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Zahnmedizin
Abrechnung


Ist neben der GOZ-Nr. 6110 die GOÄ-Nr. 2702 für das Entfernen des Kunststoffs an der Schienung berechenbar?

17.02.2017

Neben dem Entfernen, Polieren und gegebenenfalls Versiegeln der Klebestelle eines gelösten Fixretainers nach GOZ-Nr. 6110 wird die Entfernung des Drahtes nach der GOÄ-Nr. 2702 berechnet.

Neben der Entfernung des Brackets, den Bestandteilen des Brackets und der geklebten orthodontischen Hilfsmittel enthält die GOZ-Nr. 6110 auch das Entfernen der Klebe- und Zementreste und die Politur des Klebefeldes.

Die Politur der Klebestelle ist abgegolten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.

Eine Reinigung des Zahnes beinhaltet die Leistungsbeschreibung nicht und kann zusätzlich berechnet werden. Denkbar sind die GOZ-Nrn. 4050, 4055 und 1040.

Das Ausgliedern von einem Vollbogen und/oder Teilbogen und/oder einer extra-/intraoralen Verankerung usw. wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Beispiele für die Berechnung von Ausgliedern eines Vollbogens oder einer intra-/extraoralen Verankerung

Leistungsbeschreibung GOÄ-Nr. 2702

Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer

Rechnungsbeispiele:

  • GOÄ 2702a
    Ausgliedern eines Vollbogens oder einer intra-/extraoralen Verankerung (§ 6 Abs. 1 GOZ) entsprechend Entfernung von Schienen oder Stützapparaten
  • GOÄ 2702a
    Ausgliedern eines Vollbogens (§ 6 Abs. 1 GOZ) entsprechend Entfernung von Schienen oder Stützapparaten
  • GOÄ 2702a
    Ausgliedern einer intra-/extraoralen Verankerung (§ 6 Abs. 1 GOZ) entsprechend Entfernung von Schienen oder Stützapparaten
  • GOÄ 2702a
    Ausgliedern eines ungeteilten Bogens entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ
    Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten –, je Kiefer

Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 6110

„Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Klebebrackets oder Attachments, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung des Zahnes. Die Leistung ist je Klebebracket berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung. 

Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.“

Positionspapier der Bundeszahnärztekammer zur Eingliederung eines festsitzenden Retainers

„Berechenbarkeit neben den Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ

Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes zusätzlich berechenbar. 

Die von der Bundeszahnärztekammer zu diesem Punkt bisher vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben. Maßgeblich hierfür sind folgende Überlegungen: 

I. 

Die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ enthalten keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss. 

Zwar enthält der Gebührentext den Hinweis „Die Maßnahmen …umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention …innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“. Damit soll aber nicht die Nebeneinanderberechnung der Kernpositionen neben der Retainereingliederung ausgeschlossen werden. Vielmehr verfolgt die Regelung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, die erneute Berechnung der Kernposition auszuschließen. 

Die hiervon zu unterscheidende Berechnungsfähigkeit anderer selbständiger Leistungen wird vielmehr durch folgende Formulierung in der den Kernleistungen nachgeordneten Abrechnungsbestimmung geregelt: „Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.“ Da diese Abrechnungsbestimmung abschließend formuliert ist, ist eine Ausdehnung auf darüber hinausgehende Leistungen, namentlich auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, nicht möglich. (so z.B. AG Hamburg-Barmbek, Az. 815 C 200/06 zur GOZ 1988) 

Bekräftigt wird dies durch die Bundesregierung in der Begründung des Kabinettsentwurfes, in der es heißt: „Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.“ 

Aus diesem Grund sind alle nicht ausdrücklich genannten selbständigen kieferorthopädischen Maßnahmen neben den Kernpositionen berechenbar. Unstreitig gilt dies z.B. für die Geb.-Nrn. 6000 bis 6020 oder 6100 ff. GOZ. Aus den genannten Gründen muss dies auch für die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes gelten. 

II. 

Die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes ist zudem kein methodisch notwendiger Bestandteil der Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ, so dass die zusätzliche Berechnung auch nicht durch § 4 Absatz 2 GOZ ausgeschlossen wird. 

Für eine Leistung, die ein methodisch notwendiger Einzelschritt einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten Zielleistung ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die im Gebührenverzeichnis aufgeführte Zielleistung eine Gebühr berechnet. Wann eine Leistung „methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung“ ist, definiert § 4 Absatz 2 Satz 4 wie folgt: Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Erforderlich ist daher, dass zum einen die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ ausdrücklich die andere Leistung zu ihrem Bestandteil macht. Der Verordnungsgeber hat dies in den von ihm beabsichtigten Fällen in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. (vgl. z.B. Allgemeine Bestimmung Ziffer 1 zum Abschnitt E: Die primäre Titel |Bundeszahnärztekammer |Name |xx. Monat xxxx 3/3 Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.) 

Die Eingliederung eines Lingualretainers ist in der Leistungsbeschreibung nicht zum Bestandteil der Kernpositionen gemacht worden. Zwar heißt es hier „Die Maßnahmen …umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention …“ Maßnahmen im Sinne der Kernpositionen sind neben den erforderlichen Verlaufskontrollen jedoch nur Leistungen, die nicht über die Aushändigung und das Einsetzen eines herausnehmbaren Gerätes hinausgehen. Dies folgt zwingend aus der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Berechnungsfähigkeit weiterer kieferorthopädischer Leistungen. 

Zudem muss die Leistung auch in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wie der Honorierungsvergleich zwischen der Geb.-Nr. 6030 GOZ und Geb.-Nr. 2698 GOÄ eindrucksvoll belegt.

Ist nur eine der beiden in Satz 4 genannten Voraussetzung nicht erfüllt, verbleibt es bei der gesonderten Berechenbarkeit beider Leistungen, hier der Eingliederung eines festsitzenden Retainers neben den Geb.- Nrn. 6030 ff. GOZ.“

Quelle: BZÄK - www.bzaek.de, Stand Februar 2017


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