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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung einer Schnarcherschiene

13.04.2018

Abrechnung einer Schnarcherschiene für GKV- und PKV-Patienten
Abrechnung einer Schnarcherschiene für GKV- und PKV-Patienten

Bei der Schnarcherschiene handelt es sich um ein therapeutisches Gerät, welche den Unterkiefer nach vorne fixiert, sodass die Atemwege freigehalten werden. Dadurch können Schnarchgeräusche verhindert und Apnoezustände (Atemaussetzer) behandelt werden.

Bei diesen Protrusionsschienen kann der Vorschub des Unterkiefers individuell eingestellt werden. Sie werden nach Abdrucknahme und Bissregistrierung in der Praxis, individuell im Dental-Labor hergestellt.

In den Praxen stellt sich nun öfter die Frage, wie eine solche Schnarcherschiene abgerechnet werden kann. Die folgenden Ausführungen sollen die Abrechnung in den Zahnarztpraxen erleichtern.

Die Abrechnung einer Schnarcherschiene bei gesetzlich Versicherten

Bei einigen KZV’en kann die Schnarcherschiene über das KBR-Abrechnungsformular mit einer medizinischen Begründung abgerechnet werden. Hierfür bedarf es zwingend einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Wenn die Abrechnung über die Krankenkasse möglich ist und der KBR-Plan genehmigt wurde, kann zur Abrechnung die Bema-GOÄ-Nr. 2700 herangezogen werden. Hierzu vertreten jedoch die KZV’en unterschiedliche Auffassungen, dies sollten Sie mit Ihrer zuständigen KZV abklären. Wenn eine Abrechnung über die Krankenkasse nicht möglich ist, muss diese privat abgerechnet werden.

Die private Abrechnung einer Schnarcherschiene

Die Anfertigung und Eingliederung einer Schnarcherschiene ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog zu berechnen:

§ 6 Abs. 1 GOZ
„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Hierbei ist zudem noch die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit zu beachten. Falls keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, müssen zusätzlich folgende Paragraphen der GOZ beachtet werden:


§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (2)
Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abs. 3 GOZ (3)
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Daraus resultiert, dass vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung, in Form eines Heil-und Kostenplanes, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ, getroffen werden muss. Bei der Rechnungsstellung muss darauf geachtet werden, dass die Leistungen auf Verlangen als solche gekennzeichnet werden (§ 10 Abs. 3 GOZ).


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