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Zahnmedizin
Abrechnung


So rechnen Sie den Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde richtig ab

02.05.2017

Was passiert, wenn der Patient zwei aufeinanderfolgende Tage am Wochenende mit Schmerzen in der Praxis erscheint? Wie wird abgerechnet, wenn der Patient am Wochenende zur Wundkontrolle in die Praxis kommt? In den nachfolgenden Fällen wird dargestellt, wie die BEMA-Nr. 03 im Notdienst korrekt abgerechnet wird.

1. Fallbeschreibung

  • Ein Patient kommt am Samstag mit akuten Schmerzen in die notdiensthabende Zahnarztpraxis.
  • Nach röntgenologischer Abklärung wird dem Patienten eine Trepanation des Zahnes mit anschließender medikamentöser Einlage und provisorischen Verschluss empfohlen. Der Patient willigt nach der Aufklärung in die Behandlung ein.
  • Nach der erfolgten Schmerzbehandlung erhält der Patient die Behandlungsunterlagen (Röntgenaufnahmen, Arztbrief über die erfolgte Behandlung) zur Vorlage bei seinem Hauszahnarzt für die Weiterbehandlung.
  • Am Sonntag kommt der Patient erneut mit starken Schmerzen. Eine weitere Schmerzbehandlung erfolgt in unserer Praxis. 

? Sowohl am Samstag als auch am Sonntag kann die BEMA-Nr. 03 abgerechnet werden, da es sich in beiden Fällen um eine Notfallbehandlung handelt. 

? Empfehlung: Am Sonntag sollte bei der Abrechnung ein Hinweis an die KZV erfolgen, dass es sich um eine erneute Notfallbehandlung handelte, die den Ansatz der BEMA-Nr. 03 rechtfertigt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Krankenkassen ohne Hinweis einen Regress mit vorläufiger Streichung der BEMA-Nr. 03 veranlassen. 

2. Fallbeschreibung

  • Ein Patient kommt am Samstag mit akuten Schmerzen in die notdiensthabende Zahnarztpraxis.
  • Nach röntgenologischer Abklärung wird dem Patienten eine Entfernung des bereits stark zerstörten Zahnes empfohlen. Der Patient willigt nach der Aufklärung des Behandlungsablaufs, der möglichen Risiken und Verhaltensregeln nach einer Zahnentfernung in die Behandlung ein.
  • Wir empfehlen, dass der Patient am nächsten Tag (Notdienst am Sonntag) zur Wundkontrolle nochmals in unsere Praxis kommt und wir vereinbaren, dass er um 10.00 Uhr in die Praxis kommt. 

? Lediglich am Samstag kann die BEMA-Nr. 03 abgerechnet werden, da es sich nur hier um eine Notfallbehandlung handelt. Am Sonntag kommt der Patient nicht als Notfallpatient, sondern nur zur Kontrolle, eine BEMA-Nr. 03 ist in diesem Fall nicht ansetzbar. 

Ein Blick in das „BEMA Specials“ informiert Sie ausführlich über die BEMA-Nr. 03

Die BEMA-Nr. 03 ist ein Zuschlag für dringend notwendige zahnärztliche Leistungen

  • außerhalb der Sprechstunde
  • einmal je Sitzung
  • auch im eingeteilten Notdienst.

Hinweise:

  • außer an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht, muss die Uhrzeit dokumentiert werden
  • auch für telefonische Beratung außerhalb der Sprechstunde
  • Die Leistung ist bei erneuter Sitzung auch mehrmals am Tag berechnungsfähig, sofern es sich um einen Notfall handelt und keine Terminvereinbarung erfolgt ist.
  • Die BEMA-Nr. 03 und die BEMA-Nr. Ä1 sind bei erneuter Sitzung mehrmals täglich berechnungsfähig, die BEMA-Nr. Ä1 gilt im Zusammenhang mit der BEMA-Nr. 03 als alleinige Leistung.
  • Die BEMA-Nr. 03 ist ein Zuschlag und keine zahnärztliche Leistung.

