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Zahnmedizin
Abrechnung


Zahnärztliche Abrechnung durch Laborleistungen optimiert: Verschließen eines Sekundärteleskops Zahn 24

19.03.2019

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Erfahren Sie anhand des Fallbeispiels welche Besonderheiten hierbei zu beachten sind.

Verschließen eines Sekundärteleskops Zahn 24 im direkten Verfahren nach Extraktion des Zahnes

 

Therapieplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Regelversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Therapieplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Bei Reparaturen nach den Befund-Nummern 6.0–6.9 muss der Befund nicht ausgefüllt werden. Die Art der Wiederherstellung ist im Feld „Bemerkungen“ des Heil- und Kostenplanes anzugeben.

Versorgungsform: Regelversorgung

Festzuschüsse: 1 x 6.0

Prothetische Planung: Das vorhandene Sekundärteleskop Zahn 24 wird nach Extraktion des Zahnes im direkten Verfahren mit Kunststoff aufgefüllt.

Erläuterungen

Protokollnotiz: „Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

Das Auffüllen der Sekundärteleskopkrone auf dem Zahn 24 nach Extraktion im direkten Verfahren löst 1 x den Festzuschuss 6.0 aus.

Es handelt sich um eine Regelversorgung. Die Abrechnungsgrundlage des Honorars ist somit der BEMA, zahntechnische Leistungen fallen nicht an.


Zahnärztliche Abrechnung durch passende Laborleistungen optimieren 1006172108
Zahnärztliche Abrechnung durch passende Laborleistungen optimieren
€ 169,00*

Festzuschüsse und zahnmedizinische Leistungsnummern

 

HKP-ErstellungGesetzlicher TextErläuterungen
Festzuschuss
1 x 6.0Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je ProtheseDer Befund ist 1 x je Prothese ansetzbar.
BEMA-Nr.
1 x 100 aMaßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abformung)Für die Wiederherstellung der Prothese ohne Abformung ist 1 x die BEMA-Nr. 100 a abrechnungsfähig.

Das verwendete Verbrauchsmaterial der Praxis (Materialkosten Kunststoff) ist zusätzlich berechnungsfähig.

Weitere Erläuterungen und Ergänzungen

ACHTUNG:

  • Die Art der Wiederherstellung ist im Bemerkungsfeld des HKPs anzugeben.
  • Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten.

Zahntechnische Leistungsnummern nach BEL II

 

FestzuschussErläuterungen zur Abrechnung/allgemeine Erläuterungen
1 x 6.0Zahntechnische Leistungen fallen nicht an.

 

 

 


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