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Zahnmedizin
Abrechnung


Nicht unwirtschaftlich: Die Abrechnung der Intraligamentären Anästhesie

24.06.2020
 - aktualisiert am 16.06.2021

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Die Schmerzausschaltung vor zahnärztlichen Eingriffen ist für die Zahnärzteschaft seit Jahrzehnten selbstverständlich und wird kaum mehr als Behandlung wahrgenommen. Jahrzehntelang wurden die Infiltrationsanästhesie und die Leitungsanästhesie als Standardanästhesieform tausende Male verabreicht und abgerechnet. Die seit Langem bekannte Intraligamentäre Anästhesie (ILA) spielte vielfach eine nur untergeordnete Rolle.

Dies hat sich inzwischen geändert, seitdem die Intraligamentäre Anästhesie wissenschaftlich und auch rechtlich als gleichberechtigte Anästhesiemethode anerkannt ist.

Patientenrechtegesetz und Aufklärungspflicht

Spätestens seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes sind die Behandler zur Aufklärung über Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen für alle Formen der Anästhesie verpflichtet. Gerichte haben inzwischen entschieden, dass der Patient erst durch die Aufklärung über alle Möglichkeiten der Schmerzausschaltung der Patient in die Lage versetzt wird, sich für eine der angebotenen Anästhesieformen entscheiden zu können. Der Patienten darf und muss die Anästhesieform selbst bestimmen, eben auch die ILA, und kann erst nach vollständiger Aufklärung rechtskonform in die von ihm gewünschte Anästhesiemethode einwilligen. 

Behandler, die dem Patienten nicht die Wahl der Anästhesieform überlassen hatten, wurden in Fällen einer Schädigung durch eine der herkömmlichen Anästhesieformen aufgrund einer Behandlung ohne Einwilligung – und somit Körperverletzung – verurteilt, weil die Patienten nicht rechtsgültig in die Behandlung eingewilligt hatten. Auf die Frage nach einem Behandlungsfehler kam es bei den Gerichten gar nicht erst an.

Abrechnung – aber wie?

GOZ

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In der GOZ ist die intraligamentäre Anästhesie primär nicht einmal erwähnt, erst im Kommentar der Bundeszahnärztekammer wird sie unter 0090 aufgelistet.

Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intra-kanaläre, intra-pulpäre und intra-ossaire Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer interligamentären mit der Infiltrationsanästhesie kann die 0090 mit Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden.

BEMA

Weil es für die intraligamentäre Anästhesie keine eigene Abrechnungsposition gibt, besteht seitens der Zahnärzteschaft immer noch Unsicherheit über die BEMA-gerechte Abrechnungsmöglichkeit dieser Anästhesieform.

Ein Grund dafür ist, dass die ILA in allen Abrechnungsverzeichnissen nicht primär genannt wird und nur in ausführlichen Kommentaren Erwähnung findet. Auch wird berichtet, dass auf Abrechnungsseminaren grundsätzlich vorgetragen wird: „Oberkiefer I, Unterkiefer L1, das nimmt jede Praxis-Software ohne Fehlermeldung an und man fällt nicht auf.“

Im BEMA ist die intraligamentäre Anästhesie jedoch schon lange (mindestens seit 1999) unter der Abrechnungsnummer 40 = I enthalten. Damit steht der BEMA-gerechten Abrechnung eigentlich nichts im Weg.

Die erste Schwierigkeit, die ILA im täglichen Praxisbetrieb abzurechnen, besteht jedoch darin, dass die Praxissoftware meist keine eigene Position dafür enthält und nur die I abgerechnet werden kann.

Bei einzelnen Zähnen im Oberkiefer reicht es aus, die I ohne Markierung oder Begründung abzurechnen. Soll aber eine I = ILA bei zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder im Unterkiefer abgerechnet werden, erscheint in der Praxissoftware zunächst eine Fehlermeldung. Die Systeme können nicht von sich aus erkennen, dass es sich um eine Abrechnung der Intraligamentäre Anästhesie handelt, auch wenn diese BEMA-gerecht erfolgt. Solche Fehlermeldungen können die Mitarbeiter nur mit dem bekannten Kürzel #kzv Intraligamentäre Anästhesie = Begründung „überlisten“, um eine BEMA-gerechte Abrechnung zu ermöglichen– das kann aber durch die Einrichtung von Makros für die Mitarbeiter vereinfacht werden.

Wirtschaftlich oder unwirtschaftlich?

Trotz vertragsgerechter Abrechnung besteht immer wieder die Befürchtung, dass diese später vom Prüfungsausschuss als unwirtschaftliche Behandlungsweise vorgeworfen werden könnte.

Die KZVen und Prüfungsausschüsse haben nicht die Möglichkeit, die ILA statistisch zu erfassen, da die ILA bei der Abrechnung nicht markiert werden muss. Damit ist es nicht möglich, festzustellen, wie oft die ILA insgesamt abgerechnet wurde, weil es keine Unterscheidung zwischen einer normalen I und einer ILA gibt. Ein statistisch fundierter Vergleich der durch die verschiedenen Anästhesieformen verursachten Kosten kann somit nicht erfolgen, ebenso kein Vergleich der verschiedenen Praxen untereinander.

Ersparnis bei Behandlung einzelner Zähne im Unterkiefer

Es ist zu bedenken, dass eine ILA bei einer Behandlung einzelner Zähne im Unterkiefer für die Kassen sogar kostengünstiger ist, wird anstelle einer L1 nur eine I = ILA abgerechnet. Es werden hierbei vier Punkte erspart.

Behandlung mehrerer Zähne in einem Kiefer in derselben Sitzung

Erst wenn mehrere Zähne in einem Kiefer in derselben Sitzung behandelt werden können, wären gegenüber der herkömmlichen L1 Mehrkosten durch vermehrte Intraligamentäre Anästhesien möglich. Würden diese Zähne jedoch in mehreren Sitzungen behandelt, wäre die ILA wieder günstiger.

Konsequent richtige, BEMA-gerechte Abrechnung der ILA

Eine evidenzbasierte Analyse von tatsächlichen Abrechnungsdaten ergab, dass die konsequent richtige, BEMA-gerechte Abrechnung der Intraligamentären Anästhesien für die Krankenkassen keine Mehrkosten hervorruft, insgesamt wurde sogar eine geringfügige Ersparnis für die Krankenkassen durch diese Anästhesiemethode festgestellt und somit das Budget entlastet. Daher kann sie nicht unwirtschaftlich sein. Bei Bedarf kann der Autor gerne Details der Analyse mitteilen.

Fazit

Dem Patienten wird von den Gerichten Recht und Pflicht eingeräumt, sich für die von ihm gewünschte Anästhesieform zu entscheiden, insbesondere für die risikoärmste Form, wie die ILA. Von keinem Patienten kann verlangt werden, aus Kostengründen im Einzelfall sein Einverständnis für eine nicht gewünschte, risikobehaftete Behandlungsmaßnahme zu geben.

Nach einer Entscheidung des EuGH ist das Recht auf Unversehrtheit als das höhere Rechtsgut zu werten. KZVen, Prüfungsausschüsse und Krankenkassen haben in vielen Fällen bereits die Rechtslage erkannt und die Abrechnung der intraligamentären Anästhesie, soweit sie BEMA-gerecht erfolgt, nicht beanstandet.


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