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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnungsfrage: Ist neben der GOZ-Nr. 9040 auch die GOZ-Nr. 4020 berechenbar?

30.03.2017

Ist neben der GOZ-Nr. 9040 auch die GOZ-Nr. 4020 berechenbar?
Ist neben der GOZ-Nr. 9040 auch die GOZ-Nr. 4020 berechenbar?

Oder dürfen die beiden GOZ-Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden? Gibt es Einschränkungen in der Berechnung?

Antwort:

GOZ 9040 Freilegen eines Implantats
Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen lmplantatsystem

GOZ 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung

Laut den Leistungsbeschreibungen gibt es keine Einschränkung der Nebeneinanderberechnung.

Ein Problem könnte allerdings sein, wenn die GOZ-Nr. 4020 zur primären Wundversorgung bei der Freilegung nach GOZ-Nr. 9040 verwendet wird. Die primäre Wundversorgung ist nach den allgemeinen Bestimmungen zum Teil K der GOZ in der GOZ-Nr. 9040 bereits enthalten.

Werden diese Leistungen nebeneinander berechnet, sollte daher eine genaue Dokumentation erfolgen.

Grundsätzlich müssen die Leistungen gemäß den GOZ-Nrn. 9040 und 4020 vollständig erbracht werden. Erfolgt z. B. eine nicht orts- und zeitgleiche Leistungsbringung gemäß den GOZ-Nrn. 9050 und 4020 können die Leistungen in einer Sitzung berechnet werden. 


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