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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung des Behandlungsfalls: 12-22 Vollkeramikkronen nach Berufsunfall

26.03.2019

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Der Patient gibt an, dass die Zähne 12–22 durch einen Berufsunfall geschädigt wurden und dieser Unfall bei der BU gemeldet wurde. Es erfolgt die eingehende Untersuchung. Diese ergibt, dass eine Zahnersatzversorgung der Zähne 12–22 erforderlich ist. Es erfolgen Röntgenaufnahmen und Aufklärung des Patienten über den Behandlungsbedarf, Präparation der Zähne, individuelle Abformung und provisorische Versorgung, Einprobe der Versorgung, Eingliederung der definitiven Versorgung. Bei allen BU-Unfällen erfolgt die Abrechnung für die geschädigten Zähne nach BEMA bzw. nach der Gebührenordnung der Berufsgenossenschaft zu Lasten der Berufsgenossenschaft.

1. Sitzung: Eingehende Untersuchung, Röntgenaufnahmen, Aufklärung

BEMA-Nr. 01 (U)GOZ-Nr. 0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschl. Beratung

Abrechenbar: 1 x

Hinweis:

  • Die BEMA-Nr. 01 (U) kann 1 x je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
  • Der Mindestabstand zur letzten 01 (U) oder FU muss vier Monate betragen.
  • Die Leistung stellt in der Regel die erste Maßnahme im Behandlungsfall dar.

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

Berechenbar: 1 x

Hinweis:

  • Eine eingehende Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 beinhaltet auch die Erhebung eines Parodontalbefundes.
  • Die GOZ-Nr. 0010 ist deutlich niedriger bewertet als die BEMA-Nr. 01. Um eine der BEMA-Leistung entsprechende Honorierung zu erreichen, ist ein Steigerungsfaktor von ca. 3,3 erforderlich.*
BEMA-Nr. -GOÄ-Nr. Ä1
Abrechenbar: –

Hinweis:
  • Die BEMA-Nr. Ä1 ist neben der BEMA-Nr. 01 in gleicher Sitzung nicht abrechenbar.
  • Bei GKV-Patienten gehört die Beratung zum Leistungseinhalt der BEMA-Nr. 01.
Beratung – auch mittels Fernsprecher

Berechenbar: 1 x

Hinweis:
  • Beim PKV-Patienten ist die Beratung zusätzlich zur GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig.
BEMA-Nr. Ä925a (Rö2)GOÄ-Nr. -
Röntgendiagnostik der Zähne
a) bis 2 Aufnahmen

Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22)

Hinweis:
  • Die Ä925a (Rö2) kann bis zu 2 Aufnahmen 1 x abgerechnet werden.
  • Bitte Röntgenverordnung beachten!
  • Einschl. schriftlicher Befunddokumentation!
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die Berufsunfallversicherung (BU).

*Quelle: Vergleich der Vergütungen von GOZ und Bema. Bundeszahnärztekammer, Oktober 2017. LZK Westfalen-Lippe, „Wo der Bema besser ist“

 

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Heil- und Kostenplan

BU-Nr. BU1BU-Nr. BU1

Heil- und Kostenplan Prothetik

Abrechenbar: 1 x je HKP

Hinweis: -

Heil- und Kostenplan, Prothetik

Berechenbar: 1 x

Hinweis:
  • Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU (Berufsgenossenschaft; lt. Gebührenverzeichnis aber BU).
  • Fallen zusätzlich funktionsanalytische und/oder funktionstherapeutische Leistungen an, wird der HKP nach der GOZ-Nr. 0040 berechnet.

 2. Sitzung: Präparation der Zähne, individuelle Abformung und provisorische Versorgung

BEMA-Nr. 8 (ViPr)GOZ-Nr. –
Sensibilitätsprüfung der Zähne

Abrechenbar: 1 x

Hinweis:
  • Die Gebührenposition 8 (ViPr) kann je Sitzung 1 x berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne.
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 40 (I)GOZ-Nr. –

Infiltrationsanästhesie

Abrechenbar: 2 x (Zähne 12, 21)

Hinweis:

  • Die BEMA-Nr. 40 (I) wird 1 x für zwei nebeneinanderstehende Zähne abgerechnet, mit Ausnahme der mittleren Schneidezähne.
  • Werden beide mittleren Schneidezähne behandelt, so kann die Nr. 40 (I) je Zahn abgerechnet werden.
  • Bei intraligamentärer Anästhesie ist die „I“ 1 x je Zahn abrechenbar.
  • Bitte Kennzeichnung in Ihrer Software bei PAR/ZE „4“/“5“ beachten!
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 49 (Exz1)GOZ-Nr. –
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

Abrechenbar: 4 x (Zähne 12–22)

Hinweis:
  • Die BEMA-Position 49 (Exz1) ist für die Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes abrechnungsfähig.


