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Zahnmedizin
Abrechnung


Versäumter Termin – habe ich einen Anspruch auf Ausfallvergütung?

10.04.2017

So schützen Sie sich vor Honorarverlust bei versäumten Terminen
So schützen Sie sich vor Honorarverlust bei versäumten Terminen

Versäumt ein Patient einen Arzttermin, stellt sich für den Arzt oft die Frage, ob er gegen diesen einen Anspruch auf eine Ausfallvergütung hat. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht eindeutig. Man kann aber Kriterien herausarbeiten, nach denen ein solcher Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit durchsetzbar ist.

Kein Schadensersatzanspruch für den Arzt außer unten bestimmten Voraussetzungen

Grundsätzlich besteht für den Arzt kein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Patienten, wenn dieser einen Termin versäumt. Denn der zwischen beiden Parteien bestehende Behandlungsvertrag, der nach rechtlichen Aspekten als Dienstvertrag einzustufen ist, ist im Regelfall jederzeit kündbar. Terminvereinbarungen sind demnach nur dazu da, um einen geregelten Praxisablauf zu gewährleisten. Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht, wenn die Praxis trotz Terminvergaben regelmäßig übermäßig besucht und damit jederzeit ein Rückgriff auf andere Patienten möglich ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Arzt gute Aussichten, entschädigt zu werden.

Demzufolge lässt sich generell ausführen, dass eine schuldhafte und nicht rechtzeitig mitgeteilte Säumnis des Patienten zu einem Vergütungsanspruch des Arztes nur unter bestimmten Voraussetzungen führt. Diese bestehen nach überwiegender Rechtsprechung darin, dass 

a)die Praxis nach einem konsequenten Bestellsystem geführt sein muss, nach dem nicht gleichzeitig andere Patienten für einen Termin bestellt werden und
b)der Arzt sich in seinen Dispositionen ausschließlich auf diesen Termin einrichtet.

Sogenannte ersparte Aufwendungen, wie z. B. Material, Laborkosten etc. können selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt werden. Darüber bedarf es einer Belehrung des Patienten über die Folgen von versäumten Terminen. Eine besondere Form ist nicht vorgegeben, aber es ist ratsam, diese Vereinbarung zu dokumentieren.

Verwenden Sie Anmeldebögen zur Absicherung bei versäumten Terminen

Werden die Vereinbarungen auf vorformulierten Anmeldebögen oder gesonderten Vordruck schriftlich festgehalten, so sind diese als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" anzusehen. Hierbei ist von Seiten des Arztes gesondert zu beachten, dass diese Vereinbarung nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn der Patient ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeiten Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Hier ist eine Anweisung im Qualitätsmanagement oder eine dokumentierte Teambesprechung hilfreich. In dieser kann darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei der Erstanmeldung eines Patienten darauf hinzuweisen ist, dass er Termine mit einer bestimmten Frist absagen soll. Bestimmungen mit denen der Patient nicht zu rechnen braucht, werden im Übrigen nicht von vornherein Vertragsbestandteil. 


Auch der Arzt kann haften 

Auch der Patient kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vom Arzt verlangen. So hat es in einem Fall das LG Oldenburg entschieden. Hierbei hatte ein Augenarzt mit einer Patientin einen Behandlungstermin vereinbart. Danach teilte er der Patientin schriftlich mit, dass er nur dann operieren werde, wenn sie die Honorare, die die Kasse gegebenenfalls nicht erstatten würde, selbst zahle. Die Patientin lehnte ab, worauf der Arzt die Operation verweigerte. Die Patientin erhob daraufhin Klage auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall. Das Gericht gab der Patientin Recht, indem es ausführte, dass der Arzt die Operation hätte nur verweigern dürfen, wenn es ihm unmöglich gewesen wäre, den Termin einzuhalten. Die Patientin könne für die Nichteinhaltung des Termins ihre daraus entstandenen Kosten verlangen, weil der Arzt nach der Terminvereinbarung die Zahlungsaufforderung geltend machte und somit die Einhaltung des Termins für ihn nicht unmöglich war. 


Fallbeispiel für Ansprüche auf Ausfallvergütung

In einem Fall des AG Nettetal vom 12.09.2006 hatte ein Zahnarzt eine schriftliche Behandlungsvereinbarung geschlossen, in der es hieß, dass der Behandlungstermin ausschließlich für die Patientin anberaumt würde, um ihr die in der Regel langen Wartezeiten zu ersparen. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, falls sie verhindert sei, den Termin mindestens 48 Stunden vor der Behandlung folgenlos absagen zu können. Ansonsten sei sie bei Unterschreitung der Frist gegenüber dem Arzt ersatzpflichtig. Etwa 40 Stunden vor der Behandlung sagte die Patientin den Termin ab, da ihr Kind erkrankt war. Der Arzt bot daraufhin der Patientin an, eine Betreuung des erkrankten Kindes in der Arztpraxis oder zu Hause durch eine Arzthelferin zu gewährleisten. Dies lehnte die Patientin jedoch ab und erschien zum vereinbarten Termin nicht. Der Arzt, der für diesen Zeitraum keine Ersatzpatienten mehr finden konnte, forderte daraufhin von der Patientin das entgangene Zahnarzthonorar.

Das Gericht gab dem Arzt Recht. Es machte geltend, dass die Patientin sich in Annahmeverzug befand. Sie habe mit der Unterzeichnung der Behandlungsvereinbarung ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie bei der Nichteinhaltung des Termins das entgangene Honorar des Arztes ersetzen werde. Des Weiteren sei sie speziell darauf hingewiesen worden, dass die Praxis nach dem sogenannten Bestellsystem organisiert ist. Auch die zeitliche Bestimmung von mindestens 48 Stunden für eine folgenlose Absage hielt das Gericht für nicht unzulässig. Denn hierbei entsteht für die Patienten keine unangemessene Benachteiligung.

Fallbeispiel ohne Anspruch auf Ausfallvergütung

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 17.04.2007 eine Klage eines Zahnarztes abgewiesen. In dieser Entscheidung sagte der Patient nur vier Stunden vor der geplanten Behandlung den Termin ab, da er angeblich einen Gerichtstermin hatte. Zuvor wurde der Patient im Rahmen einer Erstvorstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminabsage mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin möglich sei und die Behandlung etwa zwei Stunden dauern werde. Der Zahnarzt verlangte von dem Patienten darauf den entgangenen Gewinn. Denn er hätte, wegen der kurzfristigen Absage, keine anderen Patienten behandeln können. Das Gericht wies die Klage ab, da der Arzt nicht darlegen konnte, dass er sich darum bemüht habe, einen anderen Patienten einzubestellen. Oder wenn er behauptet und korrekt belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht. Hätte er dies beweisen können, wäre womöglich die Entscheidung zugunsten des Arztes ausgefallen.

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