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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechnung von internem Bleaching

18.06.2018

Internes Bleaching in der Zahnarztpraxis
Internes Bleaching in der Zahnarztpraxis

Das interne Bleaching ist ein Verfahren zur Aufhellung eines wurzelbehandelten, verfärbten Zahnes. Hierbei wird der Zahn trepaniert, das Bleichmittel eingebracht und unter einem dichten Verschluss für einige Tage belassen. Der Vorgang kann wiederholt werden bis das gewünschte Ergebnis erzielt wurde.

In den Zahnarztpraxen tritt öfter die Fragestellung auf, wie das interne Bleaching berechnet werden kann, und welche Punkte bei der Rechnungsstellung beachtet werden müssen. Die folgenden Erläuterungen erleichtern Ihnen die Abrechnung.

Ist die Abrechnung über die GKV möglich?

Beim internen Bleaching handelt es sich um eine rein private Leistung. Eine Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich.

Abrechnungsposition für das interne Bleaching

Das interne Bleaching ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog (durch das Heranziehen einer gleichwertigen Leistung) zu berechnen:

§ 6 Abs. 1 GOZ: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“


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Medizinische Notwendigkeit

Beim internen Bleaching ist zudem noch die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit zu klären. Falls keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, müssen zusätzlich folgende Paragraphen der GOZ beachtet werden:

§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (2): Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abs. 3 GOZ (3): Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

Daraus folgt, dass vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung, in Form eines Heil- und Kostenplanes, gemäß § 2 Abs. 3 GOZ, getroffen werden muss. Dieser ist vom Zahnarzt sowie vom Patienten zu unterzeichnen. Bei der Rechnungsstellung ist zudem noch folgendes zu beachten: Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ sind Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) als solche zu kennzeichnen.

Ist das interne Bleaching umsatzsteuerpflichtig?

Handelt es sich um ein internes Bleaching aus rein kosmetischen Aspekten, welches keinerlei therapeutischen Zwecken unterliegt und nicht medizinisch notwendig ist, muss beachtet werden, dass die Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Leistung muss mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, sofern die Praxis nicht der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz unterliegt.


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