Liest man weiter im Text finden sich zusätzlich mögliche Leistungen BEMA-Nr. 03,
Zusätzlich möglich

  • BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
  • Weitere Leistungen aus dem BEMA, die für die dringend notwendige zahnärztliche Leistung erbracht worden sind

„Specials“: tiefergehende Infos zu jeder BEMA-Nummer 

Besonders hilfreich sind die bei jeder BEMA-Nummer aufgeführten „Specials“. 

Hier finden Sie weitergehende Tipps zur korrekten Abrechnung der jeweiligen Leistungsposition. Bei der BEMA-Nr. 03 sind dies Folgende: 

  • Für die Berechnung der BEMA-Nr. 03 ist eine dringend notwendige Leistung Voraussetzung.
  • Abrechnungsbeispiele:

    • Sprechzeit bis 18.00 Uhr, Ankunft des Patienten 18.10 Uhr, Patient möchte Termin für Kontrolluntersuchung, Behandlung erfolgt noch sofort, keine Notfallbehandlung, BEMA-Nr. 03 ist nicht abrechnungsfähig.
    • Sprechzeit bis 18.00 Uhr, Ankunft des Patienten um 17.30 Uhr, Patient hat starke Schmerzen, Behandlung erfolgt noch sofort, dringend notwendige zahnärztliche Leistung, BEMA-Nr. 03 ist nicht abrechnungsfähig, da Behandlung noch während der Sprechzeit erfolgte.
    • Sprechzeit bis 18.00 Uhr, Ankunft des Patient um 18.10, Patient hat starke Schmerzen, Behandlung erfolgt noch sofort, dringend notwendige zahnärztliche Leistung, BEMA-Nr. 03 ist abrechnungsfähig. Dringend notwendige zahnärztliche Leistungen erfolgten außerhalb der Sprechstunde.
    • Notdienst, Patient kommt mit Schmerzen, Notfallbehandlung erfolgt, BEMA-Nr. 03 ist abrechnungsfähig

Um die Informationen abzurunden, sind die vergleichbaren Leistungen aus GOÄ/GOZ z. B. für außervertragliche Leistungen, aufgeführt:

Außervertraglich:

  • Eine vergleichbare Gebühr ist in der GOZ nicht vorgesehen.
  • Zuschläge zu Beratungen (gemäß GOÄ-Nrn. 1, 3, 4) und Untersuchungen (gemäß GOÄ-Nrn. 5, 6) sind in der GOÄ geregelt

    • GOÄ-Nr. A – Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 1,0-fach = 4,08 €
    • GOÄ-Nr. B – Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 1,0-fach = 10,49 €
    • GOÄ-Nr. C – Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 1,0-fach = 18,65 €
    • GOÄ-Nr. D – Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen 1,0-fach = 12,82 €

  • Die Zuschläge GOÄ-Nrn. B, C sind mit dem Zuschlag GOÄ-Nr. D kombinierbar
  • Die Zuschläge GOÄ-Nrn. A–D sind nur zum 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig und nur in Verbindung mit GOÄ-Nrn. 1, 3, 4, 5, 6 berechenbar.

Damit Sie alle Leistungen abrechnen bzw. eine fehlerhafte Abrechnung vermeiden, werden zu jeder BEMA-Nummer im „BEMA-Special“ neben den zusätzlich möglichen Leistungen auch die Leistungen aufgeführt, die nicht zusätzlich abrechnungsfähig sind. 

Nicht abrechenbar:

  • für eine geplante Behandlung außerhalb der Sprechstunde
  • für Notfallbehandlungen, deren Beginn innerhalb der praxisüblichen Sprechzeiten lag
  • wenn kein Notfall vorlag (auch nicht im eingeteilten Notdienst)
  • neben den BEMA-Nrn. 151–155 (Besuche)
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BEMA-Nr._03_Zuschlag.pdf
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