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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung & Tipps zur kosmetischen Zahnumformung

06.09.2018

Der ästhetische Anspruch steigt in der Zahnarztpraxis.
Der ästhetische Anspruch steigt in der Zahnarztpraxis.

Die Ästhetik der Zähne und des Zahnersatzes stehen immer mehr im Vordergrund der zahnärztlichen Behandlung. Oftmals handelt es sich auch nur um kleine "Makel" im Frontzahnbereich wie ein Diastema, Zapfenzähne oder unregelmäßige Zahnoberflächen. Die Anfrage zur Behandlung solcher Schönheitsmakel steigt täglich in der Zahnarztpraxis.

Ist die Abrechnung einer kosmetischen Zahnumformung über die GKV möglich?

Eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenkasse ist nicht möglich, da es sich bei der kosmetischen Zahnumformung um eine rein ästhetische Leistung handelt, die das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung übersteigt. Die Behandlung ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und zu berechnen.

Die Lösung: Privat abrechnen

Die kosmetische Zahnumformung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog (durch das Heranziehen einer gleichwertigen Leistung) zu berechnen:

§ 6 Abs. 1 GOZ: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“

Da es sich bei der kosmetischen Zahnumformung um eine Wunschleistung bzw. Leistung auf Verlangen handelt, müssen unbedingt noch die beiden anschließenden Paragraphen der GOZ beachtet werden:

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (2): Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abs. 3 GOZ (3): Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Das heißt, dass vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung, in Form eines Heil- und Kostenplanes, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ, mit dem Patienten getroffen werden muss. Dieser ist vom Zahnarzt sowie vom Patienten zu unterzeichnen.

Bei der Rechnungsstellung muss darüber hinaus beachtet werden, dass gemäß § 10 Abs. 3 GOZ Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) als solche zu kennzeichnen sind.

Ist die kosmetische Zahnumformung umsatzsteuerpflichtig?

Da es sich bei der kosmetischen Zahnumformung um eine rein ästhetische Leistung handelt, unterliegt die Behandlung der Umsatzsteuerpflicht. Die Leistung muss mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, sofern die Praxis nicht der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz unterliegt.


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