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Zahnmedizin
Abrechnung


Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlung bei gesetzlich versicherten Patienten

29.08.2016

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Private Zuzahlungen zu zahnärztlichen Behandlungen sind in der heutigen Zahnarztpraxis keine Seltenheit. Wir unterscheiden hierbei zwischen Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen zwar enthalten sind, Zuzahlungen aber erlauben (ZE-Leistungen und Füllungsleistungen) und Leistungen, die im Leistungskatalog der GKV gar nicht enthalten sind.

Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Leistungen sind kein Leistungsbestandteil der GKV

Im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) können wir in § 28 „Ärztliche und zahnärztliche Behandlung“, Absatz 2 nachlesen: „Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden“.

Was bedeutet das für die Praxis?

Selbstverständlich können auch dem GKV-Patienten funktionsanalytische Leistungen angeboten werden. In bestimmten Situationen besteht sogar die Verpflichtung, jedem Patienten, unabhängig von versicherungsbedingten Voraussetzungen, die Inanspruchnahme funktionsanalytischer und/oder -therapeutischer Leistungen anzuraten. Der Verzicht auf die Anwendung von FAL/FTL kann nämlich, wie bereits geschehen, vor Gericht als Kunstfehler angesehen werden.   

Anspruch auf BEMA-Sachleistungen auch bei ergänzender Funktionstherapie

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat in Ihrer Veröffentlichung „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ u. a. erklärt: „Funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ sind auch zur Vorbereitung der Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach der Nr. K1 BEMA vereinbarungsfähig“. Für den GKV-Patienten bedeutet dies, dass er den Anspruch auf BEMA-Sachleistungen z. B. für die Therapie mit Aufbissbehelfen auch bei ergänzender Inanspruchnahme funktionsanalytischer und/oder -therapeutischer Maßnahmen nicht verliert.

Schriftliche Vereinbarung und Rechnungsstellung bei FAL/FTL

Entscheidet sich der Patient nach Aufklärung für außervertragliche Behandlungsmaßnahmen, empfiehlt es sich für den Zahnarzt grundsätzlich, mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Auf der Vereinbarung sollte der Hinweis enthalten sein, dass es sich um eine Leistung handelt, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten ist und eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfolgt.

Die Rechnungstellung an den gesetzlich Krankenversicherten erfolgt im Anschluss an die Behandlung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Hierbei müssen alle gesetzlichen Regelungen der GOZ beachtet werden. So ist z. B. die Vereinbarung einer Pauschalgebühr nicht möglich. Auch müssen bei abweichender Vereinbarung nach § 2 GOZ unbedingt die formalen Vorgaben beachtet werden.


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