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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung der Prothesenreinigung

28.06.2018

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Auch bei den „Dritten“ ist eine mindestens genauso gute Pflege wie bei den eigenen Zähnen unumgänglich. Um weitere Erkrankungen zu vermeiden, müssen die Hygiene und Pflege weiterhin genauso intensiv durchgeführt werden. Ohne regelmäßige Reinigung bilden sich Verfärbungen und Beläge auf den Prothesen.

Doch selbst durch gründliche Pflege zu Hause lässt es sich oft nicht vermeiden, dass sich Ablagerungen und Verfärbungen an den Prothesen festsetzen. Diese können dann nur noch durch eine professionelle Prothesenreinigung beim Zahnarzt bzw. im zahnärztlichen Labor entfernt werden.

Prothesenreinigung: Ist eine Abrechnung über die GKV möglich?

Bei der Prothesenreinigung handelt es sich um eine rein private Leistung. Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich.

Zwei Abrechnungsmöglichkeiten der Prothesenreinigung 

Für die Prothesenreinigung ist weder in der GOZ, noch in der GOÄ eine Leistungsziffer beschrieben.

Für die Berechnung gibt es folgende Optionen:

1. Option: Berechnung der Prothesenreinigung über eine Analogziffer

(siehe „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ der BZÄK, Stand: Dezember 2017)

Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog (durch das Heranziehen einer gleichwertigen Leistung) zu berechnen:


§ 6 Abs. 1 GOZ:
„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“


2. Option: Berechnung der Prothesenreinigung über eine Laborleistung

Hier kann entweder eine Laborleistung frei definiert werden oder die jeweiligen Nummern aus der BEB bzw. der BEB Zahntechnik® herangezogen werden:

  • BEB 97, Nr. 8123: Prothese säubern und polieren
  • BEB Zahntechnik®, Nr. 8.06.02.0: Prothese aufarbeiten, manuell
  • BEB Zahntechnik®, Nr. 8.06.01.0: Prothese aufarbeiten, mechanisch


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Besteht eine medizinische Notwendigkeit?

Zudem ist noch die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit zu klären. Falls keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, müssen zusätzlich folgende Paragraphen der GOZ beachtet werden:

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (2): Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abs. 3 GOZ (3): Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Vor der Behandlung muss eine schriftliche Vereinbarung, in Form eines Heil- und Kostenplanes, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ, getroffen werden. Bei der Rechnungsstellung müssen Leistungen, die auf Verlangen erbracht wurden, als solche gekennzeichnet werden. (§ 10 Abs. 3 GOZ).


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