Abrechnung einer Kunststoff-Pelotte, Erneuerung einer Teleskopkrone und einer Auflage
Wie kann man über die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenkasse eine Kunststoff-Pelotte abrechnen? Welche Positionen können wir dafür berechnen?
Frage:
Wie kann man über die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenkasse eine Kunststoff-Pelotte abrechnen? Welche Positionen können wir dafür berechnen?
Antwort:
Eine Kunststoff-Pelotte ist nach beb-97-Nr. 7241 „Pelotte“ je Kieferhälfte berechenbar, die ggf. verwendeten Drähte sind nicht enthalten und zusätzlich berechnungsfähig.
Frage:
Wir möchten eine Verblendung erneuern bei einer Teleskopkrone (vestibulär verblendet), Krone und Brücke. Können wir dafür die BEL-II-Nr. 820 0 „Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied“ berechnen?
Antwort:
Bei einer vestibulären Verblendung an einer Teleskopkrone kann man folgende Leistungen berechnen:
•1 x 801 0 „Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese“
•1 x 155 0 „Konditionierung je Zahn/Flügel“
•1 x 164 0 „Vestibuläre Verblendung Komposit“
Bei einer Krone/Brücke muss statt der BEL-II-Nr. 801 0 die BEL-II-Nr. 820 0 je Verblendung angesetzt werden.
Frage:
Wir berechnen für eine Modellgussklammer mit Auflage die BEL-II-Nr. 204 1 „Zweiarmige gegossene Halte- und Stützvorrichtung mit Auflage“. Diese Klammer hat 2 Auflagen, können wir zusätzlich noch die BEL-II-Nr. 202 7 „Auflage“ berechnen?
Antwort:
Ja, die BEL-II-Nr. 202 7 kann einmal zusätzlich berechnet werden.