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Zahnmedizin
Abrechnung


Abrechenbarkeit BEMA-Nr. 32 (WK)

08.12.2017

Abrechenbarkeit BEMA-Nr. 32 (WK)
Abrechenbarkeit BEMA-Nr. 32 (WK)

So rechnen Sie die BEMA-Nr. 32 (WK) korrekt ab!

Frage:

In der Praxis haben wir gerade eine KZV-Beanstandung zur BEMA-Nr. 32 (WK) vorliegen, da wir die Leistung ein zweites Mal erbracht und abgerechnet haben.

Unsere zuständige KZV schreibt, dass für den Kostenträger diese Position nur einmal abrechnungsfähig sei.

Kann die Position bei Verlust des bakteriendichten Verschlusses nicht nochmals abgerechnet werden?

Antwort:

Die BEMA-Nr. 32 (WK) ist je Behandlungsfall nur einmal je tatsächlich vorhandenen Wurzelkanal abrechnungsfähig. 

Erst nach definitiver Versorgung durch eine Wurzelfüllung nach BEMA-Nr. 35 kann die BEMA-Nr. 32 erneut abgerechnet werden (Revision).

Es kann jedoch durchaus Unterschiede in den einzelnen KZV-Bereichen geben. 

So kann evtl. in Ausnahmefällen bei Verlust des bakteriendichten Verschlusses auch erneut die BEMA-Nr. 32 angesetzt werden.


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