0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung von Analogleistungen

25.05.2020

Mit den Lockerungen zu Covid-19 läuft der Praxisbetrieb in Bezug auf die Anzahl der Patienten langsam aber stetig wieder in gewohnten Formen. Die derzeitige Normalität ist jedoch trotzdem häufig anders als das, was man gewohnt war. Zum einen sind die Vorschriften in Bezug auf Hygiene und Schutzmaßnahmen zu beachten, zum anderen müssen Behandlungsschwerpunkte festgelegt werden. Schmerzbehandlungen bestimmen häufig noch das Tagesgeschäft, daraus resultierend laufen viele Behandlungen auf der konservierend chirurgischen Basis. Es ist auffallend, dass hierbei Maßnahmen erbracht jedoch nicht dokumentiert und somit nicht berechnet werden. Ein Thema sind oft Analogleistungen und es wird hier viel Honorar verschenkt.

Analogleistungen

Für viele Maßnahmen, welche im Praxisalltag zur medizinisch notwendigen Behandlung gehören, gibt es keine Abrechnungsmöglichkeit im gesetzlichen Bereich. Auch in der Privatabrechnung sind keine Abrechnungspositionen für bestimmte Behandlungsschritte in der GOZ oder GOÄ hinterlegt. Somit sind, egal ob bei gesetzlich oder privat versicherten Patienten, sogenannte Analogleistungen ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung.

Unter Analogleistungen fallen in der konservierenden Therapie, z. B. bei endodontischen Behandlungen, folgende Maßnahmen:

  • präendodontischer Aufbau
  • Devitalisation (Privatbehandlung)
  • Entfernen von nekrotischem Pulpengewebe (Privatbehandlung)
  • Einsatz eines Lasers
  • photodynamische Therapie 
  • Glasfaserstifte zur Aufnahme einer Restauration
  • Verschluss von Perforationen
  • etc.

Maßnahmen im Rahmen der Füllungstherapie: 

  • Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
  • Parapulpäre Stifte (Privatbehandlung)
  • etc.

Maßnahmen bei chirurgischen Eingriffen:

  • Einbringen eines Kollagenkegels zum Alveolenerhalt
  • Socket Preservation 
  • etc. 

Abrechnung der Analogleistungen

Für die Berechnung dieser Maßnahmen ist die Anwendung des § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Verbindung mit dem § 10 Abs. 4, maßgebend.

  • §6 Abs. 1 GOZ: Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
  • § 10 Abs. 4 GOZ: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Das bedeutet, dass zahnärztliche Leistungen, die weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch der GOÄ enthalten sind, nach diesen Kriterien berechnet werden können.

Gleichwertigkeitsprüfung

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung muss Folgendes beachtet werden:

  • Es handelt sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die wie in § 4 Abs. 2 erläutert nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, bzw. einer Leistung aus den geöffneten Bereichen des Gebührenverzeichnisses der Ärzte. 
  • Es entspricht einer gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses. Diese muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit der herangezogenen Leistung gleichwertig abgestimmt werden.
  • Findet sich in Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte keine entsprechende Leistung, kann auf eine Leistung aus den geöffneten Bereichen der Gebührenordnung für Ärzte zurückgegriffen werden. Jedoch ist bereits in der Kommentierung des BMG hinterlegt, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung in Frage kommt.
  • Wichtig! Anlage 2 (Vorlage Rechnungsformular) fordert, Analogleistungen in der Rechnung mit einem „a“ nach der Geb. Nr. zu kennzeichnen.

Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ oder GOÄ als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Häufig wird bei der Betrachtung der Leistung in der Analogbewertung der Fokus mehr auf die Gleichartigkeit als auf die Gleichwertigkeit gelegt. Bei der Leistungsabrechnung wird daraufhin jedoch ersichtlich, dass die Kriterien Zeitaufwand sowie Kosten außer Betracht geblieben sind und das Honorar im Schwellenwert nicht leistungsentsprechend bzw. ausreichend ist.

Kann eine Analogleistung gesteigert werden? Und wenn ja, ist bei einer Berechnung über dem Schwellenwert eine Begründung erforderlich?

Da der § 6 Abs.1 GOZ dem Zahnarzt erlaubt, Leistungen in die GOZ aufzunehmen, gelten bei Analogleistungen ebenfalls die Grundlagen der GOZ. Im § 5 Abs. 2 wird gefordert, dass jede Leistung bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Der Schwellenwert bildet die durchschnittliche Leistung ab. Somit sollte beim Heranziehen der Leistung, welche für die Analogleistung als gleichwertig erachtet wird, „im Normalfall“ der 2,3fache Faktor ausreichend sein. Sollte im Einzelfall eine Faktorsteigerung erforderlich werden, ist dies wie bei Leistungen nach Anlage 1 der GOZ ab dem 2,3fachen Faktor auf der Rechnung zu begründen.

Sind im Rahmen der Analogleistungen Materialien erforderlich, welche in den Bestimmungen der GOZ nicht als gesondert berechnungsfähig benannt sind, werden in der Regel geringe Materialkosten bereits bei der Honorarfindung einkalkuliert. Hohe Materialkosten hingegen, wie zum Bespiel das Material zur Kariesinfiltrationsbehandlung mittels Icon oder auch der Kollagenkegel zum Alveolenerhalt, werden bei der Honorarfindung nicht berücksichtigt und die Materialberechnung erfolgt separat. Es empfiehlt sich hier, bei der für die Analogleistung entsprechend herangezogenen Leistung, auf eine zurückzugreifen, welche in den Bestimmungen die zusätzliche Berechnung von Material hinterlegt hat.

Empfehlenswert ist auch, den Abrechnungsmodus der als gleichwertig gesehenen Leistung (Zahn, Kiefer, Kavität) zu betrachten, da dies in Einzelfallentscheidungen der Rechtsprechung ein Kriterium darstellte.

Katalog der BZÄK

Welche Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 berechnet werden können, ist dem „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ der BZÄK zu entnehmen. Dieser wurde zuletzt im Oktober 2019 überarbeitet.

Aufklärung

Patienten sollten darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung bei der Versicherung bzw. Beihilfe erfragt werden sollte, da es hier häufig tarifliche Ausschlüsse gibt. Laut Patientenrechtegesetzt § 630c Abs. 3 ist der Behandelnde verpflichtet, darüber aufzuklären, wenn ein Dritter nicht leistet. 

Anmerkung der Autorin

Dies soll als Anregung genutzt werden, die Analogleistungen auf Gleichwertigkeit zu überprüfen, um Honorarverlusten vorzubeugen. Die Abrechnungshinweise wurden nach ausführlicher Recherche erstellt. Haftung und Gewähr werden ausgeschlossen. Letztendlich kann nur der Behandelnde die erbrachten Maßnahmen entsprechend bewerten. Zudem ist wegen des medizinischen Fortschritts bezüglich der Materialien sowie neuer Behandlungsmethoden und –erkenntnisse unter Umständen eine Anpassung und/oder Änderung der vorgeschlagenen Abrechnungspositionen notwendig. Nachdruck, Wiedergabe, Vervielfältigung (jeglicher Art) von Inhalten dieses Textes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Autorin.


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta aktuell Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen
Das könnte Sie auch interessieren:
csm dental office Fotolia 30398723 L 1 02.jpg 8cf13703f1f45dea49710d65326d84b9 53483137cd
04.08.2017
Abrechnung der intraligamentären Anästhesie mehr

Die Schmerzausschaltung vor zahnärztlichen Eingriffen ist für die Zahnärzteschaft seit Jahrzehnten selbstverständlich und wird kaum mehr als Behandlung wahrgenommen. Als gängige Anästhesiemethoden werden ... mehr