0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung mit sonstigen Kostenträgern Berufsgenossenschaft/Unfallkasse

30.06.2017

Abrechnung mit sonstigen Kostenträgern Berufsgenossenschaft/Unfallkasse
Abrechnung mit sonstigen Kostenträgern Berufsgenossenschaft/Unfallkasse

Die häufigsten Unfallfolgen, die in der Zahnarztpraxis behandelt werden, sind Lockerungen von Zähnen, Schmelzfrakturen mit oder ohne Beteiligung der Pulpa, offene Wunden an den Lippen oder der Mundschleimhaut. Daraus ergeben sich weitere relativ kleine bzw. weniger aufwendige Behandlungen für die Erstversorgung. In der Abrechnung stellen diese Fälle jedoch einige Herausforderungen dar.

Meistens wird die Lockerung eines Zahnes mit einer herausnehmbaren Schienung oder sogar durch eine semipermanente Schienung therapiert.

Die Schienentherapie erfolgt analog der  gewöhnlichen Abrechnung über das Kieferbruchformular, jede Leistung die zusätzlich anfällt, wie beispielsweise die Erstversorgung einer Wunde, Röntgenbilder oder Vitalitätsprüfungen erfolgen über den BEMA.

Bitte beachten Sie, dass ebenfalls bei einem Privatpatienten die Abrechnung nach BEMA erfolgen muss!

Nach dem Abschluss der Behandlung, jedoch aber spätestens zum Zeitpunkt der Quartalsabrechnung, sollten die erbrachten Leistungen der jeweiligen Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft direkt in Rechnung gestellt werden.

Rechnungsstellung erst nach dem Unfallbericht

Vor der Rechnungsstellung benötigt die Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft einen Unfallbericht.

Bei einem Unfallbericht ist es sehr wichtig, dass alle Eventualitäten und Folgen des Unfalls dargestellt werden, denn auf dieser Grundlage entscheidet sich die lebenslange Erstattung durch den sonstigen Kostenträger.

Das heißt, wenn beispielsweise der Verlust des Zahnes nicht mit in Erwägung gezogen wurde, wird die Versorgung der Lücke nicht von der Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft übernommen.

Die meisten Patienten wissen nicht, dass es eine lebenslange Kostenübernahme der weiterführenden Behandlungen durch die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse gibt.

Der Patient hat bei einem Zahnarztwechsel oder einer Notfallbehandlung den entsprechenden Behandler über den Unfallschaden aufzuklären, auch wenn der Unfall bereits Jahre zurück liegt.

Das heißt, die Patienten benötigen alle Dokumente des Unfallherganges und deren Behandlungen für ihre eigenen Unterlagen, damit die Dokumente und Rechnungen auch über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt werden.

Praxistipps:

  • Aufklärung des Patienten und ggf. der gesetzlichen Vertretern über den weiteren Ablauf und die Aufbewahrungsfristen (am besten lebenslang) der Unterlagen
  • Den von der Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft ausgefüllten Unfallbericht unbedingt in Kopie auch an den Patienten aushändigen. 
  • Alle Rechnungen inkl. des Aktenzeichens, welches von der Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft vergeben wird, sollten ebenfalls an den Patienten weitergeleitet werden.
  • Die zur Diagnose erforderlichen Röntgenaufnahmen werden dem geschädigten Patienten ebenfalls in Kopie zur Verfügung gestellt.

Achtung bei einer Mehrkostenvereinbarung

Stellt sich der Patient mit einer teilweise frakturierten Schneidekante vor und diese soll mit einem sehr hochwertigen Material versorgt werden, müssen Sie den Patienten darüber aufklären, dass die Mehrkosten der höherwertigen Restauration nicht von der Unfallkasse getragen werden.

Die Mehrkostenvereinbarung erfolgt wie gewohnt zwischen dem Behandler und dem Patienten.

Das Gegenrechnen der BEMA-Füllungsposition ist selbstverständlich möglich, dann allerdings über die entsprechende Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft. Hier ist darauf zu achten, dass  die BEMA-Leistungen dann mit „BU“ zu kennzeichnen sind.

Privatvereinbarungen mit dem geschädigten Patienten

Bei der Erbringung einer privaten Leistung, wie z. B. FAL/FTL ist eine Privatvereinbarung zu treffen.

Der Patient muss über die Kosten der vereinbarten Positionen aufgeklärt werden, da diese nicht von der Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft übernommen werden.

Gelockerter Schneidezahn – Abrechnung über das Kieferbruchformular

Bei einer Lockerung des Zahnes wird dieser meist neben den üblichen Überprüfungen, wie die Vitalitätsprobe, Röntgenaufnahme oder auch die Prüfung des Lockerungsgrades, geschient.

Die Abrechnung der Schienung erfolgt über das Kieferbruchformular:


Abb. 1: Ausschnitt des Kieferbruchabrechnungsformulars, für das Zahnarzthonorar

Die Kieferbruchposition nach BEMA-Nr. 2 (Aufstellen eines Kieferbruchplanes), wurde in diesem Fallbeispiel bewusst nicht mitberechnet, da die Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft diese nur nach vorheriger Genehmigung akzeptiert. Da es sich hier aber um eine Akutbehandlung handelt, wurde der Kieferbruch-Plan vorweg nicht genehmigt.


Abb. 2: Ausschnitt des Kieferbruchabrechnungsformulars, zur Übersicht welche Materialien anfallen können, denn diese können hier ebenso berechnet werden, wie in der normalen Kieferbruchabrechnung.

Bei der Berechnung von Abformmaterialien ist noch festzuhalten, dass diese wie bei den VdeKs gehandhabt wird -> pauschale Berechnung, nicht die tatsächlich angefallenen Abformmaterialien.

Das Abformmaterial, wird wie bei der Kieferbruchabrechnung, in dem dafür vorgesehenen Feld eingefügt. Dies gehört nicht in den Laborabrechnungsteil.

Im zweiten Teil dieser Reihe lesen Sie weiterführende Hinweise zur Abrechnung mit den sonstigen Kostenträgern und der Abrechnung von Zahnersatz.


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta aktuell Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen
Produktempfehlung