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Coronavirus (SARS-CoV-2)


Corona und arbeitsrechtsrechtliche Einzelfragen

24.04.2020

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In Zeiten der Corona-Pandemie herrscht viel Unsicherheit, besonders im Arbeitsrecht. In diesem Beitrag werden einige dieser Fragen, beispielsweise ob in dieser Zeit ein bereits genehmigter Urlaubsantrag wieder zurückgenommen werden darf oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Arbeiten beauftragen darf, die nicht seiner Qualifikation entsprechen, beantwortet.

1. Darf ein Arbeitnehmer in Zeiten von Corona mit Arbeiten beauftragt werden, die nicht seiner Qualifikation entsprechen?

Grundsätzlich ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch in Krisenzeiten nicht erweitert. Können Arbeitnehmer nicht in dem Bereich beschäftigt werden, für den sie eingestellt sind, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht, eine Tätigkeit in einem ganz anderen Bereich anzuordnen, beispielsweise die zahnmedizinische Fachangestellte als Reinigungskraft einzusetzen. Entscheidend ist letztlich immer, welche Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Am Ende ist allerdings auf beiden Seiten ein gesunder Pragmatismus gefragt. Eine gewisse Flexibilität der Arbeitnehmer sichert den Arbeitsplatz und hilft, Kurzarbeit zu vermeiden oder hinauszuzögern.

2. Kann der Arbeitgeber seine Angestellten veranlassen, weniger Stunden zu arbeiten, weil keine hinreichende Auslastung vorliegt?

Grundsätzlich regelt der Arbeitsvertrag die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Ein Abweichen von der Stundenzahl ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem zustimmt. Der Arbeitgeber muss also entweder von den Kurzarbeitsregeln Gebrauch machen oder mit den Beschäftigten individuelle Vereinbarungen treffen.

3. Was gilt für Arbeitnehmer in einem Minijob-Arbeitsverhältnis?

Auch für Minijob-Arbeitsverhältnisse gelten dieselben Rechte wie für Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse. Dies gilt für den Kündigungsschutz genauso wie für das Recht auf Lohnersatz nach den für alle Arbeitnehmer geltenden Regeln. Eine Ausnahme stellt das Kurzarbeitergeld dar. Denn der Bezug von Kurzarbeitergeld hat zur Voraussetzung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

4. Kann ein bereits genehmigter Urlaubsantrag des Arbeitnehmers wieder zurückgenommen werden, weil die geplante Urlaubsreise nicht durchgeführt werden kann?

Ob eine geplante Urlaubsreise angetreten werden kann oder nicht, berechtigt den Arbeitnehmer nicht, den bereits bewilligten Urlaub zurückzufordern. Der Arbeitgeber schuldet lediglich die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub plangemäß gestalten kann, liegt allein in dessen Verantwortungsbereich. Es liegt also allein im Ermessen des Arbeitgebers, Änderungswünsche zu berücksichtigen, wenn der beantragte Urlaub bereits für einen konkreten Zeitraum bewilligt worden ist.


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