0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Abrechnung


Wie rechnet man bei privaten Patienten die Glattflächenversiegelung ab?

27.01.2017

Abrechnung der Glattflächenversiegelung beim PKV-Patienten
Abrechnung der Glattflächenversiegelung beim PKV-Patienten

Die Glattflächenversiegelung wird nach GOZ-Nr. 2000 (Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mir aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn) berechnet. Was muss weiter beachtet werden? Was ist nicht berechenbar und zusätzlich berechenbar? Was sollte sonst noch beachtet werden?

Berechenbar

  • für die Versiegelung kariesfreier Fissuren mit aushärtenden Kunststoffen
  • für die Glattflächenversiegelung 
  • je Zahn, auch an Milchzähnen, Prämolaren und Frontzähnen
  • für die Bracketumfeldversiegelung
  • auch neben Füllungen am selben Zahn
  • für die zusätzliche absolute Trockenlegung

Nicht berechenbar

  • für die Versiegelung kariöser Fissuren
  • für die erweiterte Versiegelung
  • für die Versiegelung mit Lacken
  • für die relative Trockenlegung
  • mehrmals je Zahn und Sitzung
  • für das Versiegelungsmaterial

Zusätzlich berechenbar zur GOZ-Nr. 2000 für die Glattflächenversiegelung

  • GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)
  • GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
  • GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
     

Hinweise zur Abrechnung der Glattflächenversiegelung nach der
GOZ-Nr. 2000

Die Durchführung ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen delegierbar. Es müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen. Die adhäsive Befestigung bei nicht selbsthaftenden Kunststoffen ist zusätzlich berechenbar. Das verwendete Versiegelungsmaterial ist mit der Gebühr für die Leistung abgegolten. Die relative Trockenlegung (z. B. mittels Kofferdam) ist zusätzlich abrechenbar. Auch bei der Versiegelung mehrerer kariesfreier Fissuren/Grübchen am selben Zahn kann die Leistung nur einmal berechnet werden. Wird am selben Zahn neben der Versiegelung kariesfreier Fissuren jedoch zusätzlich eine Füllung gelegt, sind Füllung und Versiegelung nebeneinander berechenbar. Es handelt sich um getrennte Maßnahmen. Auch die sogenannte „erweiterte Versiegelung“ wird zusätzlich wie eine Füllung berechnet.

Bei Glattflächenversiegelung und zusätzlicher Fissurenversiegelung am selben Zahn ist die Leistung zweimal je Zahn berechenbar. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige, verschiedene Leistungen.

In der Kieferorthopädie kann die Versiegelung in derselben Sitzung nach Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments nicht unter der GOZ-Nr. 2000 abgerechnet werden, da sie mit den Leistungen nach GOZ-Nr. 6110 bzw. 6130 abgegolten ist. Nur bei örtlich und/oder zeitlich getrennter Ausführung ist die Leistung zusätzlich berechenbar.

Während es in der GKV Einschränkungen auf bestimmte Zähne und eine bestimmte Versichertengruppe gibt, ist dies in der GOZ nicht der Fall. Die Versiegelung kariesfreier Fissuren oder Grübchen ist bei allen Milch- und/oder bleibenden Zähnen berechenbar.

Die Laserfluoreszenzanwendung zur Kariesdiagnostik ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta aktuell Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen