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Zahnmedizin
Abrechnung


Honorar voll ausschöpfen: Das können Sie in diesem Fallbeispiel als zahntechnische Leistung in der Zahnarztpraxis abrechnen

14.05.2019

Versorgung der Lückensituation im Unterkiefer mit keramisch vollverblendeten, implantatgetragenen Kronen aus Edelmetall (EM) unter Verwendung eines Gesichtsbogens

Therapieplanung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Regelversorgung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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SKM

SKM

 

 

 

Versorgungsform

Andersartige Versorgung

Festzuschüsse

1 x 2.2, 2 x 2.7

Prothetische Planung

Nach Auswertung des Situationsmodells zur Diagnose oder Planung und ausführlicher Besprechung mit dem Patienten, soll die Lückensituation im Unterkiefer mit implantatgetragenen, vollverblendeten und zementierten Kronen aus Edelmetall (EM) versorgt werden. Eine provisorische Versorgung während der rekonstruktiven Phase ist nicht geplant. Für die Abformung ist die laborseitige Anfertigung eines individuellen Löffels erforderlich. Die Arbeit wird unter Verwendung eines Gesichtsbogens hergestellt, die Zahnfarbe wird vom Techniker ausgesucht. Vor der Eingliederung ist eine Rohbrandanprobe im Mund des Patienten erforderlich. Weitere prothetische Maßnahmen sind nicht geplant.

Erläuterungen

Der ermittelte Befund ist maßgeblich für den anzusetzenden Festzuschuss. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde der Festzuschuss-Richtlinien sind jedoch nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der einzelnen Befunde geregelten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Festzuschuss-Richtlinien: Präambel, A. Allgemeines Punkt 1).
Lt. Zahnersatz-Richtlinie D., V., Nr. 36 gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.

Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Dies gilt auch, wenn Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden.
Die Versorgung der Lückensituation im Unterkiefer zum Ersatz von zwei fehlenden Zähnen löst den Festzuschuss 2.2 und zweimal den Verblendzuschuss nach 2.7 aus.
Bei der Versorgung handelt es sich um eine andersartige Versorgung, da die Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie 36 a nicht vorliegt.
Bei der Versorgung handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Die Abrechnungsgrundlage ist somit die Gebührenordnung für Zahnärzte (vgl. Festzuschuss-Richtlinie A. Allgemeines, Punkt 8).


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Festzuschüsse und zahnmedizinische Leistungsnummern

HKP-ErstellungGesetzlicher TextErläuterungen
Festzuschuss

1 x 2.2

Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je LückeDer Befund ist zum Ersatz der zwei nebeneinander fehlenden Zähne 1 x ansetzbar.
1 x 2.7Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.Der Befund ist innerhalb der Verblendgrenzen 1 x je Brückenanker/ Brückenglied ansetzbar.
GOZ-Nr.
1 x 0050Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder PlanungDie GOZ-Nr. 0050 ist nur berechenbar für die Herstellung von einem Modell einschließlich (dokumentierter!) Auswertung zur Diagnose oder Planung, nicht für die einfache Dokumentation einer Situation und nicht für einfache zahntechnische Arbeitsmodelle. Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
2 x 2200Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)

Die GOZ-Nr. 2200 ist für die implantatgetragenen Kronen 34, 35 berechenbar.

„Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.“

1 x 5170Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je KieferDie Ziffer ist nur berechnungsfähig, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich die analoge Berechnung der Implantatabformung.
oder
1 x 5170 aOffene Implantatabformung gem. § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (regionale Empfehlungen / Vorgaben bezüglich der Darstellung der Analogleistung sind zu beachten!)Bei der hier gewählten Analogziffer handelt es sich um eine beispielhafte Darstellung. Die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit § 10 Abs. 4 GOZ sind zwingend zu beachten.
6 x 9050Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven PhaseWährend der rekonstruktiven Phase ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungs - fähig.
2 x 8010Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je RegistratDie Position ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
1 x 8020Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)

 

Gemäß der allgemeinen Bestimmungen der GOZ, Abschnitt A., Allgemeine zahnärztliche Leistungen, Punkt 2 ist das bei Leistungen nach „diesem Gebührenverzeichnis“ (Anm.: GOZ) verwendete Abformungsmaterial gesondert berechnungsfähig.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOZ, Abschnitt K. Implantologische Leistungen, Punkt 2 sind die verwendeten Implantatteile gesondert berechnungsfähig.

Weitere Erläuterungen und Ergänzungen

ACHTUNG:

  • Die Auflistung und Vereinbarung der implantatbezogenen Begleitleistungen (hierzu gehören auchggf. erforderliche Anästhesien, Röntgenaufnahmen zur Abutmentüberprüfung, etc.) erfolgt nicht auf dem Teil 2 des HKPs, sondern ist gesondert gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z privat mit dem Patienten zu vereinbaren.
  • „Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.” (Festzuschuss-Richtlinie, A. Allgemeines, Punkt 7)
  • Die Auflistung der funktionstherapeutischen Maßnahmen erfolgt nicht auf dem Teil 2 des HKPs, sondern ist ebenfalls gesondert gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z privat mit dem Patienten zu vereinbaren.

Zahntechnische Leistungsnummern nach beb 97

FestzuschussErläuterungen zur Abrechnung/allgemeine Erläuterungen
1 x 2.2, 2 x 2.7Bei der Versorgung mit zwei vollverblendeten implantatgetragenen Kronen aus Edelmetall (EM) handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Eine Abrechnung nach BEL II entfällt – die Abrechnung der Laborpositionen erfolgt nach einem privaten Leistungsverzeichnis, hier beb 97.

Hinweis:

Bei den aufgelisteten Positionen handelt es sich um eine beispielhafte Darstellung – zusätzlich anfallende, erforderliche Arbeitsschritte nach beb 97, sind ggf. zusätzlich berechnungsfähig.

beb 97AnzahlText / Erläuterung
00011

Modell aus Hartgips

Berechenbar die Herstellung eines Situationsmodelles zur Diagnose oder Planung nach GOZ-Nr. 0050, wenn in Klasse III-Gips ausgegossen wurde. Alternativ hierzu kann auch ein Klasse IV-Gips verwendet werden, der einen festeren Härtegrad aufweist – dies würde dann jedoch nach beb-97-Nr. 0002 berechnet werden.

00021Modell aus Superhartgips
Das Modell stellt die in Gips ausgegossene Gegenkiefersituation dar.
1Modell aus Superhartgips
Dieses Modell dient der Herstellung eines individuellen Löffels zur Implantatabformung (kann ggf. auch auf einem Modell aus Hartgips gefertigt werden, dann jedoch Berechnung nach beb-97-Nr. 0001).
00101Spezialmodell
Bei Vorliegen besonderer Herstellungsverhältnisse – wie hier zur Fertigung zweier Implantatkronen – wird anstelle eines herkömmlichen Sägemodelles häufig ein Spezialmodell hergestellt. Das Spezialmodell dient der Aufnahme der Laborimplantate und der Fertigung der Suprakonstruktion. Es ist in der Regel aus Superhartgips, kann aber auch aus Kunststoff gefertigt werden.
ggf. 02221Modellergänzung aus Kunststoff
Wird für den Sockel eine industriell gefertigte Kunststoffsystemplatte verwendet, ist die Ziffer 1 x / Kiefer berechnungsfähig.
02232Zahnfleischmaske, abnehmbar
Eine Zahnfleischmaske wird aus Kunststoff, Gummi oder Silikon gefertigt und simuliert auf dem Modell die Gingivasituation im Mund. Sie wird als Hilfsmanschette angelegt, um von der Modellation bis zur Fertigstellung der Implantatkrone auch das Weichgewebe berücksichtigen zu können und um späteren Verletzungen, Quetschungen oder Reizungen des Zahnfleisches im Mund des Patienten entgegenzuwirken. Sie ist, auch wenn sie zusammenhängend gefertigt wird, 1 x je Implantat berechnungsfähig.
02242Modellimplantat repositionieren
Die Leistung beschreibt das lagerichtige Zurücksetzen des Abdruckpfostens nach Zusammenfügen mit dem Modellimplantat in den Abdruck.
02252Implantatpfosten auf Modellierimplantat aufschrauben
Der Abdruckpfosten muss exakt mit dem Modellimplantat zusammengefügt werden. Das Aufschrauben des Modellimplantates auf den Abformpfosten wird nach dieser Leistung berechnet.
ggf. 02531Split-Cast-Sockel an Modell
Der Split-Cast-Sockel ist eine Zusatzleistung bei der Modellherstellung, bei welcher ein geteilter Modellsockel aus Gips oder Kunststoff um eine schnell lösbare Vorrichtung (z. B. Magnete) ergänzt und darüber im Artikulator fixiert wird. Die zusätzliche Verwendung dieser Systeme ermöglicht jederzeit ein schnelles Entnehmen und präzises Wiedereinsetzen des Arbeitsmodells während der Fertigungsarbeiten.
03021Modell vermessen
Um die genaue Achsenstellung von Zahn oder Implantatpfosten zu ermitteln, wird das Modell incl. des Kieferbereichs vermessen.
04051Modellmontage in individuellen Artikulator II
Wird ein Gesichtsbogen angeliefert, wird ein individueller Artikulator verwendet,der die Fertigung der Arbeit nach individuell ermittelten Werten ermöglicht. Die Artikulation erfolgt – anders als beim Mittelwertartikulator nach BEL-II-Nr. 012 0 – immer zweizeitig. Mit dieser Position wird das Modell nach Gesichtsbogenregistrierung in den Artikulator montiert. Die Gegenkiefermontage ist zusätzlich berechnungsfähig.
04081Montage eines Gegenkiefermodells
Ergänzend zu dem nach beb-97-Nr. 0405 einartikulierten Modells, ist die Montage des Gegenkiefers zusätzlich berechnungsfähig.
0723 oder 07241

Zahnfarbenbestimmung I
Die Leistung beschreibt die Zahnfarbauswahl durch den Techniker nach einem Farbring, je Fall.

Zahnfarbenbestimmung II
Die Leistung beschreibt die aufwendigere Zahnfarbauswahl durch den Techniker, wenn die Zahnfarbe nicht einer Farbring-Zahnfarbe entspricht und zusätzlich z. B. eine Zeichnung erforderlich ist, die dokumentiert wird, je Fall.

0732AnzahlDesinfektion
Die Leistung beschreibt die Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken (z. B. Abdrücke, Registrate, Gerüste bei Anproben, etc.). Sie ist je Desinfektionsvorgang (ACHTUNG: Nicht je Werkstück!) als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ sowohl im Praxislabor als auch im Fremdlabor bei andersartigen Versorgungen berechnungsfähig.
ggf. 08172Implantat-Abutment Auswahl
Wird das konfektionierte Implantat-Abutment für die zu fertigende Supra - konstruktion vom Zahntechniker ausgewählt und bestimmt, ist diese Position berechnungsfähig.
10081Implantat-Abutment Auswahl
Wird das konfektionierte Implantat-Abutment für die zu fertigende Supra - konstruktion vom Zahntechniker ausgewählt und bestimmt, ist diese Position berechnungsfähigFunktions-/individueller Löffel für Implantate, offene Abformung Ein offener Löffel zur Implantatabformung wird aus Kunststoff gefertigt und hat im Bereich des Implantates eine okklusale offene Gestaltung. Dieses ermöglicht das Lösen des Abformpfostens, welcher aus dieser Öffnung heraussteht, vor dem eigentlichen Herausnehmen des Abdruckes aus dem Mund des Patienten. So bleibt der Pfosten fest im Abdruck verankert.
12252Kontrollschablone, Einbringungshilfe
Die Kontrollschablone / Einbringungshilfe beschreibt ein Hilfsmittel bei der Herstellung von Implantatarbeiten. Sie dient der Überprüfung der Mund-/Modellsituation und gewährleistet eine korrekte Übertragung der Situation vom Modell in den Mund und zurück auf das Modell. Sie ermöglicht durch das kontrollierte Anlegen ein immer wieder korrektes Positionieren der Implantatteile, z. B. des Abutments, und der eigentlichen Arbeit.
21222Krone gegossen für Keramik- oder Polymer-Glas-Vollverblendung
Herstellung eines aus Metall gegossenen Kronengerüstes zur Aufnahme einer Vollverblendung. Die Position beinhaltet alle Leistungen von der Modellation des Gerüstes über den Guss in Metall bis hin zur Ausarbeitung und Politur. Das Aufschichten der eigentlichen Verblendung ist zusätzlich berechnungsfähig.
26122Mehrflächige Verblendung aus Keramik
Vollverblendung des gegossenen Metallgerüstes durch Schichtung der Keramik masse. Leistungsbestandteil sind neben der Modellation und dem Brand der Keramik auch die Ausarbeitung und das Glasieren.
ggf. 28022Kauflächen nach gnathologischen Kriterien gestaltet, in Keramik
