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Zahnmedizin
Abrechnung


Wie berechne ich das Aktivieren von Geschieben?

07.09.2018

Geschiebe aktivieren richtig berechnen - so geht´s!
Geschiebe aktivieren richtig berechnen - so geht´s!

Abrechnungsfrage: Unsere KZV gibt für die Aktivierung von Geschieben die GOZ-Nr. 5080 zur Berechnung vor. Ist das korrekt?

Antwort:

Das Aktivieren von Geschieben ist mit der GOZ-Nr. 5090 berechenbar.

Die GOZ-Nr. 5090 lautet:

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080

Die BZÄK schreibt in deren Kommentar: „Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.“

Die GOZ-Nr. 5080 lautet:

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.

Abrechnungsbestimmung 

Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig.

Die BZÄK schreibt in ihrem Kommentar (Auszug): „Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.“

Der Leistungstext der GOZ-Nr. 5080 ist mit dem Aktivieren eins Geschiebes nicht erfüllt.

Die Funktion des Verbindungselements wird aufgrund des Aktivierens wiederhergestellt und dies ist mit der GOZ-Nr. 5090 berechnungsfähig.

Die Berechnung von GOZ-Nr. 5080 wäre nach dieser Definition falsch. Es sind regionale Unterschiede der KZV-Regelungen möglich.

Hier einige Hinweise zur Berechnung von GOZ-Nr. 5090:

Je Wiederherstellung der Funktion eines zahn- oder implantattragenden Verbindungselements, z. B. für

  • Aktivieren eines Verbindungselements nach GOZ-Nr.5080
  • Wiederbefestigung einer Sekundär- oder Primärteleskopkrone
  • Austausch von Verbindungselementen oder Konfektionsteilen (z. B. bei Geschiebe, Stegreiter usw.)
  • für die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskop- oder Konuskrone

Die GOZ-Nrn. 5090 ist zusätzlich zu weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen nach den GOZ-Nrn. 5250 und 5260 berechnungsfähig. Erfolgt eine zusätzliche Unterfütterung der vorhandenen Prothese, so kann dies zusätzlich nach GOZ-Nrn. 5270–5230 berechnet werden.

Nicht für das Aktivieren von Halte- und/oder Stützelementen, z. B. Klammern (= GOZ-Nr. 5250) berechenbar.

Nicht für die Erneuerung eines Verbindungselements (= GOZ-Nr. 5080) berechnungsfähig.

Nicht für die Wiederherstellung einer Mesokonstruktion in Verbindung mit Implantaten berechnungsfähig (= analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ).

In Verbindung mit einer Suprakonstruktion ist ggf. GOZ-Nr. 9060 für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall zusätzlich berechenbar.

Nicht für die Neuanfertigung einer Sekundärteleskopkrone (= GOZ-Nrn. 5100) berechenbar.

Nicht für die Neuanfertigung einer Primärteleskopkrone (= analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ) berechnungsfähig.

Nicht im Zusammenhang mit einer neuen Zahnersatzversorgung berechenbar. 

Material- und Laborkosten sind gemäß § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ gesondert berechnungsfähig.

Die Gewährleistungspflicht gemäß § 136a SGB V beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Tag der Eingliederung. Treten während der zweijährigen Gewährleistung Mängel an der prothetischen Versorgung aufgrund einer fehlerhaften Herstellung auf, muss der Zahnarzt diese kostenpflichtig beseitigen. 

Die Gewährleistungspflicht umfasst prothetische Leistungen, Wiederherstellungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Zahnersatz und die verwendeten Materialien. Ausgenommen sind Interimsversorgungen, hierbei handelt es sich um temporäre Übergangslösungen (ggf. unterschiedliche KZV-Regelungen). 


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