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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnungsfallbeispiel: Professionelle Zahnreinigung an Implantaten regio 24 und 45

19.06.2019

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Eingehende Untersuchung, Aufklärung über die festgestellten Befunde, Planung von Maßnahmen, Röntgenkontrolle und Professionelle Zahnreinigung an den Implantaten 24, 25

1. Sitzung: Eingehende Untersuchung, Aufklärung über die festgestellten Befunde, Planung von Maßnahmen

BEMA-Nr. 01GOZ-Nr. 0010

Eingehende Untersuchung zur Festellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschl. Beratung

Abrechenbar: 1 x je Halbjahr

Hinweis:

  • Die BEMA-Nr. 01 (U) kann 1 x je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
  • Der Mindestabstand zur letzten 01 oder FU muss vier Monate betragen.
  • Die Leistung stellt in der Regel die erste Maßnahme im Behandlungsfall dar.

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

Berechenbar: 1 x  (keine zeitliche Einschränkung)

Hinweis:

  • Eine eingehende Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 beinhaltet auch die Erhebung des Parodontalbefundes
  • Die GOZ-Nr. 0010 ist deutlich niedriger bewertet als die BEMA-Nr. 01. Um eine der BEMA-Leistung entsprechende Honorierung zu erreichen, ist ein Steigerungsfaktor von ca. 3,3 erforderlich.*
BEMA-Nr. -GOÄ-Nr. Ä1

Abrechenbar: -

Hinweis:

  • Die BEMA-Nr. Ä1 ist neben der BEMA-Nr. 01 in gleicher Sitzung nicht abrechenbar.
  • Bei GKV-Patienten gehört die Beratung zum Leistungseinhalt der BEMA-Nr. 01.

Beratung - auch mittels Fernsprecher

Berechenbar: 1 x je Behandlungsfall

Hinweis: 

  • Beim GKV-Patienten ist die Beratung zusätzlich berechnungsfähig.

*Quelle: Vergleich der Vergütungen von GOZ und BEMA. Bundeszahnärztekammer, Oktober 2017. LZK Westfalen-Lippe, "Wo der Bema besser ist"

Heil- und Kostenplan

BEMA-Nr. -GOZ-Nr. 0030

Abrechenbar: -

Hinweis: 

  • Bei außervertraglichen Leistungen wird der GKV-Versicherte gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z aus dem Kassenvertrag gelöst. Anschließend wird ein Heil- und Kostenplan nach GOZ erstellt. 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen

Berechenbar: 1 x je HKP

Hinweis: 

  • Beim PKV-Patienten ist der schriftliche Heil- und Kostenplan nach GOZ-Nr. 0030 berechnungsfähig.
  • Fallen zusätzlich funktionsanalytische und/oder funktionstherapeutische Leistungen an, wird der HKP vollständig nach GOZ-Nr. 0040 berechnet.

Bitte unterschiedliche Vorgaben der einzelnen KZV-Bereiche beachten.#


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2. Sitzung: Röntgenkontrolle und Professionelle Zahnreinigung an den Implantaten 24, 25

BEMA-Nr. -GOÄ-Nr. Ä5000

Abrechenbar: -

Hinweis: 

  • Keine Berechnung als BEMA-Leistung möglich, da Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit Implantaten eine reine Privatleistung sind.

Zähne, je Projektion

Berechenbar: 2 x (Zahn 24, 25)

Hinweis: 

  • Die GOÄ-Nr. 5000 wird je Projektion berechnet, nicht je Zahn.
  • Die schriftliche Auswertung gehört zum Leistungsinhalt.
  • Bitte Röntgenverordnung beachten!
  • einschl. Befundermittlung und Dokumentation
BEMA-Nr. -GOZ-Nr. 1010

Abrechenbar: - 

Hinweis: 

  • Keine Berechnung der BEMA-Leistung möglich, da Prophylaxemaßnahmen nur bei 6- bis 18-jährigen Patienten im BEMA enthalten sind.

Kontrolle des Übungserfolges einschl. weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten

Berechenbar: 3 x innerhalb 1 Jahres

Hinweis: 

  • nur für Einzelunterweisungen
  • Mindestdauer von 15 Minuten beachten
BEMA-Nr. -GOZ-Nr. 1040

Abrechenbar: - 

Hinweis: 

  • Keine Berechnung als BEMA-Leistung möglich, da im Zusammenhang mit Implantanten; ggf. ist eine private Behandlungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z erforderlich.

Professionelle Zahnreinigung

Berechenbar: 2 x (24, 25)

Hinweis:

  • Nicht neben der Entfernung von Zahnstein am gleichen Zahn oder Implantat
  • Keine zusätzlichen parodontalchirurgischen Leistungen neben der 1040 möglich
BEMA-Nr. -GOZ § 6 Abs. 1 Analog

Abrechenbar: -

Hinweis: 

  • Eine entsprechende Leistung ist weder im BEMA noch in der GOZ enthalten.

Stabilitätsmessung an Implantaten, z.B. Stabilitätsmessung an Implantaten gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr. 4005 Erhebung eines Gingivalindex

Berechenbar: 2 x (24, 25)

Hinweis:

  • Eine entsprechende Leistung ist weder im BEMA noch in der GOZ enthalten.
  • Bei der genannten Analogposition handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Die Auswahl der jeweiligen Ziffer bleibt dem Behandler überlassen.

 Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:

  • Aufbewahrungsfristen von Röntgenbildern

  • Leistungen an Implantaten und Suprakonstruktionen können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.

    Nach dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz dürfen gesetzliche Krankenkassen Kosten für implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktionen nicht übernehmen, „... es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor.“

    Versicherte haben nach den Richtlinien nur in den genannten zwingend notwendigen Ausnahmefällen Leistungsansprüche gegen ihre Krankenkasse. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Implantatversorgungen einschließlich der Suprakonstruktionen Privatleistungen.

  • Alle Leistungen an Implantaten werden deshalb privat mit dem Patienten vereinbart und dann dem Patienten in Rechnung gestellt.

  • Auch privat versicherte Patienten sollten bei unklarer Erstattungssituation immer durch einen Kostenvoranschlag die Leistungspflicht ihrer Erstattungsstelle prüfen. Schwierigkeiten nach erfolgter Rechnungsstellung können so in der Regel vermieden werden.

 

 


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