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Zahnmedizin


Die GOÄ-Novelle und ambulante OP-Zuschläge: Strukturreform statt Detailanpassung

17.08.2026

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Die geplante GOÄ-Novelle verändert im chirurgischen Bereich nicht nur einzelne Gebührenpositionen, sondern auch die gesamte Zuschlagslogik für ambulante Operationen. Was bislang überwiegend über Punktzahlen und relativ starre Zuschlagsstufen geregelt wurde, soll in Zukunft deutlich stärker an konkreten Euro-Bewertungen und besonderen Behandlungssituationen orientiert werden.

GOÄ-Reform 2026

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Die bisherigen OP-Zuschläge: Punktzahlen als Grundlage

Zuschläge für ambulante operative Leistungen erfolgen bislang über die bekannten Zuschlagspositionen Ä442 bis Ä445.

Die Systematik orientiert sich dabei an den Punktzahlen der jeweiligen Hauptleistung:

 

  • Ä442: operative Leistungen mit 250 bis 499 Punkten
  • Ä443: operative Leistungen mit 500 bis 799 Punkten
  • Ä444: operative Leistungen mit 800 bis 1199 Punkten
  • Ä445: operative Leistungen ab 1200 Punkten

Die Zuschläge dienen dazu, den organisatorischen und infrastrukturellen Aufwand ambulanter Operationen auszugleichen. Bereits nach aktueller GOÄ gilt dabei: Die operative Hauptleistung mit der höchsten Punktzahl ist entscheidend; mehrere Zuschläge nebeneinander sind ausgeschlossen.

Die neue GOÄ: Zuschläge orientieren sich künftig an Euro-Beträgen

Die bisherigen Zuschläge Ä442 bis Ä445 werden mit der GOÄ-Novellierung durch die neuen Zuschlagspositionen 5200 bis 5205 ersetzt. Als Grundlage dient nun nicht mehr die Punktzahl, sondern der sogenannte „nicht unterschreitbare Gebührensatz“ der jeweiligen Hauptleistung.

So entspricht beispielsweise

 

  • die bisherige Nr. Ä442 am ehesten der neuen Nr. 5200,
  • die bisherigen Nrn. Ä443 und Ä444 am ehesten der neuen Nr. 5201 und
  • der bisher höchste Zuschlag Ä445 den Nummern 5202 und 5203.

Die neue Struktur sieht unter anderem folgende Staffelungen vor:

 

  • Nr. 5200: operative Leistungen mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30 € bis 55 €
  • Nr. 5201: operative Leistungen von mehr als 55 € bis 301 €
  • Nr. 5202: operative Leistungen von mehr als 301 € bis 523 €
  • Nr. 5203: operative Leistungen von mehr als 523 € bis 824 €

Bereits daran zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen GOÄ: Die neuen Zuschlagsbereiche sind deutlich breiter gefasst als die bisherigen Punktwertstufen.

Während die alte GOÄ eher kleinteilige Abstufungen vorsah, fasst die neue GOÄ große Bewertungsbereiche zusammen. So deckt allein die Nummer 5201 künftig operative Leistungen zwischen 55 € und 301 € ab.

Neue Struktur statt reiner Zuschlagslogik

Die neue GOÄ verbindet die Zuschläge zudem deutlich stärker mit den strukturellen Anforderungen ambulanten Operierens.

Künftig soll Voraussetzung für die Berechnung eines Zuschlags sein, dass der operative Eingriff mindestens in einem Eingriffsraum nach den jeweils gültigen Anforderungen des Robert Koch-Instituts durchgeführt wird.

Die neue GOÄ geht damit über die bisherige reine Zuschlagslogik hinaus und bindet die Vergütung stärker an organisatorische und infrastrukturelle Voraussetzungen.

Nicht jeder Behandlungsraum dürfte diese Voraussetzungen automatisch erfüllen. Maßgeblich werden voraussichtlich insbesondere

  • hygienische Anforderungen,
  • Raumorganisation,
  • Aufbereitungskonzepte,
  • Flächentrennung,
  • geeignete Oberflächen sowie
  • die konkrete Ausstattung des Raumes

sein.

Entscheidend dürfte dabei vor allem sein, ob der Raum tatsächlich als Eingriffsraum im Sinne der RKI-Empfehlungen angesehen werden kann oder lediglich als allgemeiner Behandlungsraum dient.

Gerade bei kleineren chirurgischen Eingriffen in „normalen“ Zahnarztpraxen könnte dies praktische Abgrenzungsfragen aufwerfen: Nicht jede Praxis verfügt über einen gesonderten chirurgischen Eingriffsraum mit entsprechend dokumentierten hygienischen Strukturen.

Ob und in welchem Umfang die Anforderungen in Zukunft tatsächlich streng ausgelegt werden, bleibt derzeit allerdings noch offen. Ebenso ist abzuwarten, welche konkreten Nachweise oder Dokumentationen Kostenträger im Zusammenhang mit ambulanten OP-Zuschlägen verlangen werden.

Neue Zuschläge für besondere Behandlungssituationen

Eine weitere wesentliche Neuerung bezieht sich auf patientenbezogene Zuschläge im chirurgischen Bereich.

Kannte die bisherige GOÄ bei ambulanten Operationen primär leistungsbezogene Zuschläge, ergänzt die neue GOÄ diese Systematik nun um zusätzliche Zuschläge für die Durchführung operativer Leistungen bei Kindern.

Besonders relevant sind dabei folgende neue Zuschläge:

 

  • Nr. 5503
  • Nr. 5504
  • Nr. 5505

Diese Zuschläge kommen insbesondere bei der Durchführung operativer Leistungen bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr in Betracht.

Auch diese Zuschläge orientieren sich am nicht unterschreitbaren Gebührensatz der jeweiligen Hauptleistung.

So gilt beispielsweise:

 

  • Nr. 5503 für operative Leistungen bis 283 €
  • Nr. 5504 für operative Leistungen zwischen 283 € und 613 €

Durch die neue GOÄ wird damit erstmals eine eigenständige Zuschlagsstruktur für bestimmte altersbedingte Erschwernisse im Rahmen ambulanter Operationen eingeführt.

Welche Bedeutung hat das für Zahnärzte? 

Für die zahnärztliche Praxis ist besonders interessant, dass nicht alle neuen Zuschlagsstufen praktisch relevant werden dürften.

Die höheren Zuschlagsbereiche ab 5203 betreffen operative Leistungen mit sehr hohen Gebührenwerten, die im klassischen zahnärztlich-operativen Bereich selten  erreicht werden.

Relevant dürften dagegen insbesondere bleiben:

 

  • 5200
  • 5201
  • teilweise 5202
  • die neuen Kinderzuschläge

Praxisbeispiel: Neue Zuschlagslogik bei chirurgischen Leistungen

Wie sich die neue Zuschlagssystematik konkret in der Praxis auswirken könnte, zeigt beispielhaft die neue Leistung Nr. 5606:

„Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines tiefer als subkutan gelegenen Prozesses (z. B. Hämatom, Abszess, Zyste)“

Diese Leistung ist mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von 58,56 € bewertet und fällt infolgedessen zukünftig grundsätzlich in den Bereich des Zuschlags 5201: Zuschlag bei ambulanter Durchführung operativer Leistungen des Kapitels L mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 55 € bis 301 €.

Zusätzlich kann, sofern die Behandlung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr durchgeführt wird, der Zuschlag 5503 in Betracht kommen.


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