Berechenbar: –


Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 12 (bMF)GOZ-Nr. –
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22)

Hinweis:
  • Beim GKV-Patienten ist die BEMA-Nr. 12 (bMF) je Sitzung 1 x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig.
  • Das Anlegen von Kofferdam (Spanngummi) ist Bestandteil der BEMA-Nr. 12 (bMF).
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 13a bzw. 13b (F1/ZE bzw. F2/ZE)GOZ-Nr. –
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren
a) ein- bzw. b) zweiflächig

Abrechenbar: 4 x (Zähne 12, 11, 21, 22)
 
Hinweis:
  • Beim GKV-Patienten wird die Aufbaufüllung nach BEMA-Nr. F1 (einflächig) oder F2 (zwei- oder mehrflächig) mit der Kennzeichnung („5“) für ZE abgerechnet. Sie kann ggf. mehrfach je Zahn abgerechnet werden.**
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BU-Nr. 3bGOZ-Nr. –
Prov. Krone, prov. Brückenglied

Abrechenbar: 4 x (Zähne 12–22)

Hinweis: –
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BU-Nr. BU17GOZ-Nr. –
Abdruck mit individuellem Löffel

Abrechenbar: 1 x je Kiefer

Hinweis:
  • Wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, kann die BUNr. 17 abgerechnet werden. Allerdings nicht neben einer Einzelkrone, sondern erst ab mehreren Kronen im Kiefer. Zusätzlich zu dieser Gebührenposition können die Materialkosten für die Abformung und die Material- oder Laborkosten für die Herstellung des individuellen Löffels abgerechnet werden.
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.

 

 

3. Sitzung: Einprobe der Versorgung

BU-Nr. BU 7cGOZ-Nr. –
Abnahme und Wiederbefestigung einer prov. Krone

Abrechenbar: je Provisorium, max. 3 x

Hinweis: –
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.

 4. Sitzung: Eingliederung der definitiven Versorgung

 

BEMA-Nr. 8 (ViPr)GOZ-Nr. –
Sensibilitätsprüfung der Zähne

Abrechenbar: 1 x

Hinweis:
  • Die Gebührenposition 8 (ViPr) kann je Sitzung 1 x berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der getesteten Zähne.
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 40 (I)GOZ-Nr. –
Infiltrationsanästhesie

Abrechenbar: 2 x (Zähne 12, 22)

Hinweis:
  • Die BEMA-Nr. 40 (I) wird 1 x für zwei nebeneinanderstehende Zähne abgerechnet, mit Ausnahme der mittleren Schneidezähne.
  • Werden beide mittleren Schneidezähne behandelt, so kann die Nr. 40 (I) je Zahn abgerechnet werden.
  • Bei intraligamentärer Anästhesie ist die „I“ 1 x je Zahn abrechenbar.
  • Bitte Kennzeichnung der Behandlungsart in Ihrer Software bei PAR/ZE „4“/“5“ beachten!
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BEMA-Nr. 12 (bMF)GOZ-Nr. –
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22)

Hinweis:
  • Beim GKV-Patienten ist die BEMA-Nr. 12 (bMF) je Sitzung 1 x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechnungsfähig.
  • Spanngummi zum Eingliedern der ZE-Versorgung
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.
BU-Nr. 4bGOZ-Nr. –
Krone (Hohlkehlpräparation), Verblendkrone

Abrechenbar: 1 x je Zahn

Hinweis:
  • Für Verblendkronen, Einzelkronen auf Implantaten ist eine Abrechnung mit GOZ-Leistungen über die Berufsgenossenschaft nicht möglich.
Berechenbar: –

Hinweis:
Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU.

Bitte unterschiedliche Vorgaben der einzelnen KZV-Bereiche beachten.

Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:

  • Aufbewahrungsfristen von Diagnose- und Planungsmodellen (s. Teil 1, Kap. 2, S. 9)
  • Gebührenordnung für BU-Fälle (s. Teil 1, Kap. 2, S. 13)

    • Behandlungen nach Berufs- oder Schulunfällen unterscheiden sich komplett von den sonst angewendeten Abrechnungsbestimmungen.
    • Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfall stehen, werden mit der Berufsgenossenschaft nach vorheriger Genehmigung abgerechnet. Auch konservierende Leistungen werden per BEMA-Rechnung der BU in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung über die KCH erfolgt nicht. Werden Leistungen erbracht, die nicht mit den Unfallfolgen zusammenhängen, erfolgt die Abrechnung über BEMA durch die KCH-Abrechnung oder bei privat versicherten Patienten als Privatrechnung, z. B.:
      - Zahn 11 Unfallschaden = alle Leistungen BU
      - Zahn 12 kein Unfallschaden = alle Leistungen nach BEMA oder GOZ
    • Konservierende/chirurgische Leistungen BU werden über die BEMA-Rechnung nach den Bestimmungen des BMV-Z abgerechnet.
    • ZE-Leistungen werden nach der Gebührenordnung der BU abgerechnet.
    • Nach einer Unfallmeldung oder nach Vorlage der Unterlagen der BG durch den Patienten wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
    • Laut Vereinbarung werden konservierende/chirurgische Leistungen auf einem Kieferbruch(KB)-Formular oder formlos beantragt. Die Abrechnung erfolgt über BEMA-Leistungen. Grundlage hierfür ist der Gebührentarif der Ersatzkassen. Der Punktwert für BU wird von den Spitzenverbänden und der KZV gesondert vereinbart.
    • Privatvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen und abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten sind möglich.
    • Die Zahnersatzleistungen werden auf einem HKP auch formlos beantragt. Das Gebührenverzeichnis für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten findet hier Anwendung.
    • In der Regel werden nur BEL-II-Leistungen komplett erstattet, auch implantologische Leistungen und Suprakonstruktionen sind nicht zwingend Leistungsinhalt der Versorgung durch die Berufsgenossenschaften. Gegebenenfalls fordert hier die Berufsgenossenschaft eine Alternativberechnung zur Errechnung der Leistungspflicht an.


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