Zahnmedizin
Abrechnung


Wie wende ich den Festzuschuss 6.10 in der Praxis an?

17.11.2017

So wenden Sie den Festzuschuss 6.10 richtig an.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur korrekten Anwendung des Festzuschusses 6.10 auf einen Blick.

  • Der Befund 6.10 beschreibt die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskops.

  • Der Festzuschuss 6.10 ist je Zahn ansetzbar, eine Teleskopkrone muss bereits vorhanden sein und entweder muss das Primär- oder Sekundärteleskop erneuerungsbedürftig sein.

  • Die Erneuerung eines Primärteleskop setzt ein vorhandenes funktionstüchtiges Sekundärteleskop voraus und umgekehrt. Auch die Prothesenkonstruktion muss funktionstüchtig sein. Die Wirtschaftlichkeit dahingehend ist sorgfältig zu prüfen, ist z. B. die vorhandene Prothese nicht mehr einwandfrei, ist ggf. die komplette Prothesenkonstruktion einschließlich des Sekundärteleskops oder unter Umständen sogar die komplette Versorgung einschließlich der Teleskopkronen erneuerungsbedürftig.

  • Für die vollständige Erneuerung einer kompletten Teleskopkrone (Primär- und Sekundärteil) kann der Befund 6.10 nicht angesetzt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sind in einem solchen Fall die Befunde 3.2 oder 4.6 ansetzbar.

  • Erfolgt die Erneuerung eines Sekundärteleskops innerhalb des Verblendbereichs (15–25 und 34–44) ist zusätzlich Befund 4.7 ansetzbar.

  • Die Wiederherstellung/Unterfütterungen von herausnehmbarem Zahnersatz sind von Befund 6.10 nicht umfasst, sondern für Wiederherstellungsmaßnahmen sind die Befunde 6.0–6.5, für Unterfütterungen die Befunde 6.6/6.7 ansetzbar.

  • Ob eine Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung, gleich- oder andersartig gilt, ist allein von den inhaltlichen Beschreibungen der Befundklasse 6 abhängig, nicht jedoch vom vorhandenen Zahnersatz.
    • So kann z. B. die Wiederherstellungsmaßnahme an einer Krone, die bei Eingliederung als gleich- bzw. andersartig eingeordnet wurde, als Regelversorgung gelten (z. B. wenn eine vollverblendete Metallkeramikkrone rezementiert werden muss).
    • Umgekehrt kann eine Wiederherstellungsmaßnahme eines vorhandenen Zahnersatzes, der bei Eingliederung als Regelversorgung galt, als gleich- oder andersartig eingestuft werden (z. B. wenn eine Vollgusskrone adhäsiv wiederbefestigt wird).
    • Ausnahme: Die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteleskop gemäß Befund 6.10 stellt nur eine Regelversorgung dar, wenn auch für die vorhandene Prothese gemäß Befund 3.2 bzw. 4.6 eine Regelversorgung vorliegt.

  • Um eine Regelversorgung handelt es sich somit nur, wenn sowohl die entsprechende(n) BEMA-Nrn. als auch die entsprechenden BEL-II-Nrn. inhaltlich dem jeweiligen Befund zugeordnet sind.