Werden die Kauflächen aus Keramik nach funktionellen Gesichtspunkten modelliert und gestaltet, ist diese Position zusätzlich je Kaufläche berechnungsfähig. Es handelt sich hierbei um eine Zuschlagsposition, die bei individueller Artikulation und Einstellen nach Gesichtsbogen zusätzlich anfallen kann.
29141Sphärischer Kontakt
Die Leistung ist berechnungsfähig für Gestaltung der Kontaktstelle zwischen zwei unverblockten Kronen. Für den Kontaktpunkt zum natürlichen Zahn ist die Position nicht berechnungsfähig!
ggf. 29512Individuell charakterisieren, Keramik
Zusatzleistung, die bei der Gestaltung der Verblendung anfallen kann, z. B. dann, wenn die individuelle Zahnfarbe von der Standardfarbe des Farbringes abweicht und eine Individualisierung der Keramikmasse erforderlich ist.
29592Mehraufwand durch Rohbrandeinprobe
Diese Leistung ist nur berechnungsfähig, wenn eine Rohbrandeinprobe vor der definitiven Eingliederung der Arbeit im Mund des Patienten erfolgt. Sie beschreibt den Mehraufwand des Technikers, der die Krone vor definitiver Fertigstellung nach Anprobe noch einmal überarbeitet und die Keramikoberfläche für die abschließende Glasur vorbereiten muss.
ggf. 29652Zuschlag für Arbeiten unter Stereomikroskop
Wird die Arbeit unter Zuhilfenahme eines Stereomikroskops gefertigt, ist diese Ziffer als Zuschlag für den Mehraufwand bei der Herstellung berechnungsfähig.
29712Aufwand Suprastruktur auf zementiertem Implantat
Die Fertigung von Suprakonstruktionen auf Implantaten ist für den Techniker mit einem noch höheren Zeitaufwand und Präzisionsanspruch verbunden. Diese Position kennzeichnet den zahntechnischen Mehraufwand bei der Herstellung einer zementierten Suprakonstruktion.
29732Bearbeiten eines Implantataufbaus
Müssen konfektionierte Implantataufbauten aus Metall zur optimierten Kronenherstellung im Labor bearbeitet, individualisiert oder verändert werden, damit sie in ihrer Form möglichst einem präparierten Zahnstumpf gleichen, ist diese Position berechnungsfähig.
ggf. 29742Drehsicherungsstopp bei Implantat
Insbesondere bei Einzelzahnimplantaten wird häufig eine Rille oder eine plane Fläche gefräst, welche die lagerichtige, positionierte Fixierung der Krone auf dem Aufbau gewährleistet. Somit wird verhindert, dass sich die Krone später im Mund des Patienten auf dem Aufbau dreht.
0701AnzahlVersand je Versandgang
Nur, wenn die Arbeit im Fremdlabor gefertigt wurde, können Versandkosten für Fahrten vom gewerblichen Labor zur Zahnarztpraxis und zurück berechnet werden. Wird eine Arbeit in der Zahnarztpraxis vom Fremdlabor abgeholt und wieder zurück in die Praxis gebracht, sind zwei Versandgänge berechnungsfähig.
Bei der Fertigung dieser Arbeit sind somit sechs, bei ggf. zusätzlich erforderlichen Anproben auch häufiger Versandkosten berechnungsfähig.
Mat.jeImplantatteile / -material
Mat.gEdelmetall

 

 

 


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