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Zahnmedizin
Abrechnung


Kosmetisches externes Bleaching – Wie rechnet man es richtig ab?

02.03.2018

So läuft die Abrechnung von externem Bleaching!
So läuft die Abrechnung von externem Bleaching!

Das sogenannte Bleaching ist ein Verfahren, um Zähne aus ästhetischen Gründen aufzuhellen. In Zeiten, in denen das optische Erscheinungsbild immer wichtiger wird und es vorgegebene Schönheitsideale gibt, wird auch das Bleaching in den Zahnarztpraxen vermehrt nachgefragt.

Abrechnung & HKP beim externen Bleaching

Bei der Abrechnung von kosmetischem, externem Bleaching tauchen in den Zahnarztpraxen oft viele Fragestellungen auf:

  • Was muss bei der Abrechnung beachtet werden? 
  • Muss vorher ein Heil- und Kostenplan erstellt werden? 
  • Kann das Bleaching über einen Pauschalbetrag berechnet werden oder gibt es eine Abrechnungsposition dafür? 
  • Handelt es sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung? 

Die folgenden Antworten werden die zukünftige Rechnungsstellung erleichtern:

Beim kosmetischen, externen Bleaching handelt es sich um eine nicht medizinisch notwendige, zahnärztliche Leistung. Bei der Abrechnung gelten die Vorschriften der GOZ und ggf. der GOÄ. Da die Leistung „Externes Bleaching“ weder in der GOÄ, noch in der GOZ enthalten ist, erfolgt die Berechnung durch das Heranziehen einer gleichwertigen Leistung (analog) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ: (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeit aufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Da es sich um eine kosmetische Wunschleistung handelt, müssen außerdem folgende Paragraphen der GOZ beachtet werden: 

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

(2) Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. 

§2 Abs. 3 GOZ 

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Schriftliche Vereinbarung bei Bleaching notwendig 

Daraus ergibt sich, dass vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Heil- und Kostenplanes, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ getroffen werden muss. Dieser ist vom Zahnarzt sowie vom Patienten zu unterschreiben. 

Bei der Behandlung handelt es sich um eine kosmetische Leistung, welche keinen therapeutischen Zweck unterliegt und nicht medizinisch notwendig ist. Aus diesem Grund muss beachtet werden, dass die Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das heißt, es muss die Umsatzsteuer von 19% in Rechnung gestellt werden, sofern die Praxis nicht der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz unterliegt. 

Bei der Rechnungsstellung ist zudem noch folgendes zu beachten: 

Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ sind Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) als solche zu bezeichnen. 


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