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Zahnmedizin
Abrechnung


Die CMD-Diagnostik: Zahnärztliche Abrechnung bei PKV- und GKV-Patienten im Vergleich

19.01.2017

Die Abrechnung der CMD-Diagnostik bei GKV- und PKV-Patienten
Die Abrechnung der CMD-Diagnostik bei GKV- und PKV-Patienten

In der heutigen Gesellschaft leiden immer mehr Menschen unter Stress. Durch den zunehmenden Stress steigt die Patientenzahl, die uns mit Symptomen wie: Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Schulterschmerzen, Druck auf den gesamten Kopfbereich, u. v. m. in der Praxis aufsuchen.

Diese Symptome können eine sogenannte Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) zur Ursache haben und durch eine Aufbissschiene therapiert werden.

Hier finden Sie die dafür erforderlichen Leistungen für den PKV- und den GKV-Patienten zusammengefasst:

PKVGKVErläuterung
GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 6BEMA-Nr. 01Untersuchung der Kiefergelenke und der umliegenden Muskulatur
GOZ-Nr. 0060GOZ-Nr. 00602Situations-/Planungsmodelle
GOZ-Nr. 0040GOZ-Nr. 00402Erstellen eines Kostenvoranschlags
GOÄ-Nr. 3BEMA-Nr. Ä 1 Ausführliche Beratung über den weiteren Therapieverlauf
2 x GOZ-Nr. 51702 x GOZ-Nr. 51702Erstellen der Arbeitsmodelle
GOZ-Nr. 8000GOZ-Nr. 80002Analyse und Dokumentation der Registrierung
2 x GOZ-Nr. 80102 x GOZ-Nr. 80102Gesichtsbogen zzgl. Kontrollregistrat
GOZ-Nr. 8020 GOZ-Nr. 80202Registrierung des Oberkiefers in Relation zum Unterkiefer im halbindividuellen Artikulator
GOZ-Nr. 8050GOZ-Nr. 80502Registrierung des Unterkiefer-Bewegungen im halbindividuellen Artikulator
GOZ-Nr. 8080GOZ-Nr. 80802Auswertung des einartikulierten Modellpaares im halbindividuellen Artikulator zur genaueren Auftragsbeschreibung für das Labor
GOZ-Nr. 7010BEMA-Nr. K1aEingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
GOZ-Nr. 7050BEMA-Nr. K8Kontrolle des Aufbissbehelfs mit subtraktiven Maßnahmen

1Diese Leistung kommt nicht zwangsläufig zum Tragen. Es handelt sich hierbei um eine eventuelle Leistung, wenn die Modelle im Eigenlabor ausgegossen und einartikuliert werden, oder der Artikulator zur genaueren Analyse nochmal aus dem Fremdlabor für die Planung zurückkommt.

2 Diese Leistungen sind bei den GKV-Patienten nach den §§ 4 Abs. 5d Bundesmantelvertrag Zahnärzte bzw. gem. § 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnärzte privat zu vereinbaren.

Bei den FAL-Maßnahmen im computergestützten Verfahren (Axiographie), werden die GOZ-Leistungen 8020 „Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)“ und 8050 „Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung“ durch die GOZ-Nrn. 8035 „Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte, ggf. das Anlegen eines Übertragungsbogens, ggf. das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)“ und 8065 „Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung“ ersetzt.

Bei Akutbehandlung zusätzlich abrechenbar über GOÄ, BEMA und GOZ gleichermaßen

In akuten Fällen kann die Leistung nach der Nummer Ä 2181 „Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenkes“ abgerechnet werden.

Die Position befindet sich in der BEMA-GOÄ, sowie in der Privat-GOÄ.

Bei GKV-Patienten empfiehlt es sich die Leistung zusammen mit der Schiene über den Kieferbruch-Plan abzurechnen, damit die Leistungen in einem Zusammenhang stehen und somit plausibel erscheinen.

Wichtig: Vermerk bei der Abrechnung der Schiene über den Kieferbruch-Plan

Beim GKV-Patienten unbedingt beachten: Wenn die Schiene nach K1a über den Kieferbruch-Plan abgerechnet wird, muss dort ein Vermerk aufgenommen werden, dass funktionsanalytische Maßnahmen durchgeführt wurden.

Ansonsten wird durch die KZVen bemängelt, dass die Abrechnung des Mittelwertartikulators auf der Laborrechnung fehlt.


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