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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung der BEMA-Nr. 7b vs. GOZ-Nr. 0060

01.02.2019

BEMA-Nr. 7b und GOZ-Nr. 0060 im Vergleich
BEMA-Nr. 7b und GOZ-Nr. 0060 im Vergleich

In diesem Beitrag finden Sie die zusammengehörigen Kassen- und Privatpositionen BEMA-Nr. 7b und GOZ-Nr. 0060 speziell kommentiert und mit allen Unterschieden und Gemeinsamkeiten versehen, die Sie bei der zahnmedizinischen Abrechnung beachten müssen.

BEMA-Nr. 7b

Bewertungszahl 19

Vorbereitende Maßnahmen
Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

  • Je Modellpaar abrechenbar, einschließlich einfacher Bissfixierung.
  • Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.
  • Modelle sind nur abzurechnen, wenn dies zwingend zur Therapieplanung erforderlich ist.
  • Material- und Laborkosten können zusätzlich abgerechnet werden.
  • Nicht abzurechnen ohne diagnostische Auswertung und für Arbeitsmodelle

Wünscht der Patient eine Modellauswertung, diagnostische Aufwachsung o. Ä. gehören diese nicht zur Leistungspflicht der GKV und werden privat vereinbart, die Berechnung erfolgt auf Grundlage der GOZ/GOÄ.

Eine private Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 ist möglich, sofern die Behandlung nicht gemäß den Richtlinien/Abrechnungsbestimmungen erfolgt, die Behandlung über das ausreichende, wirtschaftliche und notwendige Maß hinaus geht (§§ 12, 70 SGB V), oder für die Maßnahme im BEMA keine entsprechende Gebühr aufgenommen wurde.

Die Berechnung erfolgt dann gemäß den Bestimmungen der GOZ/GOÄ.

Wünscht der Patient auf eigene Kosten behandelt zu werden, soll zwischen Zahnarzt und Patient/Zahlungspflichtigem eine schriftliche Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z getroffen werden. Mit dieser lässt sich der Zahnarzt den Wunsch des Versicherten bestätigen, auf eigene Kosten behandelt zu werden.
Die Berechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen der GOZ/GOÄ.

Dies können z. B. Leistungen sein, die nicht im BEMA enthalten sind (z. B. FAL/FTL, PZR usw.), sowie Maßnahmen, für die zwar grundsätzlich eine Kassenleistung zur Verfügung steht, jedoch aufgrund der Abrechnungsbestimmungen, Richtlinien oder der Wirtschaftlichkeit nicht als solche gewährt werden können (z. B. BEMA-Nr. 107 (Zst) mehr als einmal je Kalenderjahr, Wurzelkanalbehandlungen außerhalb den Richtlinien usw.).


Gegenüberstellung BEMA / GOZ 1007064018
Gegenüberstellung BEMA / GOZ
€ 166,00*

GOZ-Nr. 0060

1,0-fach: 14,62 €
2,3-fach: 33,63 €
3,5-fach: 51,18 €

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

  • Je Modellpaar berechenbar, einschließlich einfacher Bissfixierung.
  • Abformung einschließlich Diagnose, Planung und Auswertung.
  • Material- und Laborkosten können zusätzlich berechnet werden.
  • Nicht zu berechnen ohne diagnostische Auswertung und für Arbeitsmodelle.

Um eine Honorierung gemäß dem BEMA zu erhalten, ist ein Steigerungsfaktor von ca. 1,4 notwendig.

Hinweis
Die BEMA-Punktwerte können sich ändern. KZV-Unterschiede bei den Punktwerten sind zu beachten. Der Honorarunterschied BEMA/GOZ ist im Kontext mit der gesamten Behandlung zu sehen.

Die Materialberechnung wird gem. § 4 Abs. 3 GOZ vorgenommen.

§ 9 GOZ – Laborkosten, z. B. beb 97

  • 0301 Zahn vermessen
  • 0302 Modell vermessen
  • 0701 Versand
  • 0702 Sonderversand
  • 0732 Desinfektion

Vergleich BEMA vs. GOZ

BEMA

  • Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten

BEMA = GOZ

  • nicht für Arbeitsmodelle
  • inkl. Auswertung und Therapieplanung
  • zzgl. Material- und Laborkosten

Dokumentationsempfehlung

  • Planung
  • Diagnostik
  • Auswertung

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