Zahnmedizin
Abrechnung


Wie rechnet man ein Stiftprovisorium korrekt ab?

26.10.2018

Stiftprovisorien bei GKV- und PKV-Patienten abrechnen

Bei einem Stiftprovisorium handelt es sich um eine provisorische Krone mit Stiftverankerung. Diese wird bei der Herstellung eines gegossenen Stiftes in der Präparationssitzung zum Schutz des Zahnes notwendig, bis der gegossene Stift eingegliedert wird.

Die Abrechnung bei einem gesetzlich versicherten Patienten 

Für ein Stiftprovisorium bei gesetzlich versicherten Patienten ist die BEMA-Nr. 21: „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung“ vorgesehen. Die Abrechnung erfolgt über den Heil- und Kostenplan, entweder über nachträgliche Leistungen, oder wenn der Stiftaufbau von vornherein geplant war, über die Spalte „Kostenplanung“. In diesem Fall kann zudem die BEMA-Nr. 19 „Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied“ zusätzlich neben der BEMA-Nr. 21 geplant werden. 

Die BEMA-Nr. 21 kann pro Zahn maximal 2 x abgerechnet werden, dies gilt jedoch nicht für die Material- und Laborkosten, diese können so oft wie tatsächlich angefallen angesetzt werden. 

Das Abnehmen und Wiedereingliedern der provisorischen Stiftkrone kann unter der Bema-Nr. 24c „Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21“ abgerechnet werden. Hier ist jedoch die maximale Anzahl von 3 x je Zahn zu beachten.

Grundsätzlich ist für die BEMA-Nr. 21 ein im direkten Verfahren hergestelltes Stiftprovisorium ausreichend. In Ausnahmefällen kann laut den Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 21 ein laborgefertigtes Provisorium hergestellt und eingegliedert werden. Solche Ausnahmefälle sind z.B. eine längere Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, die Ausheilung einer vorangegangen Wurzelkanalbehandlung, extreme Bissverhältnisse oder Sicherung der richtigen Bisslage. Welche Ausnahmefälle die jeweilige KZV anerkennt, ist mit dieser im Vorfeld zu klären. 

Abrechnung bei privat versicherten Patienten 

Die Anfertigung und Eingliederung einer provisorischen Stiftkrone ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben. Leistungen, welche weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, sind analog zu berechnen: 


§ 6 Abs. 1 GOZ

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ 

Welche Leistung als analog Leistung herangezogen werden soll, muss jede Praxis individuell kalkulieren.  

Wird nach der Eingliederung des gegossenen Stiftes noch ein Provisorium notwendig, kann dies nach der GOZ-Nr. 2260 „Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat“ bzw. GOZ-Nr. 2270 „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat“ berechnet werden. 

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