Spezial-Abrechnungswissen zur BEMA-Nr. 91e
Wann kann die BEMA-Nr. 91e abgerechnet werden? Welche BEMA-Leistungen sind zusätzlich abrechnungsfähig neben der 91e? Gibt es Besonderheiten, die ich beim Ansatz der BEMA-Leistung beachten muss?
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, – je Pfeilerzahn –
c) Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91a-c
- Eingliederung
- Kontrolle
- je Geschiebe bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern
zugeordnete Festzuschüsse: 2.6
Abrechnungsbestimmungen
1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Präparation,
- ggf. Farbbestimmung,
- Bissnahme,
- Abformung,
- Einprobe,
- Einzementieren,
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91d abzurechnen.
Hinweise
Die BEMA-Nr. 91e ist nur in Verbindung mit den BEMA-Nrn. 91a-c abrechnungsfähig.
Specials
Die Erhebung des Gesamtbefundes des Gebisses auf dem HKP ist erforderlich!
Zusätzlich möglich1
- BEMA-Nr. 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
- BEMA-Nr. 8 (Vipr) (Vitalitätsprobe)
- BEMA-Nrn. 40 (I), 41a/b (L1/2) (Anästhesien)
- BEMA-Nrn. Ä925 ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA-Nr. 12 (bMF) (besondere Maßnahmen)
- Aufbaufüllung gemäß den BEMA-Nrn. 13a/b (F1/F2)
- Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik, Komposit = analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V ist möglich)
- BEMA-Nrn. 18a/b (konfektionierter/gegossener Stiftaufbau)
- BEMA-Nrn. 19/21 (provisorische Kronen/Stiftkrone)
- BEMA-Nr. 23 (Entfernen einer Krone)
- BEMA-Nrn. 24c/95d (Abnahme/Wiederbefestigung einer prov. Versorgung)
- BEMA-Nrn. 49, 50 (Exz1/2) (Exzision)
- BEMA-Nrn. 91a–c (Brückenpfeiler)
- BEMA-Nr. 92 (Brückenspanne)
- BEMA-Nr. 89 (Einschleifmaßnahmen)
- BEMA-Nr. 98a (individuelle Abformung)
- Material- und Laborkosten
Nicht abrechenbar2
- neben Teleskopkronen
- für Geschiebe aus anderen Gründen als disparallelen Pfeilern
- bei Kombinationsversorgungen
Außervertraglich2
vergleichbare Gebühr aus GOZ
- GOZ-Nr. 5080: 1,0-fach = 12,94 € 2,3-fach = 29,75 € 3,5-fach = 45,27 €
1 Unter Einhaltung der Abrechnungsbestimmung (Beachte: Liste der zusätzlichen Leistungen ggf. nicht abschließend)
2 Liste ggf. nicht abschließend