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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnungsfrage: Gibt es eine zeitliche Begrenzung bei der BEMA-Nr. 49 (Exz1)?

02.03.2017

Die Abrechnungsfähigkeit der BEMA-Nr. 49
Die Abrechnungsfähigkeit der BEMA-Nr. 49

Oder ist diese bei Bedarf an einem Zahn nach kurzer Zeit (innerhalb einer Woche) wieder abrechenbar?

Antwort:

BEMA-Nr. 49 "Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes"

Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 49:

  • Entfernen von Granulationsgewebe
  • Durchtrennen von Zahnfleischfasern

Eine zeitliche Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V ist hier aber zu beachten. Des Weiteren muss eine Leistung komplett erbracht sein um diese abzurechnen.

Sollte tatsächlich in so kurzer Zeit mehrfach der Leistungsinhalt erfüllt und dies auch durch die Dokumentation (ggf. Bilder) festgestellt worden sein, spricht nichts gegen eine erneute Abrechnung.


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