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Zahnmedizin
Patientenmanagement


Aufklärung/Compliance bei fremdsprachigen Patienten

28.11.2016

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Behandler müssen sicherstellen, dass fremdsprachige Patienten die Aufklärung verstehen. Im Zweifel sollte die Behandlung nicht durchgeführt werden. Mangelnde Aufklärung ist ein häufiger Punkt bei Gerichtsverfahren. So kommt es immer wieder zu Verurteilungen, wenn die Aufklärung unzureichend war, selbst wenn kein Behandlungsfehler vorlag.

Behandlungsbeginn erst nach Aufklärung und Einwilligung

Auch bei fremdsprachigen Patienten ist zu beachten, dass mit einer Behandlung erst begonnen werden darf, wenn die Patienten in die Behandlung eingewilligt haben. Dies setzt eine Aufklärung voraus, und zwar über die erhobenen Befunde, die Diagnose, die geplante Therapie einschließlich gleichwertiger Alternativen sowie die Risiken der Behandlung.

Urteil zur Aufklärung bei fremdsprachigen Patienten

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat zu der Frage, inwieweit ein Arzt die Qualität der Übersetzung seiner Aufklärung überprüfen muss, ein Urteil gefällt (Az.: 5 U 184/14).
So muss im Zweifel der Arzt die Ordnungsmäßigkeit der Aufklärung beweisen.

Dies ist problematisch, wenn der Dolmetscher falsch übersetzt oder die Bedeutung der Aufklärung nicht versteht. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn begleitende Laien die Übersetzung übernehmen.

Im Urteilsfall hatte die Frau des Klägers übersetzt. Obwohl angemerkt wurde, dass diese aus „prozesstakti-schen Erwägungen – ihre Sprachkenntnisse deutlich geringer dargestellt hat, als sie in Wirklichkeit beste-hen“, verblieben zusätzlich Zweifel, ob sie den Aufklärungen des Arztes folgen konnte. Deshalb lag nach Ansicht des OLG ein Aufklärungsmangel vor.

Im konkreten Fall realisierte sich ein bei 2 % bestehendes Risiko. Es wurde nicht bestritten, dass eine ord-nungsgemäße Aufklärung auch über dieses Risiko auf Deutsch erfolgte. Es lag kein Behandlungsfehler vor.

Das OLG legt ausführlich dar, was ein Zahnarzt/ Arzt unternehmen muss, um sicherzustellen, dass der Patient seine Aufklärung verstanden hat. Danach „muss der Arzt in geeigneter Weise überprüfen, ob der als Dolmetscher agierende Familienangehörige seine Erläuterungen verstanden hat. Hierzu muss der Arzt sich zumindest einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen“.

Dies soll durch Rückfragen geschehen, ob der Patient die Ausführungen auch verstanden hat. Bei Zweifeln muss ein ausreichend kompetenter Dolmetscher eingeschaltet werden. Der Zahnarzt/Arzt hat also eine Pflicht zur Überprüfung des Dolmetschers.

Diesen Anforderungen hatte der aufklärende Arzt im konkreten Fall nicht genügt, zum Beispiel bezweifelte das Gericht, ob eine Person mit geringen Sprachkenntnissen versteht, wenn es heißt, die Operation könne „zu Lähmungen und Gefühlsverlust und im allerschlimmsten Fall zum Verlust des Beines kommen“.

Bei verbleibenden Zweifeln sollte der Zahnarzt/Arzt Behandlungen so lange nicht beginnen, bis ein ausrei-chend kompetenter Dolmetscher zur Verfügung steht.

Aufklärungs-Ausnahme: akuter Grund

Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn eine Behandlung aus akutem Grund (z. B. starke Schmerzen, Verletzung) erforderlich ist. Dann kann eine sogenannte hypothetische Einwilligung angenommen werden. Diese besagt, dass eine unzulängliche Aufklärung dann nicht schadet, wenn der Patient auch bei ordnungs-gemäßer Einwilligung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Dies wurde im vorliegenden Fall so angenommen, da der Patient seit Jahren unter Schmerzen litt.
In allen Fällen ist eine gute Dokumentation nötig, auch mit Gegenzeichnung weiterer Anwesender (medizini-sches Hilfspersonal).


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