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Zahnmedizin
Abrechnung


Fallbeispiel zur Abrechnung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke 13–21

20.10.2017

Fallbeispiel: Abrechnung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
Fallbeispiel: Abrechnung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke

Der 21-jährige Patient erhält eine zweiflügelige Adhäsivbrücke von Zahn 13–21, mit vestibulärer Verblendung und Metallgerüst. Hier lesen Sie die ausführliche Abrechnung dieser gleichartigen Versorgung.

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Planung zweiflügelige Adhäsivbrücke 13–21

Bei einem 21-jährigen Patienten sind die Zähne 12 und 11 mit einem herausnehmbaren Interimszahnersatz versorgt. Eine eingehende Untersuchung und Röntgendiagnostik erfolgt.

Die lückenangrenzenden Zähne 13 und 21 sind kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig, ein ausreichend orales Schmelzangebot ist vorhanden. Eine Adhäsivbrücke aus Metallgerüst mit vestibulärer Verblendung ist möglich.

Der Patient wird unter Zuhilfenahme anschaulichen Materials über die geplante Regelversorgung und über Behandlungsalternativen mit den jeweiligen Kosten einschließlich Behandlungsverlauf und -dauer aufgeklärt. Der Patient entscheidet sich für eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst.

Er erhält daraufhin Informationsmaterial über den geplanten Zahnersatz.

Nach Festzuschussbewilligung der Krankenkasse, Vorliegen der Behandlungseinwilligung des Patienten und dessen schriftlicher Aufklärungsbestätigung, insbesondere über die Kosten, beginnt das Praxisteam mit der Behandlung.

Leistungsbeschreibung (Therapieplanung)/gleichartige Versorgung

  • 13–21 Adhäsivbrücke
  • 13–21 Metallgerüst
  • 12, 11 vestibuläre Verblendung
  • Nichtedelmetalllegierung

Regelversorgung

  •  13–21 vestibuläre Verblendbrücke
  • 13, 21 Pfeilerzähne, vestibuläre Verblendung
  • 12, 11 Brückenglieder, vestibuläre Verblendung
  • Nichtedelmetalllegierung

Anzuwendende Zahnersatz-Richtlinien
Nrn.: 4, 5, 6, 7, 11, 14, 16, 19,20, 21, 22, 23, 24, 31

Festzuschuss
2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
Protokollnotiz:
Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung

2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzen Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke
->Änderung der Festzuschüsse 2.1, 2.2 und 2.7 durch Änderung der ZE-Richtlinie zu Adhäsivbrücken, mehr dazu finden Sie hier.

Hinweis zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss


Gleichartige Versorgung

Bei Vorliegen einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.

Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag in Höhe der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.

BEMA-Nr. 93b
Die Voraussetzungen der BEMA-Nr. 93b sind nicht erfüllt, da der Patient das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat und deshalb eine Adhäsivbrücke zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als gleichartige Versorgung gilt 

->Achtung geänderte ZE-Richtlinie, mehr Infos finden Sie hier.

GOZ-Nr. 5150
Auf Grund der Gleichartigkeit wird die Adhäsivbrücke nach Maßgabe der GOZ-Nr. 5150 berechnet.

Die GOZ-Nr. 5150 wird für eine Adhäsivbrücke für die erste zu überbrückende Spanne angesetzt, wobei die Ankerzähne gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang präpariert werden.

Eine adhäsive Befestigung gemäß der GOZ-Nr. 2197 kann nicht zur GOZ-Nr. 5150 berechnet werden, da diese bereits mit der GOZ-Nr. 5150 abgegolten ist.

Hinweis
Erfolgt eine Präparation der Pfeilerzähne, so wäre entweder die GOZ-Nr. 5020 oder die GOZ-Nr. 5010 für die Pfeilerzähne zzgl. der GOZ-Nr. 5070 für die Spanne und ggf. zzgl. der GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) ansetzbar.

Provisorische Versorgung
Die fehlenden Zähne 12, 11 sind bereits mit einem herausnehmbaren Interimszahnersatz versorgt, der bis zur endgültigen Eingliederung der Adhäsivbrücke getragen werden kann. Ein im direkten Verfahren hergestellte provisorische Versorgung gemäß BEMA-Nr. 19 ist deshalb nicht notwendig.

Die BEMA-Nr. 19 ist nicht ansetzbar.

Planungsmodelle / individuelle Abformung
Sofern Planungsmodelle notwendig sind, kann hierfür die BEMA-Nr. 7b berechnet werden. Die Herstellung reiner Arbeitsmodelle (z. B. Gegenkiefer) berechtigt nicht zum Ansatz der BEMA-Nr. 7b.

Ist zusätzlich eine individuelle Abformung notwendig, kann die BEMA-Nr. 98a zusätzlich berechnet werden.

Begleitleistungen
Die bei der Regelversorgung anfallenden Begleitleistungen, werden als Sachleistungen bei der Quartalsabrechnung (BEMA Teil 1) abgerechnet.

Kostenlose Downloads
HKP_Teil_1_2__Zahntechnische_Abrechnung.pdf
Downloaden Sie hier den zugehörigen HKP Teil 1 und 2, sowie die zahntechnische Abrechnung zu diesem Fall.
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