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Zahnmedizin
Abrechnung


Rechtssicherheit bei Zahnschmuck: Wie wird diese Leistung korrekt abgerechnet?

25.04.2017

Zahnschmuck: Wie wird diese Leistung korrekt abgerechnet?
Zahnschmuck: Wie wird diese Leistung korrekt abgerechnet?

Beim Kleben von Zahnschmuck handelt es sich nicht um eine zahnmedizinische Leistung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Zahnheilkundegesetzes. Wie wird diese Leistung aber abgerechnet?

§ 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz

„Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.“

Da es nicht zur beruflichen Tätigkeit des Zahnarztes zählt, kann die Berechnung nicht nach GOZ erfolgen, sondern ausschließlich nach BGB §§ 612, 670 erfolgen. Eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ist anzuraten und kann nur mit dem Leistungstext und dem Betrag, unter Angabe der o.g. §§ erstellt werden. Auch eine Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ wäre in diesem Fall nicht korrekt.

Hinweis

Ist eine Zahnarztpraxis umsatzsteuerpflichtig, so sind 19 % Umsatzsteuer für das Anbringen eines Zahnschmucks zu berechnen.

Gegebenenfalls weitere nicht zahnmedizinische Leistungen, die möglicherweise in einer Zahnarztpraxis erbracht werden und deren Berechnung gemäß BGB §§ 612 und 670 erfolgt:

  • Bestätigung über die Anwesenheit in der Praxis (z. B. zur Vorlage für Schule, Arbeitgeber)
  • Bescheinigungen über die Zahngesundheit in Verbindung mit Bewerbungen 
  • Auskunft an private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen usw.
  • Bonusheft für Privatpatienten
  • Kopien, z. B. von Karteikarte usw. 

Zum Begriff „Verlangensleistungen“

Hierbei handelt es sich um Leistungen, die von einem Zahnarzt in seiner beruflichen Tätigkeit durchgeführt werden, aber nicht medizinisch notwendig sind (z. B. Bleichen der Zähne). 

§ 2 Abs. 3 GOZ – Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. – regelt die Anforderung und die Form eines Heil- und Kostenplans für nicht notwendige Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinischen Versorgung gemäß § 1 Abs. 2 GOZ – Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. – hinausgehen und vom Patient gewünscht werden. Das bedeutet, dass in § 1 Abs. 2 der GOZ lediglich festgelegt wird, dass nicht notwendige Leistungen nur auf Verlangen des Patienten erfolgen dürfen. § 2 Abs. 3 GOZ regelt für Leistungen auf Verlangen lediglich die Form der schriftlichen Vereinbarungspflicht. Es kann sich hierbei sowohl um Leistungen handeln, die im Gebührenverzeichnis der GOZ vorhanden sind (z. B. Veneers aus rein ästhetischen Gründen), als auch um dort nicht vorhandene Leistungen (z. B. Bleichen der Zähne). 


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