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Coronavirus (SARS-CoV-2)


Corona und Kurzarbeit

15.04.2020

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Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf die aktuelle Corona-Lage die Regeln für Kurzarbeit sowie Kurzarbeitergeld („KUG“) vorübergehend erweitert. KUG kann beantragt werden, wenn ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Die Arbeitsagentur übernimmt in diesem Fall einen Teil der Entgeltzahlungen für maximal 12 Monate.

Die neuen Regelungen beinhalten u. a.:

  • Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% aufweisen.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. 

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Voraussetzung für Kurzarbeit

Unabwendbares Ereignis

Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ wie behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall oder wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material) vorliegen. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Als Mindesterfordernis gilt nunmehr, befristet bis Ende 2020, mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.

Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein

Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden, aber auf einen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird bis Ende 2020 verzichtet. Auch sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Sie muss schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz erfolgen. Dabei muss auch eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erfolgen.

Arbeitnehmer müssen beteiligt werden

Kurzarbeit kann nicht ohne weiteres eingeführt werden. Erforderlich ist entweder eine entsprechende Ermächtigung des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat errichtet ist) bzw. ein Tarifvertrag. Besteht kein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer Änderungsvereinbarungen schließen. D. h., die Mitarbeiter müssen der Einführung der Kurzarbeit zustimmen.

Höhe des Kurzarbeitsgeldes

Das KUG beträgt 60% bzw. 67% (bei einem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte von mind. 0,5) der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat („Anspruchszeitraum“) ohne Arbeitsausfall erzielt hätte („Soll-Entgelt“) und dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat („Ist-Entgelt“). Die Differenz zwischen diesen beiden pauschalierten Nettobeträgen von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt ist die für die Höhe des KUG maßgebende Nettoentgeltdifferenz.


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