordnungen o. Ä.

Ausfüllhilfe für Zahnärzte
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Felder, die mit einem „*“ gekennzeichnet sind

Folgende Felder stellen Pflichtfelder dar, welche ausgefüllt werden müssen:

  • Unfall
  • Unfallfolge
  • Versorgungsleiden (BVG, z. B. Kriegsschäden, Opfer von Gewalttaten, Infektionsschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz)
  • Bei Arbeitsunfall/Schulunfall/Berufskrankheit: Unfallversicherungsträger eintragen

Zuzahlungspflicht/Zuzahlungsfrei

Zuzahlungsfrei sind nur:

  • Unfallversicherung
  • Versorgungsamt
  • Nachweis der Zuzahlungsbefreiung

Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit ist anstelle der Krankenkasse der Unfallversicherungsträger einzutragen.

Hinfahrt/Rückfahrt

Erlaubt sind hier nur direkte Fahrten zwischen der Wohnung und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.

1. Grund der Beförderung

An dieser Stelle ist eine der genehmigungspflichtigen Fahrten anzukreuzen. Da das Formular nicht vor Neuauflage an die neuen Bestimmungen angepasst werden konnte, gilt das zum 01. April 2019 gültige Formular bis auf weiteres weiter. Es gilt eine Genehmigungsfiktion.

Unter den genehmigungspflichtigen Fahrten ist wiederum das Merkzeichen d) „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ ankreuzen. Als Begründung genügt der Hinweis „Zahnarztbehandlung“.

Sonstiges:

Das Feld „Sonstiges“ sollte soweit möglich ausgefüllt werden. Die Angabe eines ICD-Schlüssels entfällt für Zahnärzte.

Unter „Sonstiges“ fallen beispielsweise die folgenden Angaben:

  • Datum des geplanten Beginns
  • Dauer Wartezeit des Transporteurs (Hin- und Rückfahrt im zeitlichen Zusammenhang)
  • Sofern möglich Gemeinschaftsfahrten (Namen der Personen)
  • Ortsangabe, wenn nicht Wohnort
  • Begleitperson erforderlich
  • Rollator vorhanden

Rückseite der Vorlage
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Die Rückseite wird vom Versicherten und vom Transporteur ausgefüllt.


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